§ 5 ERV 2021 Übermittlung im Wege von JustizOnline

Elektronischer Rechtsverkehr

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen im Wege von JustizOnline (justizonline.gv.at) hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion (Handysignatur oder Chipkarte) oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anhand des E-ID (§§ 4 ff. E-GovG) zu erfolgen.Die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen im Wege von JustizOnline (justizonline.gv.at) hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion (Handysignatur oder Chipkarte) oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anhand des E-ID (Paragraphen 4, ff. E-GovG) zu erfolgen.
  2. (1)Absatz eins,Die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen im Wege von JustizOnline (justizonline.gv.at) hat unter Verwendung des E-ID (§§ 4 ff. E-GovG) zu erfolgen.Die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen im Wege von JustizOnline (justizonline.gv.at) hat unter Verwendung des E-ID (Paragraphen 4, ff. E-GovG) zu erfolgen.
  3. (2)Absatz 2,Die teilnehmende Person hat die von der Bundesministerin für Justiz auf JustizOnline für die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden, die eine automationsunterstützte Weiterverarbeitung ermöglichen. Die Eingaben und Beilagen dürfen auch ohne Verwendung der Formulare übermittelt werden, wenn sie den in den Formularen vorgedruckten Text sowie dieselben Überschriften zu den Schreibfeldern und Feldgruppen mit demselben Aufbau, derselben Nummerierung und derselben Abfolge enthalten. Ein Verstoß gegen Abs. 2 ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist.Die teilnehmende Person hat die von der Bundesministerin für Justiz auf JustizOnline für die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden, die eine automationsunterstützte Weiterverarbeitung ermöglichen. Die Eingaben und Beilagen dürfen auch ohne Verwendung der Formulare übermittelt werden, wenn sie den in den Formularen vorgedruckten Text sowie dieselben Überschriften zu den Schreibfeldern und Feldgruppen mit demselben Aufbau, derselben Nummerierung und derselben Abfolge enthalten. Ein Verstoß gegen Absatz 2, ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist.
  4. (3)Absatz 3,Der Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher (§ 2 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG, BGBl. Nr. 137/1975) hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion (Handysignatur oder Chipkarte) oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anhand des E-ID (§§ 4 ff. E-GovG) zu erfolgen.Der Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher (Paragraph 2, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,) hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion (Handysignatur oder Chipkarte) oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anhand des E-ID (Paragraphen 4, ff. E-GovG) zu erfolgen.
  5. (4)Absatz 4,Die elektronische Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen sowie damit im Zusammenhang stehende Anträge und Eingaben und der Antrag auf Rezertifizierung (§ 6 Abs. 2 SDG) haben nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion (Handysignatur oder Chipkarte) oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anhand des E-ID (§§ 4 ff. E-GovG) des Sachverständigen, der Dolmetscherin oder des Dolmetschers zu erfolgen.Die elektronische Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen sowie damit im Zusammenhang stehende Anträge und Eingaben und der Antrag auf Rezertifizierung (Paragraph 6, Absatz 2, SDG) haben nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion (Handysignatur oder Chipkarte) oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anhand des E-ID (Paragraphen 4, ff. E-GovG) des Sachverständigen, der Dolmetscherin oder des Dolmetschers zu erfolgen.

Stand vor dem 28.02.2025

In Kraft vom 24.12.2021 bis 28.02.2025
  1. (1)Absatz eins,Die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen im Wege von JustizOnline (justizonline.gv.at) hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion (Handysignatur oder Chipkarte) oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anhand des E-ID (§§ 4 ff. E-GovG) zu erfolgen.Die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen im Wege von JustizOnline (justizonline.gv.at) hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion (Handysignatur oder Chipkarte) oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anhand des E-ID (Paragraphen 4, ff. E-GovG) zu erfolgen.
  2. (1)Absatz eins,Die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen im Wege von JustizOnline (justizonline.gv.at) hat unter Verwendung des E-ID (§§ 4 ff. E-GovG) zu erfolgen.Die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen im Wege von JustizOnline (justizonline.gv.at) hat unter Verwendung des E-ID (Paragraphen 4, ff. E-GovG) zu erfolgen.
  3. (2)Absatz 2,Die teilnehmende Person hat die von der Bundesministerin für Justiz auf JustizOnline für die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden, die eine automationsunterstützte Weiterverarbeitung ermöglichen. Die Eingaben und Beilagen dürfen auch ohne Verwendung der Formulare übermittelt werden, wenn sie den in den Formularen vorgedruckten Text sowie dieselben Überschriften zu den Schreibfeldern und Feldgruppen mit demselben Aufbau, derselben Nummerierung und derselben Abfolge enthalten. Ein Verstoß gegen Abs. 2 ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist.Die teilnehmende Person hat die von der Bundesministerin für Justiz auf JustizOnline für die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden, die eine automationsunterstützte Weiterverarbeitung ermöglichen. Die Eingaben und Beilagen dürfen auch ohne Verwendung der Formulare übermittelt werden, wenn sie den in den Formularen vorgedruckten Text sowie dieselben Überschriften zu den Schreibfeldern und Feldgruppen mit demselben Aufbau, derselben Nummerierung und derselben Abfolge enthalten. Ein Verstoß gegen Absatz 2, ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist.
  4. (3)Absatz 3,Der Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher (§ 2 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG, BGBl. Nr. 137/1975) hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion (Handysignatur oder Chipkarte) oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anhand des E-ID (§§ 4 ff. E-GovG) zu erfolgen.Der Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher (Paragraph 2, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,) hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion (Handysignatur oder Chipkarte) oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anhand des E-ID (Paragraphen 4, ff. E-GovG) zu erfolgen.
  5. (4)Absatz 4,Die elektronische Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen sowie damit im Zusammenhang stehende Anträge und Eingaben und der Antrag auf Rezertifizierung (§ 6 Abs. 2 SDG) haben nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion (Handysignatur oder Chipkarte) oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anhand des E-ID (§§ 4 ff. E-GovG) des Sachverständigen, der Dolmetscherin oder des Dolmetschers zu erfolgen.Die elektronische Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen sowie damit im Zusammenhang stehende Anträge und Eingaben und der Antrag auf Rezertifizierung (Paragraph 6, Absatz 2, SDG) haben nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion (Handysignatur oder Chipkarte) oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anhand des E-ID (Paragraphen 4, ff. E-GovG) des Sachverständigen, der Dolmetscherin oder des Dolmetschers zu erfolgen.

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