Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die einreichenden Personen haben im Datensatz einer elektronisch übermittelten Unterlage nach den §§ 277 bis 281 des Unternehmensgesetzbuchs (UGB), dRGBl. S 219/1897, die Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen sowie die Geburtsdaten derjenigen Personen anzuführen, die diese Unterlage aufgestellt haben und für deren Inhalt verantwortlich sind, und zu bestätigen, dass die elektronisch übermittelte Unterlage der aufgestellten Unterlage entspricht.Die einreichenden Personen haben im Datensatz einer elektronisch übermittelten Unterlage nach den Paragraphen 277 bis 281 des Unternehmensgesetzbuchs (UGB), dRGBl. S 219 aus 1897,, die Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen sowie die Geburtsdaten derjenigen Personen anzuführen, die diese Unterlage aufgestellt haben und für deren Inhalt verantwortlich sind, und zu bestätigen, dass die elektronisch übermittelte Unterlage der aufgestellten Unterlage entspricht.
(2)Absatz 2,Die Unterlagen nach den §§ 277 bis 281 UGB sind, soweit es möglich ist, in strukturierter Form gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) einzureichen. Die Möglichkeit der strukturierten Einreichung bestehtDie Unterlagen nach den Paragraphen 277 bis 281 UGB sind, soweit es möglich ist, in strukturierter Form gemäß der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7,) einzureichen. Die Möglichkeit der strukturierten Einreichung besteht
1.Ziffer einsfür die Offenlegung gemäß § 278 Abs. 1 UGB (auch in Verbindung mit § 221 Abs. 5 UGB);für die Offenlegung gemäß Paragraph 278, Absatz eins, UGB (auch in Verbindung mit Paragraph 221, Absatz 5, UGB);
2.Ziffer 2für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung von Rechtsträgern, die den Regeln des dritten Buches des UGB unterliegen, es sei denn, die einzureichenden Unterlagen enthalten Posten, die mit Hilfe der in der Schnittstellenbeschreibung enthaltenen Struktur (Taxonomie) nicht abgebildet werden können;
3.Ziffer 3für Unterlagen und Berichte, sobald und soweit die Aufstellung oder Einreichung in strukturierter Form in einem Unionsrechtsakt angeordnet ist, wie beispielsweise für Jahresfinanzberichte nach § 124 BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017.für Unterlagen und Berichte, sobald und soweit die Aufstellung oder Einreichung in strukturierter Form in einem Unionsrechtsakt angeordnet ist, wie beispielsweise für Jahresfinanzberichte nach Paragraph 124, BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,.
(3)Absatz 3,Soweit die Übermittlung gemäß Abs. 2 nicht strukturiert möglich ist, können die Unterlagen auch als PDF-Anhang oder im Weg eines Urkundenarchives einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) eingebracht werden. Der Grund der Unmöglichkeit ist anlässlich der Einreichung bekannt zu geben.Soweit die Übermittlung gemäß Absatz 2, nicht strukturiert möglich ist, können die Unterlagen auch als PDF-Anhang oder im Weg eines Urkundenarchives einer Körperschaft öffentlichen Rechts (Paragraph 91 c, GOG) eingebracht werden. Der Grund der Unmöglichkeit ist anlässlich der Einreichung bekannt zu geben.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 10, BGBl. II Nr. 27/2025)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2025,)
(5)Absatz 5,Werden Unterlagen nach den §§ 277 bis 281 UGB zur Verbesserung zurückgestellt, so sind sie bei Wiedervorlage in verbesserter Form zur Gänze neu einzureichen.Werden Unterlagen nach den Paragraphen 277 bis 281 UGB zur Verbesserung zurückgestellt, so sind sie bei Wiedervorlage in verbesserter Form zur Gänze neu einzureichen.
In Kraft seit 01.03.2025 bis 31.12.9999
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