Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Übermittlung nach den §§ 2 bis 5 hat gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) verschlüsselt zu erfolgen.Die Übermittlung nach den Paragraphen 2 bis 5 hat gemäß der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7,) verschlüsselt zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die teilnehmenden Personen der Übermittlung werden über eine fortgeschrittene elektronische Signatur identifiziert und authentifiziert. Die dabei verwendeten Zertifikate sind von einem Vertrauensdiensteanbieter gemäß Art. 3 Z 19 eIDAS-VO 910/2014/EU auszustellen.Die teilnehmenden Personen der Übermittlung werden über eine fortgeschrittene elektronische Signatur identifiziert und authentifiziert. Die dabei verwendeten Zertifikate sind von einem Vertrauensdiensteanbieter gemäß Artikel 3, Ziffer 19, eIDAS-VO 910/2014/EU auszustellen.
(3)Absatz 3,Zur Sicherung vor Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass die elektronische Eingabe nach §§ 2 und 3 nur von demjenigen eingebracht werden kann, der in der Eingabe als einbringende Person bezeichnet wird.Zur Sicherung vor Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass die elektronische Eingabe nach Paragraphen 2 und 3 nur von demjenigen eingebracht werden kann, der in der Eingabe als einbringende Person bezeichnet wird.
In Kraft seit 24.12.2021 bis 31.12.9999
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