Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen im Wege von E-Mails ist nur dann eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung im Sinne dieser Verordnung, wenn dieser Übermittlungsweg an Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Justizanstalten durch besondere gesetzliche Regelungen oder im Verordnungsweg ausdrücklich angeordnet wird.
(2)Absatz 2,Die Rückmeldung eines Vermittlungsdiensteanbieters auf eine Übermittlung nach § 15 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz, BGBl. I Nr. 152/2001, an die vom Gericht angegebene E-Mail-Adresse ist eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung.Die Rückmeldung eines Vermittlungsdiensteanbieters auf eine Übermittlung nach Paragraph 15, Absatz eins, E-Commerce-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,, an die vom Gericht angegebene E-Mail-Adresse ist eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung.
In Kraft seit 01.03.2025 bis 31.12.9999
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