§ 6 ERV 2021 Übermittlung im Wege von E-Mails

Elektronischer Rechtsverkehr

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2025 bis 31.12.9999
Die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen im Wege von E-Mails ist nur dann eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung im Sinne dieser Verordnung, wenn dieser Übermittlungsweg an Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Justizanstalten durch besondere gesetzliche Regelungen oder im Verordnungsweg ausdrücklich angeordnet wird.

  1. (1)Absatz eins,Die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen im Wege von E-Mails ist nur dann eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung im Sinne dieser Verordnung, wenn dieser Übermittlungsweg an Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Justizanstalten durch besondere gesetzliche Regelungen oder im Verordnungsweg ausdrücklich angeordnet wird.
  2. (2)Absatz 2,Die Rückmeldung eines Vermittlungsdiensteanbieters auf eine Übermittlung nach § 15 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz, BGBl. I Nr. 152/2001, an die vom Gericht angegebene E-Mail-Adresse ist eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung.Die Rückmeldung eines Vermittlungsdiensteanbieters auf eine Übermittlung nach Paragraph 15, Absatz eins, E-Commerce-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,, an die vom Gericht angegebene E-Mail-Adresse ist eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung.

Stand vor dem 28.02.2025

In Kraft vom 24.12.2021 bis 28.02.2025
Die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen im Wege von E-Mails ist nur dann eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung im Sinne dieser Verordnung, wenn dieser Übermittlungsweg an Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Justizanstalten durch besondere gesetzliche Regelungen oder im Verordnungsweg ausdrücklich angeordnet wird.

  1. (1)Absatz eins,Die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen im Wege von E-Mails ist nur dann eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung im Sinne dieser Verordnung, wenn dieser Übermittlungsweg an Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Justizanstalten durch besondere gesetzliche Regelungen oder im Verordnungsweg ausdrücklich angeordnet wird.
  2. (2)Absatz 2,Die Rückmeldung eines Vermittlungsdiensteanbieters auf eine Übermittlung nach § 15 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz, BGBl. I Nr. 152/2001, an die vom Gericht angegebene E-Mail-Adresse ist eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung.Die Rückmeldung eines Vermittlungsdiensteanbieters auf eine Übermittlung nach Paragraph 15, Absatz eins, E-Commerce-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,, an die vom Gericht angegebene E-Mail-Adresse ist eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung.

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