§ 17d GESG Gebühren für die Grenzkontrolle

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Gebühren sind durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit mit Bescheid vorzuschreiben und müssen den Vorschriften der Europäischen Union, insbesondere Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechen.Die Gebühren sind durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit mit Bescheid vorzuschreiben und müssen den Vorschriften der Europäischen Union, insbesondere Anhang römisch vier der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Die Grenzkontrollgebühr ist dem zum Zeitpunkt der Kontrolle verantwortlichen Unternehmer, dem Anmelder oder der Anmelderin oder, wenn keine Zollanmeldung vorliegt, der Person, die die Verpflichtung nach Art. 135 Abs. 1 Unionszollkodex zu erfüllen hat, mit Bescheid vorzuschreiben. Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung sind das AVG und das VVG anzuwenden. Der Unternehmer, der Anmelder oder die Anmelderin hat die Gebühren nachweislich an das Bundesamt für Verbrauchergesundheit zu bezahlen.Die Grenzkontrollgebühr ist dem zum Zeitpunkt der Kontrolle verantwortlichen Unternehmer, dem Anmelder oder der Anmelderin oder, wenn keine Zollanmeldung vorliegt, der Person, die die Verpflichtung nach Artikel 135, Absatz eins, Unionszollkodex zu erfüllen hat, mit Bescheid vorzuschreiben. Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung sind das AVG und das VVG anzuwenden. Der Unternehmer, der Anmelder oder die Anmelderin hat die Gebühren nachweislich an das Bundesamt für Verbrauchergesundheit zu bezahlen.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 2 gilt auch für Kontrollen gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) 2018/848, insbesondere Art. 45, die an einem Ort gemäß § 17b Abs. 2 durchgeführt werden.Absatz 2, gilt auch für Kontrollen gemäß Kapitel römisch sieben der Verordnung (EU) 2018/848, insbesondere Artikel 45,, die an einem Ort gemäß Paragraph 17 b, Absatz 2, durchgeführt werden.
  4. (4)Absatz 4,Abs. 2 gilt auch für Kontrollgebühren § 48 Abs. 3 des LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der LMSVG-Abgabenverordnung (LMSVG-AbV), BGBl. II Nr. 381/2006.Absatz 2, gilt auch für Kontrollgebühren Paragraph 48, Absatz 3, des LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, der LMSVG-Abgabenverordnung (LMSVG-AbV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2006,.
  5. (4)Absatz 4,Für Sendungen, die nicht gemäß § 47 Abs. 2 LMSVG angemeldet wurden, sind, zusätzlich zur Grenzkontrollgebühr gemäß Abs. 2, Gebühren für die Bereitstellung zu entrichten.Für Sendungen, die nicht gemäß Paragraph 47, Absatz 2, LMSVG angemeldet wurden, sind, zusätzlich zur Grenzkontrollgebühr gemäß Absatz 2,, Gebühren für die Bereitstellung zu entrichten.
  6. (5)Absatz 5,Sind Gebühren nicht in den europäischen Bestimmungen geregelt, gelten die Bestimmungen gemäß § 6d.Sind Gebühren nicht in den europäischen Bestimmungen geregelt, gelten die Bestimmungen gemäß Paragraph 6 d,
  7. (6)Absatz 6,Bis zur Erlassung dieses Gebührentarifs bleiben die nach den in § 6c Abs. 1 angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Gebühren in Geltung.Bis zur Erlassung dieses Gebührentarifs bleiben die nach den in Paragraph 6 c, Absatz eins, angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Gebühren in Geltung.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.2022 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz eins,Die Gebühren sind durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit mit Bescheid vorzuschreiben und müssen den Vorschriften der Europäischen Union, insbesondere Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechen.Die Gebühren sind durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit mit Bescheid vorzuschreiben und müssen den Vorschriften der Europäischen Union, insbesondere Anhang römisch vier der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Die Grenzkontrollgebühr ist dem zum Zeitpunkt der Kontrolle verantwortlichen Unternehmer, dem Anmelder oder der Anmelderin oder, wenn keine Zollanmeldung vorliegt, der Person, die die Verpflichtung nach Art. 135 Abs. 1 Unionszollkodex zu erfüllen hat, mit Bescheid vorzuschreiben. Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung sind das AVG und das VVG anzuwenden. Der Unternehmer, der Anmelder oder die Anmelderin hat die Gebühren nachweislich an das Bundesamt für Verbrauchergesundheit zu bezahlen.Die Grenzkontrollgebühr ist dem zum Zeitpunkt der Kontrolle verantwortlichen Unternehmer, dem Anmelder oder der Anmelderin oder, wenn keine Zollanmeldung vorliegt, der Person, die die Verpflichtung nach Artikel 135, Absatz eins, Unionszollkodex zu erfüllen hat, mit Bescheid vorzuschreiben. Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung sind das AVG und das VVG anzuwenden. Der Unternehmer, der Anmelder oder die Anmelderin hat die Gebühren nachweislich an das Bundesamt für Verbrauchergesundheit zu bezahlen.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 2 gilt auch für Kontrollen gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) 2018/848, insbesondere Art. 45, die an einem Ort gemäß § 17b Abs. 2 durchgeführt werden.Absatz 2, gilt auch für Kontrollen gemäß Kapitel römisch sieben der Verordnung (EU) 2018/848, insbesondere Artikel 45,, die an einem Ort gemäß Paragraph 17 b, Absatz 2, durchgeführt werden.
  4. (4)Absatz 4,Abs. 2 gilt auch für Kontrollgebühren § 48 Abs. 3 des LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der LMSVG-Abgabenverordnung (LMSVG-AbV), BGBl. II Nr. 381/2006.Absatz 2, gilt auch für Kontrollgebühren Paragraph 48, Absatz 3, des LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, der LMSVG-Abgabenverordnung (LMSVG-AbV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2006,.
  5. (4)Absatz 4,Für Sendungen, die nicht gemäß § 47 Abs. 2 LMSVG angemeldet wurden, sind, zusätzlich zur Grenzkontrollgebühr gemäß Abs. 2, Gebühren für die Bereitstellung zu entrichten.Für Sendungen, die nicht gemäß Paragraph 47, Absatz 2, LMSVG angemeldet wurden, sind, zusätzlich zur Grenzkontrollgebühr gemäß Absatz 2,, Gebühren für die Bereitstellung zu entrichten.
  6. (5)Absatz 5,Sind Gebühren nicht in den europäischen Bestimmungen geregelt, gelten die Bestimmungen gemäß § 6d.Sind Gebühren nicht in den europäischen Bestimmungen geregelt, gelten die Bestimmungen gemäß Paragraph 6 d,
  7. (6)Absatz 6,Bis zur Erlassung dieses Gebührentarifs bleiben die nach den in § 6c Abs. 1 angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Gebühren in Geltung.Bis zur Erlassung dieses Gebührentarifs bleiben die nach den in Paragraph 6 c, Absatz eins, angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Gebühren in Geltung.

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