§ 7 FPRG 2021 Modalitäten des Produktivitätsrates

Fiskalrat- und Produktivitätsratgesetz 2021

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Mitgliedschaft im Produktivitätsrat ist ein Ehrenamt, den Mitgliedern gebührt ein pauschaler Kostenersatz. Die oder der Vorsitzende des Produktivitätsrates erhält durch den Bund für ihre bzw. seine Tätigkeit eine mit den Aufgaben im Einklang stehende Vergütung.
  2. (2)Absatz 2,Der Produktivitätsrat tritt auf Einladung des bzw. der Vorsitzenden zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern. Bei Verhinderung der bzw. des Vorsitzenden des Produktivitätsrates hat die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter einzuladen. Der Produktivitätsrat tritt mindestens zweimal im Kalenderjahr zusammen. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Produktivitätsrates hat auf schriftliches Verlangen von zwei Mitgliedern binnen einer Woche eine Sitzung einzuberufen.
  3. (3)Absatz 3,Zu den Sitzungen des Produktivitätsrates sind sämtliche Mitglieder, die Oesterreichische Nationalbank und der Budgetdienst des Parlaments unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
  4. (4)Absatz 4,Einem von der Bundesregierung bei der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden gestellten Antrag auf Einberufung einer Sitzung des Produktivitätsrates ist unverzüglich zu entsprechen.
  5. (5)Absatz 5,Der Produktivitätsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen wurden und neben der bzw. dem Vorsitzenden mindestens zwei Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
  6. (6)Absatz 6,Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Stimmenthaltung ist zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden des Produktivitätsrates den Ausschlag.
  7. (7)Absatz 7,Verhandlungsprotokolle des Produktivitätsrates sind von der bzw. dem Vorsitzenden zu unterfertigen.
  8. (8)Absatz 8,Der Produktivitätsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
  9. (9)Absatz 9,Anfragen des Produktivitätsrates zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 5 sind von den Gebietskörperschaften sowie allen öffentlichen Einrichtungen und Institutionen in angemessener Frist zu beantworten. Die Bundesanstalt Statistik Austria stellt diesbezügliche Daten, insbesondere jene, die für Produktivität, Standort, Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit relevant sind, auf Anfrage unverzüglich und elektronisch zur Verfügung.Anfragen des Produktivitätsrates zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 5, sind von den Gebietskörperschaften sowie allen öffentlichen Einrichtungen und Institutionen in angemessener Frist zu beantworten. Die Bundesanstalt Statistik Austria stellt diesbezügliche Daten, insbesondere jene, die für Produktivität, Standort, Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit relevant sind, auf Anfrage unverzüglich und elektronisch zur Verfügung.
  10. (10)Absatz 10,Der Produktivitätsrat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben auf relevante wissenschaftliche Arbeiten der Oesterreichischen Nationalbank zugreifen. Er kann weiters Expertinnen und Experten heranziehen, wobei auf eine ausreichende Expertise im jeweiligen Fachbereich zu achten ist.
  11. (11)Absatz 11,Die Oesterreichische Nationalbank hat das erforderliche Personal und den Sachaufwand zur Verfügung zu stellen.
  12. (12)Absatz 12,Die Oesterreichische Nationalbank hat die für die Aufgabenerfüllung des Produktivitätsrates anfallenden direkten Kosten zu tragen, für die der Bund jährlich bis zu einem Betrag von 250.000 EUR aufkommt. Die Zahlung des Bundes erfolgt quartalsweise mit einem Betrag in Höhe von 62.500 EUR im Voraus. Bei Vorliegen des Rechnungsabschlusses der Oesterreichischen Nationalbank sind dem Bundesministerium für Finanzen die tatsächlich angefallenen Kosten bekanntzugeben. Im Falle geringerer jährlicher Kosten erfolgt eine Gegenrechnung mit den Zahlungen im Folgejahr.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Mitgliedschaft im Produktivitätsrat ist ein Ehrenamt, den Mitgliedern gebührt ein pauschaler Kostenersatz. Die oder der Vorsitzende des Produktivitätsrates erhält durch den Bund für ihre bzw. seine Tätigkeit eine mit den Aufgaben im Einklang stehende Vergütung.
  2. (2)Absatz 2,Der Produktivitätsrat tritt auf Einladung des bzw. der Vorsitzenden zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern. Bei Verhinderung der bzw. des Vorsitzenden des Produktivitätsrates hat die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter einzuladen. Der Produktivitätsrat tritt mindestens zweimal im Kalenderjahr zusammen. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Produktivitätsrates hat auf schriftliches Verlangen von zwei Mitgliedern binnen einer Woche eine Sitzung einzuberufen.
  3. (3)Absatz 3,Zu den Sitzungen des Produktivitätsrates sind sämtliche Mitglieder, die Oesterreichische Nationalbank und der Budgetdienst des Parlaments unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
  4. (4)Absatz 4,Einem von der Bundesregierung bei der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden gestellten Antrag auf Einberufung einer Sitzung des Produktivitätsrates ist unverzüglich zu entsprechen.
  5. (5)Absatz 5,Der Produktivitätsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen wurden und neben der bzw. dem Vorsitzenden mindestens zwei Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
  6. (6)Absatz 6,Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Stimmenthaltung ist zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden des Produktivitätsrates den Ausschlag.
  7. (7)Absatz 7,Verhandlungsprotokolle des Produktivitätsrates sind von der bzw. dem Vorsitzenden zu unterfertigen.
  8. (8)Absatz 8,Der Produktivitätsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
  9. (9)Absatz 9,Anfragen des Produktivitätsrates zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 5 sind von den Gebietskörperschaften sowie allen öffentlichen Einrichtungen und Institutionen in angemessener Frist zu beantworten. Die Bundesanstalt Statistik Austria stellt diesbezügliche Daten, insbesondere jene, die für Produktivität, Standort, Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit relevant sind, auf Anfrage unverzüglich und elektronisch zur Verfügung.Anfragen des Produktivitätsrates zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 5, sind von den Gebietskörperschaften sowie allen öffentlichen Einrichtungen und Institutionen in angemessener Frist zu beantworten. Die Bundesanstalt Statistik Austria stellt diesbezügliche Daten, insbesondere jene, die für Produktivität, Standort, Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit relevant sind, auf Anfrage unverzüglich und elektronisch zur Verfügung.
  10. (10)Absatz 10,Der Produktivitätsrat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben auf relevante wissenschaftliche Arbeiten der Oesterreichischen Nationalbank zugreifen. Er kann weiters Expertinnen und Experten heranziehen, wobei auf eine ausreichende Expertise im jeweiligen Fachbereich zu achten ist.
  11. (11)Absatz 11,Die Oesterreichische Nationalbank hat das erforderliche Personal und den Sachaufwand zur Verfügung zu stellen.
  12. (12)Absatz 12,Die Oesterreichische Nationalbank hat die für die Aufgabenerfüllung des Produktivitätsrates anfallenden direkten Kosten zu tragen, für die der Bund jährlich bis zu einem Betrag von 250.000 EUR aufkommt. Die Zahlung des Bundes erfolgt quartalsweise mit einem Betrag in Höhe von 62.500 EUR im Voraus. Bei Vorliegen des Rechnungsabschlusses der Oesterreichischen Nationalbank sind dem Bundesministerium für Finanzen die tatsächlich angefallenen Kosten bekanntzugeben. Im Falle geringerer jährlicher Kosten erfolgt eine Gegenrechnung mit den Zahlungen im Folgejahr.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten