§ 5 FPRG 2021 Produktivitätsrat

FPRG 2021 - Fiskalrat- und Produktivitätsratgesetz 2021

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Es wird gemäß der EU-Ratsempfehlung 2016/C 349/01 ein Produktivitätsrat eingerichtet, dem folgende Aufgaben obliegen:

  1. 1.Ziffer einsDiagnose und Analyse der Entwicklungen im Bereich der Produktivität und der Wettbewerbsfähigkeit in Österreich. Die Analyse soll Aspekte des Euro-Währungsgebiets und der Europäischen Union berücksichtigen, sich mit den langfristigen Antriebsfaktoren und Voraussetzungen für Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit, einschließlich Innovation, befassen sowie die Fähigkeit, die Attraktivität für Investitionen, Unternehmen und Humankapital zu steigern, beleuchten. Die Analyse soll sich weiters mit Kosten- und Nichtkostenfaktoren befassen, die Auswirkungen auf Preise und Qualität von Waren und Dienstleistungen haben können, auch im kurzfristigen Vergleich mit globalen Wettbewerbern. Die Analyse sollte sich auf transparente und vergleichbare Indikatoren stützen;
  2. 2.Ziffer 2unabhängige Analyse der Herausforderungen und der möglichen Maßnahmen im Bereich der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit sowie Bewertung der strategischen Optionen, wobei Zielkonflikte zwischen den verschiedenen Politikbereichen, insbesondere jene definiert in Art. 13 Abs. 2 und 3 B-VG sowie § 2 Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009), deutlich herauszuarbeiten sind;unabhängige Analyse der Herausforderungen und der möglichen Maßnahmen im Bereich der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit sowie Bewertung der strategischen Optionen, wobei Zielkonflikte zwischen den verschiedenen Politikbereichen, insbesondere jene definiert in Artikel 13, Absatz 2, und 3 B-VG sowie Paragraph 2, Absatz 3, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,), deutlich herauszuarbeiten sind;
  3. 3.Ziffer 3Austausch von Expertisen und bewährten Verfahren mit ähnlichen Einrichtungen anderer Staaten und gegebenenfalls Erstellung gemeinsamer Analysen. Dazu gehört insbesondere die Teilnahme an vernetzenden Treffen sowie die fallweise Präsentation der eigenen Arbeiten in nationalen und internationalen Foren;
  4. 4.Ziffer 4schriftliches Aufzeigen von Möglichkeiten zur Vermeidung von langfristigen Spannungsfeldern in den Bereichen Produktivität, Standort und Wettbewerbsfähigkeit, zur Förderung von nachhaltigem Wachstum und Konvergenz, wobei auf Zielkonflikte zwischen den verschiedenen Politikbereichen hinzuweisen ist. Dabei soll eine Bewertung insbesondere folgender Faktoren der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit sowie ihrer Entwicklung miteinbezogen werden: Rechtssicherheit, Ausbildungsniveau, demographische Struktur, Umwelt- und Klimaschutz sowie Lebensqualität der Bevölkerung im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Entwicklung;
  5. 5.Ziffer 5jährliche Erstattung eines Berichtes („Produktivitätsbericht“) über die der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus gemäß Z 4 gegebenen Empfehlungen unter Anschluss der Ergebnisse der Untersuchungen und Analysen gemäß Z 1 bis 3, den die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus dem Nationalrat und der Bundesregierung vorzulegen hat;jährliche Erstattung eines Berichtes („Produktivitätsbericht“) über die der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus gemäß Ziffer 4, gegebenen Empfehlungen unter Anschluss der Ergebnisse der Untersuchungen und Analysen gemäß Ziffer eins, bis 3, den die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus dem Nationalrat und der Bundesregierung vorzulegen hat;
  6. 6.Ziffer 6Mitwirkung bei der öffentlichen Meinungsbildung im Zusammenhang mit den Aufgaben des Produktivitätsrates sowie Durchführung informativer Veranstaltungen.
In Kraft seit 24.04.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 FPRG 2021


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 FPRG 2021 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 FPRG 2021


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 FPRG 2021


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 FPRG 2021 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 FPRG 2021
§ 6 FPRG 2021