§ 1 FPRG 2021 Fiskalrat
Es wird ein Fiskalrat eingerichtet, dem folgende Aufgaben obliegen:
- 1.Ziffer einsEinschätzung der gegenwärtigen und zukünftigen finanzpolitischen Lage. Dabei sind insbesondere die fiskalpolitischen Ziele Österreichs im Sinne des Art. 13 Abs. 2 und 3 B-VG sowie § 2 Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009), und die Entwicklungstendenzen des Geld- und Kapitalmarktes zu berücksichtigen;Einschätzung der gegenwärtigen und zukünftigen finanzpolitischen Lage. Dabei sind insbesondere die fiskalpolitischen Ziele Österreichs im Sinne des Artikel 13, Absatz 2, und 3 B-VG sowie Paragraph 2, Absatz 3, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,), und die Entwicklungstendenzen des Geld- und Kapitalmarktes zu berücksichtigen;
- 2.Ziffer 2Analysen über die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Finanzoperationen im Zusammenhang mit der Finanzschuld der öffentlichen Haushalte auf Basis der Einschätzung gemäß Z 1;Analysen über die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Finanzoperationen im Zusammenhang mit der Finanzschuld der öffentlichen Haushalte auf Basis der Einschätzung gemäß Ziffer eins,;
- 3.Ziffer 3Analyse der Nachhaltigkeit und Qualität der Budgetpolitik der öffentlichen Haushalte unter Berücksichtigung der fiskalpolitischen Ziele Österreichs;
- 4.Ziffer 4Abgabe von schriftlichen Empfehlungen zur Finanzpolitik öffentlicher Haushalte in Österreich unter Berücksichtigung konjunktureller Rahmenbedingungen;
- 5.Ziffer 5Aufgaben gemäß Art. 8a Abs. 5 lit. b und d der Richtlinie. 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2011, in der Fassung der Richtlinie. 2024/1265, ABl.Nr. L vom 30.4.2024 (im Folgenden: Haushaltsrahmenrichtlinie) und gemäß Art. 5 der Verordnung. (EU). Nr. 473/2013 über die gemeinsame Bestimmung für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro Währungsgebiet, ABl. Nr. L 140 vom 27.5.2013 („Twopack“). Diese Aufgaben sind insbesondere: Aufgaben gemäß Artikel 8 a, Absatz 5, Litera b, und d der Richtlinie. 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2011, in der Fassung der Richtlinie. 2024/1265, ABl.Nr. L vom 30.4.2024 (im Folgenden: Haushaltsrahmenrichtlinie) und gemäß Artikel 5, der Verordnung. (EU). Nr. 473 aus 2013, über die gemeinsame Bestimmung für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro Währungsgebiet, ABl. Nr. L 140 vom 27.5.2013 („Twopack“). Diese Aufgaben sind insbesondere:
- a)Litera aÜberwachung der Einhaltung der länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln im Einklang mit Art. 6 der Haushaltsrahmenrichtlinie;Überwachung der Einhaltung der länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln im Einklang mit Artikel 6, der Haushaltsrahmenrichtlinie;
- b)Litera bBewertung der Einheitlichkeit, Kohärenz und Wirksamkeit des nationalen Haushaltsrahmens;
- 6.Ziffer 6jährliche Erstattung eines Berichtes über die der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen gemäß Z 4 und 5 gegebenen Bewertungen und Empfehlungen unter Anschluss der Ergebnisse der Untersuchungen und Analysen gemäß Z 1 bis 3, den die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen dem Nationalrat und der Bundesregierung vorzulegen hat;jährliche Erstattung eines Berichtes über die der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen gemäß Ziffer 4 und 5 gegebenen Bewertungen und Empfehlungen unter Anschluss der Ergebnisse der Untersuchungen und Analysen gemäß Ziffer eins bis 3, den die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen dem Nationalrat und der Bundesregierung vorzulegen hat;
- 7.Ziffer 7sonstige Aufgaben auf Ersuchen der Finanzausgleichspartner;
- 8.Ziffer 8Mitwirkung bei der öffentlichen Meinungsbildung im Zusammenhang mit den Aufgaben des Fiskalrates sowie Durchführung informativer Veranstaltungen;
- 9.Ziffer 9regelmäßige Durchführung von objektiven und umfassenden Ex-Post-Bewertungen von makroökonomischen und Haushaltsprognosen für die jährliche und mehrjährige Finanzplanung;
- 10.Ziffer 10Austausch von Expertisen und bewährten Verfahren mit ähnlichen Einrichtungen anderer Staaten und gegebenenfalls Erstellung gemeinsamer Analysen, insbesondere auch die Teilnahme an Präsentationen und vernetzten Treffen, sowie die Präsentation der eigenen Arbeiten in nationalen und internationalen Foren;
- 11.Ziffer 11auf Einladung des Nationalrates, die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses des Nationalrates, in dem der dem Nationalrat vorzulegende Bericht gemäß Z 6 vorberaten wird, aufgrund eines Beschlusses dieses Ausschusses gemäß § 40 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410/1975.auf Einladung des Nationalrates, die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses des Nationalrates, in dem der dem Nationalrat vorzulegende Bericht gemäß Ziffer 6, vorberaten wird, aufgrund eines Beschlusses dieses Ausschusses gemäß Paragraph 40, des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,.
§ 3 FPRG 2021 Modalitäten des Fiskalrates
- (1)Absatz eins,Die Mitgliedschaft im Fiskalrat ist ein Ehrenamt, den Mitgliedern gebührt ein pauschaler Kostenersatz. Für den Ersatz des Arbeitsaufwandes kann für die Präsidentin bzw. den Präsidenten auch eine angemessene Aufwandsentschädigung vorgesehen werden.
- (2)Absatz 2,Der Fiskalrat tritt auf Einladung der Präsidentin bzw. des Präsidenten zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern. Bei Verhinderung der Präsidentin bzw. des Präsidenten hat die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter einzuladen. Der Fiskalrat tritt mindestens viermal im Kalenderjahr zusammen. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Fiskalrates hat auf schriftliches Verlangen von drei stimmberechtigten Mitgliedern binnen einer Woche eine Sitzung einzuberufen.
- (3)Absatz 3,Zu den Sitzungen des Fiskalrates sind sämtliche Mitglieder, die Oesterreichische Nationalbank und der Budgetdienst des Parlaments unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
- (4)Absatz 4,Einem von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen oder von der Oesterreichischen Nationalbank bei der Präsidentin bzw. beim Präsidenten gestellten Antrag auf Einberufung einer Sitzung des Fiskalrates ist unverzüglich zu entsprechen.
- (5)Absatz 5,Der Fiskalrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen wurden und wenn einschließlich der Präsidentin bzw. des Präsidenten mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
- (6)Absatz 6,Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Stimmenthaltung ist zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin bzw. des Präsidenten den Ausschlag.
- (7)Absatz 7,Verhandlungsprotokolle des Fiskalrates sind von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zu unterfertigen.
- (8)Absatz 8,Der Fiskalrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
- (9)Absatz 9,Anfragen des Fiskalrates zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 sind von den Gebietskörperschaften sowie allen öffentlichen Einrichtungen und Institutionen in angemessener Frist zu beantworten. Die Bundesanstalt Statistik Austria stellt alle diesbezüglichen Daten über die Gebarung der Gebietskörperschaften und fiskalischen Einheiten auf Anfrage unverzüglich und elektronisch zur Verfügung.Anfragen des Fiskalrates zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph eins, sind von den Gebietskörperschaften sowie allen öffentlichen Einrichtungen und Institutionen in angemessener Frist zu beantworten. Die Bundesanstalt Statistik Austria stellt alle diesbezüglichen Daten über die Gebarung der Gebietskörperschaften und fiskalischen Einheiten auf Anfrage unverzüglich und elektronisch zur Verfügung.
- (10)Absatz 10,Der Fiskalrat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Expertinnen und Experten heranziehen, wobei auf eine ausreichende Expertise im jeweiligen Fachbereich zu achten ist.
- (11)Absatz 11,Die Kosten des Fiskalrates werden von der Oesterreichischen Nationalbank getragen, die auch das erforderliche Personal und den Sachaufwand zur Verfügung zu stellen hat.
- (12)Absatz 12,Der Fiskalrat hat sich alle fünf Jahre einer externen Evaluierung durch eine unabhängige Bewerterin bzw. einen unabhängigen Bewerter zu unterziehen.
§ 4 FPRG 2021 Sonstige Anforderungen an die Mitglieder des Fiskalrates
Die Mitglieder des Fiskalrates müssen die Wählbarkeit zum Nationalrat, dem Europäischen Parlament oder einem vergleichbaren gesetzgebenden Organ eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen. Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages, der Bundesregierung oder einer Landesregierung können nicht in den Fiskalrat entsendet werden. Tritt nachträglich ein Umstand ein, der die Entsendung ausschließt, so scheidet das Mitglied aus dem Fiskalrat aus.
§ 5 FPRG 2021 Produktivitätsrat
Es wird gemäß der EU-Ratsempfehlung 2016/C 349/01 ein Produktivitätsrat eingerichtet, dem folgende Aufgaben obliegen:
- 1.Ziffer einsDiagnose und Analyse der Entwicklungen im Bereich der Produktivität und der Wettbewerbsfähigkeit in Österreich. Die Analyse soll Aspekte des Euro-Währungsgebiets und der Europäischen Union berücksichtigen, sich mit den langfristigen Antriebsfaktoren und Voraussetzungen für Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit, einschließlich Innovation, befassen sowie die Fähigkeit, die Attraktivität für Investitionen, Unternehmen und Humankapital zu steigern, beleuchten. Die Analyse soll sich weiters mit Kosten- und Nichtkostenfaktoren befassen, die Auswirkungen auf Preise und Qualität von Waren und Dienstleistungen haben können, auch im kurzfristigen Vergleich mit globalen Wettbewerbern. Die Analyse sollte sich auf transparente und vergleichbare Indikatoren stützen;
- 2.Ziffer 2unabhängige Analyse der Herausforderungen und der möglichen Maßnahmen im Bereich der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit sowie Bewertung der strategischen Optionen, wobei Zielkonflikte zwischen den verschiedenen Politikbereichen, insbesondere jene definiert in Art. 13 Abs. 2 und 3 B-VG sowie § 2 Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009), deutlich herauszuarbeiten sind;unabhängige Analyse der Herausforderungen und der möglichen Maßnahmen im Bereich der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit sowie Bewertung der strategischen Optionen, wobei Zielkonflikte zwischen den verschiedenen Politikbereichen, insbesondere jene definiert in Artikel 13, Absatz 2, und 3 B-VG sowie Paragraph 2, Absatz 3, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,), deutlich herauszuarbeiten sind;
- 3.Ziffer 3Austausch von Expertisen und bewährten Verfahren mit ähnlichen Einrichtungen anderer Staaten und gegebenenfalls Erstellung gemeinsamer Analysen. Dazu gehört insbesondere die Teilnahme an vernetzenden Treffen sowie die fallweise Präsentation der eigenen Arbeiten in nationalen und internationalen Foren;
- 4.Ziffer 4schriftliches Aufzeigen von Möglichkeiten zur Vermeidung von langfristigen Spannungsfeldern in den Bereichen Produktivität, Standort und Wettbewerbsfähigkeit, zur Förderung von nachhaltigem Wachstum und Konvergenz, wobei auf Zielkonflikte zwischen den verschiedenen Politikbereichen hinzuweisen ist. Dabei soll eine Bewertung insbesondere folgender Faktoren der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit sowie ihrer Entwicklung miteinbezogen werden: Rechtssicherheit, Ausbildungsniveau, demographische Struktur, Umwelt- und Klimaschutz sowie Lebensqualität der Bevölkerung im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Entwicklung;
- 5.Ziffer 5jährliche Erstattung eines Berichtes („Produktivitätsbericht“) über die der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus gemäß Z 4 gegebenen Empfehlungen unter Anschluss der Ergebnisse der Untersuchungen und Analysen gemäß Z 1 bis 3, den die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus dem Nationalrat und der Bundesregierung vorzulegen hat;jährliche Erstattung eines Berichtes („Produktivitätsbericht“) über die der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus gemäß Ziffer 4, gegebenen Empfehlungen unter Anschluss der Ergebnisse der Untersuchungen und Analysen gemäß Ziffer eins, bis 3, den die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus dem Nationalrat und der Bundesregierung vorzulegen hat;
- 6.Ziffer 6Mitwirkung bei der öffentlichen Meinungsbildung im Zusammenhang mit den Aufgaben des Produktivitätsrates sowie Durchführung informativer Veranstaltungen.
§ 6 FPRG 2021 Zusammensetzung des Produktivitätsrates
- (1)Absatz eins,Der Produktivitätsrat besteht aus fünf Personen.
- (2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 3 entsandten Mitglieder des Produktivitätsrates haben über eingehende Expertise im Bereich der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit zu verfügen. Die Mitglieder des Produktivitätsrates sind weisungsfrei. Sie dürfen weder von der entsendenden Stelle noch von anderen Stellen Weisungen einholen oder entgegennehmen. Tätigkeiten von besonderem Interesse außerhalb des Produktivitätsrates sind auf der Profilseite jeder Person auf der Homepage des Produktivitätsrates einsehbar. Die Tätigkeiten von besonderem Interesse sind in der Geschäftsordnung gemäß § 7 Abs. 8 näher zu regeln. Es ist auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in der Zusammensetzung des Produktivitätsrates zu achten.Die gemäß Absatz 3, entsandten Mitglieder des Produktivitätsrates haben über eingehende Expertise im Bereich der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit zu verfügen. Die Mitglieder des Produktivitätsrates sind weisungsfrei. Sie dürfen weder von der entsendenden Stelle noch von anderen Stellen Weisungen einholen oder entgegennehmen. Tätigkeiten von besonderem Interesse außerhalb des Produktivitätsrates sind auf der Profilseite jeder Person auf der Homepage des Produktivitätsrates einsehbar. Die Tätigkeiten von besonderem Interesse sind in der Geschäftsordnung gemäß Paragraph 7, Absatz 8, näher zu regeln. Es ist auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in der Zusammensetzung des Produktivitätsrates zu achten.
- (3)Absatz 3,In den Produktivitätsrat entsenden
- 1.Ziffer einsdie Bundesregierung die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und zwei weitere Mitglieder,
- 2.Ziffer 2die Wirtschaftskammer Österreich ein Mitglied,
- 3.Ziffer 3die Bundesarbeitskammer ein Mitglied.
- (4)Absatz 4,Der Vorsitz des Produktivitätsrates wird von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Fiskalrates wahrgenommen. Stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender des Produktivitätsrates ist das von der Bundesregierung gemäß Abs. 3 Z 1 an zweiter Stelle genannte Mitglied.Der Vorsitz des Produktivitätsrates wird von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Fiskalrates wahrgenommen. Stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender des Produktivitätsrates ist das von der Bundesregierung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, an zweiter Stelle genannte Mitglied.
- (5)Absatz 5,Die Funktionsperiode der Mitglieder des Produktivitätsrates beträgt sechs Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist die Nachfolgerin bzw. der Nachfolger für eine Funktionsperiode von sechs Jahren zu entsenden. Die Wiederbestellung von Mitgliedern nach Ablauf ihrer Funktionsperiode ist zulässig.
- (6)Absatz 6,Für jedes Mitglied ist von der entsendenden Stelle ein Ersatzmitglied namhaft zu machen, das das Mitglied im Falle der zeitweiligen Verhinderung vertritt. Das Ersatzmitglied ist ebenso weisungsfrei und es ist § 8 anzuwenden. Ist ein Mitglied mehr als zwölf Monate nicht verfügbar oder bei in diesem Zeitraum anberaumten Sitzungen durchgehend nicht anwesend, scheidet es automatisch aus. In diesem Fall wird das Ersatzmitglied zum Mitglied und die entsendende Stelle hat ein neues Ersatzmitglied zu nominieren.Für jedes Mitglied ist von der entsendenden Stelle ein Ersatzmitglied namhaft zu machen, das das Mitglied im Falle der zeitweiligen Verhinderung vertritt. Das Ersatzmitglied ist ebenso weisungsfrei und es ist Paragraph 8, anzuwenden. Ist ein Mitglied mehr als zwölf Monate nicht verfügbar oder bei in diesem Zeitraum anberaumten Sitzungen durchgehend nicht anwesend, scheidet es automatisch aus. In diesem Fall wird das Ersatzmitglied zum Mitglied und die entsendende Stelle hat ein neues Ersatzmitglied zu nominieren.
- (7)Absatz 7,Die Oesterreichische Nationalbank und der Budgetdienst des Parlaments sind berechtigt, an jeder Sitzung des Produktivitätsrates mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 7 FPRG 2021 Modalitäten des Produktivitätsrates
- (1)Absatz eins,Die Mitgliedschaft im Produktivitätsrat ist ein Ehrenamt, den Mitgliedern gebührt ein pauschaler Kostenersatz. Die oder der Vorsitzende des Produktivitätsrates erhält durch den Bund für ihre bzw. seine Tätigkeit eine mit den Aufgaben im Einklang stehende Vergütung.
- (2)Absatz 2,Der Produktivitätsrat tritt auf Einladung des bzw. der Vorsitzenden zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern. Bei Verhinderung der bzw. des Vorsitzenden des Produktivitätsrates hat die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter einzuladen. Der Produktivitätsrat tritt mindestens zweimal im Kalenderjahr zusammen. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Produktivitätsrates hat auf schriftliches Verlangen von zwei Mitgliedern binnen einer Woche eine Sitzung einzuberufen.
- (3)Absatz 3,Zu den Sitzungen des Produktivitätsrates sind sämtliche Mitglieder, die Oesterreichische Nationalbank und der Budgetdienst des Parlaments unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
- (4)Absatz 4,Einem von der Bundesregierung bei der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden gestellten Antrag auf Einberufung einer Sitzung des Produktivitätsrates ist unverzüglich zu entsprechen.
- (5)Absatz 5,Der Produktivitätsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen wurden und neben der bzw. dem Vorsitzenden mindestens zwei Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
- (6)Absatz 6,Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Stimmenthaltung ist zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden des Produktivitätsrates den Ausschlag.
- (7)Absatz 7,Verhandlungsprotokolle des Produktivitätsrates sind von der bzw. dem Vorsitzenden zu unterfertigen.
- (8)Absatz 8,Der Produktivitätsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
- (9)Absatz 9,Anfragen des Produktivitätsrates zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 5 sind von den Gebietskörperschaften sowie allen öffentlichen Einrichtungen und Institutionen in angemessener Frist zu beantworten. Die Bundesanstalt Statistik Austria stellt diesbezügliche Daten, insbesondere jene, die für Produktivität, Standort, Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit relevant sind, auf Anfrage unverzüglich und elektronisch zur Verfügung.Anfragen des Produktivitätsrates zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 5, sind von den Gebietskörperschaften sowie allen öffentlichen Einrichtungen und Institutionen in angemessener Frist zu beantworten. Die Bundesanstalt Statistik Austria stellt diesbezügliche Daten, insbesondere jene, die für Produktivität, Standort, Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit relevant sind, auf Anfrage unverzüglich und elektronisch zur Verfügung.
- (10)Absatz 10,Der Produktivitätsrat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben auf relevante wissenschaftliche Arbeiten der Oesterreichischen Nationalbank zugreifen. Er kann weiters Expertinnen und Experten heranziehen, wobei auf eine ausreichende Expertise im jeweiligen Fachbereich zu achten ist.
- (11)Absatz 11,Die Oesterreichische Nationalbank hat das erforderliche Personal und den Sachaufwand zur Verfügung zu stellen.
- (12)Absatz 12,Die Oesterreichische Nationalbank hat die für die Aufgabenerfüllung des Produktivitätsrates anfallenden direkten Kosten zu tragen, für die der Bund jährlich bis zu einem Betrag von 250.000 EUR aufkommt. Die Zahlung des Bundes erfolgt quartalsweise mit einem Betrag in Höhe von 62.500 EUR im Voraus. Bei Vorliegen des Rechnungsabschlusses der Oesterreichischen Nationalbank sind dem Bundesministerium für Finanzen die tatsächlich angefallenen Kosten bekanntzugeben. Im Falle geringerer jährlicher Kosten erfolgt eine Gegenrechnung mit den Zahlungen im Folgejahr.
§ 8 FPRG 2021 Sonstige Anforderungen an die Mitglieder des Produktivitätsrates
Die Mitglieder des Produktivitätsrates müssen die Wählbarkeit zum Nationalrat, dem Europäischen Parlament oder einem vergleichbaren gesetzgebenden Organ eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen. Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages, der Bundesregierung oder einer Landesregierung können nicht in den Produktivitätsrat entsendet werden. Tritt nachträglich ein Umstand ein, der die Entsendung ausschließt, so scheidet das Mitglied aus dem Produktivitätsrat aus.
§ 9 FPRG 2021 Übergangsbestimmungen
Die gemäß Bundesgesetz über die Errichtung des Fiskalrates, BGBl. Nr. 742/1996 idF BGBl. I Nr. 149/2013, in den Fiskalrat entsandten Mitglieder gelten für den Rest ihrer Funktionsperiode als gemäß § 2 Abs. 3 entsandte Mitglieder. Die Funktionsperiode des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellten Präsidenten des Fiskalrates endet mit der ersten Funktionsperiode des bzw. der nach § 6 Abs. 5 bestellten Vorsitzenden des Produktivitätsrates. Allfällig gebildete Unterausschüsse des Fiskalrates verlieren ihre Funktion und werden aufgelöst. Die gemäß Bundesgesetz über die Errichtung des Fiskalrates, Bundesgesetzblatt Nr. 742 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2013,, in den Fiskalrat entsandten Mitglieder gelten für den Rest ihrer Funktionsperiode als gemäß Paragraph 2, Absatz 3, entsandte Mitglieder. Die Funktionsperiode des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellten Präsidenten des Fiskalrates endet mit der ersten Funktionsperiode des bzw. der nach Paragraph 6, Absatz 5, bestellten Vorsitzenden des Produktivitätsrates. Allfällig gebildete Unterausschüsse des Fiskalrates verlieren ihre Funktion und werden aufgelöst.
§ 10 FPRG 2021 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Angelegenheiten des § 5 Z 5 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Angelegenheiten des Paragraph 5, Ziffer 5, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus betraut.
§ 11 FPRG 2021 Inkrafttreten
- (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Zugleich tritt das Bundesgesetz über die Errichtung des Fiskalrates, BGBl. Nr. 742/1996 idF BGBl. I Nr. 149/2013, außer Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Zugleich tritt das Bundesgesetz über die Errichtung des Fiskalrates, Bundesgesetzblatt Nr. 742 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2013,, außer Kraft.
- (2)Absatz 2,§ 1 Z 5, 6, 9, 10 und 11, § 2 Abs. 2 und 6, § 3 Abs. 9 und 12, § 5 Z 5, § 9, § 10 und § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph eins, Ziffer 5,, 6, 9, 10 und 11, Paragraph 2, Absatz 2, und 6, Paragraph 3, Absatz 9, und 12, Paragraph 5, Ziffer 5,, Paragraph 9,, Paragraph 10, und Paragraph 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2026, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.