Die gemäß Bundesgesetz über die Errichtung des Fiskalrates, BGBl. Nr. 742/1996 idF BGBl. I Nr. 149/2013, in den Fiskalrat entsandten Mitglieder gelten für den Rest ihrer Funktionsperiode als gemäß § 2 Abs. 3 entsandte Mitglieder. Die Funktionsperiode des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellten Präsidenten des Fiskalrates endet mit der ersten Funktionsperiode des bzw. der nach § 6 Abs. 5 bestellten Vorsitzenden des Produktivitätsrates. Allfällig gebildete Unterausschüsse des Fiskalrates verlieren ihre Funktion und werden aufgelöst. Die gemäß Bundesgesetz über die Errichtung des Fiskalrates, Bundesgesetzblatt Nr. 742 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2013,, in den Fiskalrat entsandten Mitglieder gelten für den Rest ihrer Funktionsperiode als gemäß Paragraph 2, Absatz 3, entsandte Mitglieder. Die Funktionsperiode des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellten Präsidenten des Fiskalrates endet mit der ersten Funktionsperiode des bzw. der nach Paragraph 6, Absatz 5, bestellten Vorsitzenden des Produktivitätsrates. Allfällig gebildete Unterausschüsse des Fiskalrates verlieren ihre Funktion und werden aufgelöst.
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