§ 9 FPRG 2021 Übergangsbestimmungen

Fiskalrat- und Produktivitätsratgesetz 2021

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.04.2026 bis 31.12.9999

Die gemäß Bundesgesetz über die Errichtung des Fiskalrates, BGBl. Nr. 742/1996 idF BGBl. I Nr. 149/2013, in den Fiskalrat entsandten Mitglieder gelten für den Rest ihrer Funktionsperiode als gemäß § 3 Abs. 3 § 2 Abs. 3 entsandte Mitglieder. Die Funktionsperiode des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellten Präsidenten des Fiskalrates endet mit der ersten Funktionsperiode des bzw. der nach § 6 Abs. 5 bestellten Vorsitzenden des Produktivitätsrates. Allfällig gebildete Unterausschüsse des Fiskalrates verlieren ihre Funktion und werden aufgelöst. Die gemäß Bundesgesetz über die Errichtung des Fiskalrates, Bundesgesetzblatt Nr. 742 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2013,, in den Fiskalrat entsandten Mitglieder gelten für den Rest ihrer Funktionsperiode als gemäß Paragraph 32, Absatz 3, entsandte Mitglieder. Die Funktionsperiode des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellten Präsidenten des Fiskalrates endet mit der ersten Funktionsperiode des bzw. der nach Paragraph 6, Absatz 5, bestellten Vorsitzenden des Produktivitätsrates. Allfällig gebildete Unterausschüsse des Fiskalrates verlieren ihre Funktion und werden aufgelöst.

Stand vor dem 23.04.2026

In Kraft vom 01.01.2022 bis 23.04.2026

Die gemäß Bundesgesetz über die Errichtung des Fiskalrates, BGBl. Nr. 742/1996 idF BGBl. I Nr. 149/2013, in den Fiskalrat entsandten Mitglieder gelten für den Rest ihrer Funktionsperiode als gemäß § 3 Abs. 3 § 2 Abs. 3 entsandte Mitglieder. Die Funktionsperiode des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellten Präsidenten des Fiskalrates endet mit der ersten Funktionsperiode des bzw. der nach § 6 Abs. 5 bestellten Vorsitzenden des Produktivitätsrates. Allfällig gebildete Unterausschüsse des Fiskalrates verlieren ihre Funktion und werden aufgelöst. Die gemäß Bundesgesetz über die Errichtung des Fiskalrates, Bundesgesetzblatt Nr. 742 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2013,, in den Fiskalrat entsandten Mitglieder gelten für den Rest ihrer Funktionsperiode als gemäß Paragraph 32, Absatz 3, entsandte Mitglieder. Die Funktionsperiode des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellten Präsidenten des Fiskalrates endet mit der ersten Funktionsperiode des bzw. der nach Paragraph 6, Absatz 5, bestellten Vorsitzenden des Produktivitätsrates. Allfällig gebildete Unterausschüsse des Fiskalrates verlieren ihre Funktion und werden aufgelöst.

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