§ 25 VerwGesG 2016 Wahrnehmungsvermutung

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999

Die Aufsichtsbehörde hat auf Antrag einer Verwertungsgesellschaft, eines gesamtvertragsfähigen Rechtsträgers oder eines Nutzers mit Bescheid festzustellen, dass eine Verwertungsgesellschaft, der die Aufsichtsbehörde eine Wahrnehmungsgenehmigung erteilt hat, für ihren ganzen Tätigkeitsbereich oder einen bestimmten Teil davon die Rechte am nahezu gesamten Bestand an Werken oder sonstigen Schutzgegenständen wahrnimmt. Die Feststellung begründet die Vermutung, dass die Verwertungsgesellschaft in dem vom Bescheid umschriebenen Bereich die Rechte am gesamten Bestand an Werken oder sonstigen Schutzgegenständen wahrnimmt, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird. Soweit die Voraussetzungen für die Feststellung in der Folge wegfallen, hat die Aufsichtsbehörde den Bescheid von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben; zum Antrag sind die oben genannten Personen berechtigt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999

Die Aufsichtsbehörde hat auf Antrag einer Verwertungsgesellschaft, eines gesamtvertragsfähigen Rechtsträgers oder eines Nutzers mit Bescheid festzustellen, dass eine Verwertungsgesellschaft, der die Aufsichtsbehörde eine Wahrnehmungsgenehmigung erteilt hat, für ihren ganzen Tätigkeitsbereich oder einen bestimmten Teil davon die Rechte am nahezu gesamten Bestand an Werken oder sonstigen Schutzgegenständen wahrnimmt. Die Feststellung begründet die Vermutung, dass die Verwertungsgesellschaft in dem vom Bescheid umschriebenen Bereich die Rechte am gesamten Bestand an Werken oder sonstigen Schutzgegenständen wahrnimmt, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird. Soweit die Voraussetzungen für die Feststellung in der Folge wegfallen, hat die Aufsichtsbehörde den Bescheid von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben; zum Antrag sind die oben genannten Personen berechtigt.

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