§ 10 VerwGesG 2016 Abgrenzung von Wahrnehmungsgenehmigungen

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999

Ist der Umfang einer Wahrnehmungsgenehmigung unklar oder strittig, so hat die Aufsichtsbehörde auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen über deren Abgrenzung zu entscheiden und diese Entscheidung auf ihrer Website zu veröffentlichen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999

Ist der Umfang einer Wahrnehmungsgenehmigung unklar oder strittig, so hat die Aufsichtsbehörde auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen über deren Abgrenzung zu entscheiden und diese Entscheidung auf ihrer Website zu veröffentlichen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten