§ 13 SNG Besondere Löschungsverpflichtung

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Soweit sich eine Aufgabe nach § 6 Abs. 1 Z 1 oder 2 gestellt hat, sind die nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn sich nach Ablauf der Zeit, für die die Ermächtigung dazu erteilt wurde, keine Aufgabe für die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 stellt. Überdies kann die unverzügliche Löschung unterbleiben, wenn in Hinblick auf die Gruppierung oder den Betroffenen aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere aufgrund von verfassungsgefährdenden Aktivitäten im Ausland, erwartet werden kann, dass sie neuerlich Anlass zu einer Aufgabe nach § 6 Abs. 1 Z 1 oder 2 geben wird. Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 haben diese Daten einmal jährlich daraufhin zu prüfen, ob ihre Verarbeitung weiterhin erforderlich ist. Wenn sich zwei Jahre nach Ablauf der Zeit, für die die Ermächtigung dazu erteilt wurde, keine Aufgabe für die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 stellt, bedarf die Verarbeitung (Anm. 1) für jeweils ein weiteres Jahr der Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten (§ 15). Nach Ablauf von sechs Jahren sind die Daten jedenfalls zu löschen.Soweit sich eine Aufgabe nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 gestellt hat, sind die nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn sich nach Ablauf der Zeit, für die die Ermächtigung dazu erteilt wurde, keine Aufgabe für die Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, stellt. Überdies kann die unverzügliche Löschung unterbleiben, wenn in Hinblick auf die Gruppierung oder den Betroffenen aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere aufgrund von verfassungsgefährdenden Aktivitäten im Ausland, erwartet werden kann, dass sie neuerlich Anlass zu einer Aufgabe nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 geben wird. Die Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, haben diese Daten einmal jährlich daraufhin zu prüfen, ob ihre Verarbeitung weiterhin erforderlich ist. Wenn sich zwei Jahre nach Ablauf der Zeit, für die die Ermächtigung dazu erteilt wurde, keine Aufgabe für die Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, stellt, bedarf die Verarbeitung Anmerkung eins, ) für jeweils ein weiteres Jahr der Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten (Paragraph 15,). Nach Ablauf von sechs Jahren sind die Daten jedenfalls zu löschen.
  2. (2)Absatz 2,Wird der Betroffene nach Ende der Ermächtigung gemäß § 16 Abs. 2 von den Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 informiert, sind die nach diesem Bundesgesetz ermittelten personenbezogenen Daten unbeschadet von Abs. 1 für sechs Monate aufzubewahren; diese Frist verlängert sich um jenen Zeitraum, als die Information des Betroffenen nach § 16 Abs. 3 aufgeschoben wird. Darüber hinaus sind die Daten nicht vor Abschluss eines Rechtsschutzverfahrens zu löschen. Diesfalls sind die Daten für den Zugriff zu sperren und dürfen nur zum Zweck der Information Betroffener oder in einem Rechtsschutzverfahren verarbeitet werden.Wird der Betroffene nach Ende der Ermächtigung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, von den Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, informiert, sind die nach diesem Bundesgesetz ermittelten personenbezogenen Daten unbeschadet von Absatz eins, für sechs Monate aufzubewahren; diese Frist verlängert sich um jenen Zeitraum, als die Information des Betroffenen nach Paragraph 16, Absatz 3, aufgeschoben wird. Darüber hinaus sind die Daten nicht vor Abschluss eines Rechtsschutzverfahrens zu löschen. Diesfalls sind die Daten für den Zugriff zu sperren und dürfen nur zum Zweck der Information Betroffener oder in einem Rechtsschutzverfahren verarbeitet werden.

__________________

(Anm. 1: Art. 88 Z 12, BGBl. I Nr. 32/2018, lautet: „In § 13 Abs. 1 wird ... und im letzten Satz das Wort „Weiterverarbeitung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.“. Richtig wäre: „... und im vorletzten Satz ...“.)Anmerkung eins, : Artikel 88, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, lautet: „In Paragraph 13, Absatz eins, wird ... und im letzten Satz das Wort „Weiterverarbeitung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.“. Richtig wäre: „... und im vorletzten Satz ...“.)

Stand vor dem 30.11.2021

In Kraft vom 25.05.2018 bis 30.11.2021
  1. (1)Absatz eins,Soweit sich eine Aufgabe nach § 6 Abs. 1 Z 1 oder 2 gestellt hat, sind die nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn sich nach Ablauf der Zeit, für die die Ermächtigung dazu erteilt wurde, keine Aufgabe für die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 stellt. Überdies kann die unverzügliche Löschung unterbleiben, wenn in Hinblick auf die Gruppierung oder den Betroffenen aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere aufgrund von verfassungsgefährdenden Aktivitäten im Ausland, erwartet werden kann, dass sie neuerlich Anlass zu einer Aufgabe nach § 6 Abs. 1 Z 1 oder 2 geben wird. Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 haben diese Daten einmal jährlich daraufhin zu prüfen, ob ihre Verarbeitung weiterhin erforderlich ist. Wenn sich zwei Jahre nach Ablauf der Zeit, für die die Ermächtigung dazu erteilt wurde, keine Aufgabe für die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 stellt, bedarf die Verarbeitung (Anm. 1) für jeweils ein weiteres Jahr der Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten (§ 15). Nach Ablauf von sechs Jahren sind die Daten jedenfalls zu löschen.Soweit sich eine Aufgabe nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 gestellt hat, sind die nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn sich nach Ablauf der Zeit, für die die Ermächtigung dazu erteilt wurde, keine Aufgabe für die Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, stellt. Überdies kann die unverzügliche Löschung unterbleiben, wenn in Hinblick auf die Gruppierung oder den Betroffenen aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere aufgrund von verfassungsgefährdenden Aktivitäten im Ausland, erwartet werden kann, dass sie neuerlich Anlass zu einer Aufgabe nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 geben wird. Die Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, haben diese Daten einmal jährlich daraufhin zu prüfen, ob ihre Verarbeitung weiterhin erforderlich ist. Wenn sich zwei Jahre nach Ablauf der Zeit, für die die Ermächtigung dazu erteilt wurde, keine Aufgabe für die Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, stellt, bedarf die Verarbeitung Anmerkung eins, ) für jeweils ein weiteres Jahr der Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten (Paragraph 15,). Nach Ablauf von sechs Jahren sind die Daten jedenfalls zu löschen.
  2. (2)Absatz 2,Wird der Betroffene nach Ende der Ermächtigung gemäß § 16 Abs. 2 von den Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 informiert, sind die nach diesem Bundesgesetz ermittelten personenbezogenen Daten unbeschadet von Abs. 1 für sechs Monate aufzubewahren; diese Frist verlängert sich um jenen Zeitraum, als die Information des Betroffenen nach § 16 Abs. 3 aufgeschoben wird. Darüber hinaus sind die Daten nicht vor Abschluss eines Rechtsschutzverfahrens zu löschen. Diesfalls sind die Daten für den Zugriff zu sperren und dürfen nur zum Zweck der Information Betroffener oder in einem Rechtsschutzverfahren verarbeitet werden.Wird der Betroffene nach Ende der Ermächtigung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, von den Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, informiert, sind die nach diesem Bundesgesetz ermittelten personenbezogenen Daten unbeschadet von Absatz eins, für sechs Monate aufzubewahren; diese Frist verlängert sich um jenen Zeitraum, als die Information des Betroffenen nach Paragraph 16, Absatz 3, aufgeschoben wird. Darüber hinaus sind die Daten nicht vor Abschluss eines Rechtsschutzverfahrens zu löschen. Diesfalls sind die Daten für den Zugriff zu sperren und dürfen nur zum Zweck der Information Betroffener oder in einem Rechtsschutzverfahren verarbeitet werden.

__________________

(Anm. 1: Art. 88 Z 12, BGBl. I Nr. 32/2018, lautet: „In § 13 Abs. 1 wird ... und im letzten Satz das Wort „Weiterverarbeitung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.“. Richtig wäre: „... und im vorletzten Satz ...“.)Anmerkung eins, : Artikel 88, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, lautet: „In Paragraph 13, Absatz eins, wird ... und im letzten Satz das Wort „Weiterverarbeitung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.“. Richtig wäre: „... und im vorletzten Satz ...“.)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten