Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch Verarbeiten personenbezogener Daten Rechte von Betroffenen einer Aufgabe nach § 6 Abs. 1 oder 2 oder im Rahmen der Datenverarbeitungen gemäß § 12 Abs. 1 und 1a verletzt worden sind, die von dieser Verarbeitung keine Kenntnis haben, so ist er zu deren Information oder, sofern eine solche aus den Gründen des § 43 Abs. 4 DSG nicht erfolgen kann, zur Erhebung einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde nach § 90 SPG verpflichtet. In einem solchen Verfahren vor der Datenschutzbehörde ist auf § 43 Abs. 4 DSG über die Beschränkung des Auskunftsrechtes Bedacht zu nehmen.Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch Verarbeiten personenbezogener Daten Rechte von Betroffenen einer Aufgabe nach Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 oder im Rahmen der Datenverarbeitungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins und eins a verletzt worden sind, die von dieser Verarbeitung keine Kenntnis haben, so ist er zu deren Information oder, sofern eine solche aus den Gründen des Paragraph 43, Absatz 4, DSG nicht erfolgen kann, zur Erhebung einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde nach Paragraph 90, SPG verpflichtet. In einem solchen Verfahren vor der Datenschutzbehörde ist auf Paragraph 43, Absatz 4, DSG über die Beschränkung des Auskunftsrechtes Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Nach Ablauf der Zeit, für die die Ermächtigung erteilt wurde, ist der Betroffene einer Aufgabe nach § 6 Abs. 1 oder 2 von den Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 über Grund, Art und Dauer sowie die Rechtsgrundlage der gesetzten Maßnahmen, insbesondere die Durchführung einer Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9, nachweislich zu informieren. Gemeinsam mit der Information über die Durchführung einer Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 ist dem Betroffenen der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 15a Abs. 3) zuzustellen. Darüber hinaus sind über die Durchführung einer Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 auch jene Personen, an die oder von denen Nachrichten gesendet, übermittelt oder empfangen wurden, die gemäß § 15b Abs. 3 weiterverarbeitet wurden, nachweislich zu informieren, sofern ihre Identität bekannt oder ohne erheblichen Verfahrensaufwand feststellbar ist. Über die durchgeführte Information ist der Rechtsschutzbeauftragte in Kenntnis zu setzen.Nach Ablauf der Zeit, für die die Ermächtigung erteilt wurde, ist der Betroffene einer Aufgabe nach Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 von den Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, über Grund, Art und Dauer sowie die Rechtsgrundlage der gesetzten Maßnahmen, insbesondere die Durchführung einer Überwachung von Nachrichten nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, oder 9, nachweislich zu informieren. Gemeinsam mit der Information über die Durchführung einer Überwachung von Nachrichten nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, oder 9 ist dem Betroffenen der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (Paragraph 15 a, Absatz 3,) zuzustellen. Darüber hinaus sind über die Durchführung einer Überwachung von Nachrichten nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, oder 9 auch jene Personen, an die oder von denen Nachrichten gesendet, übermittelt oder empfangen wurden, die gemäß Paragraph 15 b, Absatz 3, weiterverarbeitet wurden, nachweislich zu informieren, sofern ihre Identität bekannt oder ohne erheblichen Verfahrensaufwand feststellbar ist. Über die durchgeführte Information ist der Rechtsschutzbeauftragte in Kenntnis zu setzen.
(3)Absatz 3,Die Information gemäß Abs. 2 kann mit Zustimmung des Rechtsschutzbeauftragten aufgeschoben werden, solange durch sie die Aufgabenerfüllung gefährdet wäre, und unterbleiben, wenn die zu informierende Person bereits nachweislich Kenntnis erlangt hat, die Information unmöglich ist oder aus den Gründen des § 43 Abs. 4 DSG nicht erfolgen kann.Die Information gemäß Absatz 2, kann mit Zustimmung des Rechtsschutzbeauftragten aufgeschoben werden, solange durch sie die Aufgabenerfüllung gefährdet wäre, und unterbleiben, wenn die zu informierende Person bereits nachweislich Kenntnis erlangt hat, die Information unmöglich ist oder aus den Gründen des Paragraph 43, Absatz 4, DSG nicht erfolgen kann.
In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
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