§ 11 SNG Besondere Bestimmungen für die Ermittlungen

SNG - Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Zur erweiterten Gefahrenerforschung (§ 6 Abs. 1) und zum vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen (§ 6 Abs. 2) ist die Ermittlung personenbezogener Daten nach Maßgabe des § 9 und unter den Voraussetzungen der §§ 14, 15a und 15b zulässig durchZur erweiterten Gefahrenerforschung (Paragraph 6, Absatz eins,) und zum vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen (Paragraph 6, Absatz 2,) ist die Ermittlung personenbezogener Daten nach Maßgabe des Paragraph 9 und unter den Voraussetzungen der Paragraphen 14, 15 a und 15 b zulässig durch
    1. 1.Ziffer einsObservation (§ 54 Abs. 2 SPG), sofern die Observation ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre unter Einsatz technischer Mittel (§ 54 Abs. 2a SPG);Observation (Paragraph 54, Absatz 2, SPG), sofern die Observation ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre unter Einsatz technischer Mittel (Paragraph 54, Absatz 2 a, SPG);
    2. 2.Ziffer 2verdeckte Ermittlung (§ 54 Abs. 3 und 3a SPG), wenn die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre;verdeckte Ermittlung (Paragraph 54, Absatz 3 und 3 a SPG), wenn die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre;
    3. 3.Ziffer 3Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten (§ 54 Abs. 4 SPG); dieser darf verdeckt erfolgen, wenn die Erfüllung der Aufgabe ansonsten aussichtslos wäre;Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten (Paragraph 54, Absatz 4, SPG); dieser darf verdeckt erfolgen, wenn die Erfüllung der Aufgabe ansonsten aussichtslos wäre;
    4. 4.Ziffer 4Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten (§ 54 Abs. 4b SPG) zum automatisierten Abgleich mit KFZ-Kennzeichen, die nach § 12 Abs. 1 verarbeitet werden;Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten (Paragraph 54, Absatz 4 b, SPG) zum automatisierten Abgleich mit KFZ-Kennzeichen, die nach Paragraph 12, Absatz eins, verarbeitet werden;
    5. 5.Ziffer 5Einholen von Auskünften nach §§ 53 Abs. 3a Z 1 bis 3 und 53 Abs. 3b SPG zu einer Gruppierung nach § 6 Abs. 1 oder einem Betroffenen nach § 6 Abs. 2 sowie zu deren jeweiligen Kontakt- oder Begleitpersonen (§ 12 Abs. 1 Z 4) von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (§ 160 Abs. 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021) und sonstigen Diensteanbietern (§ 3 Z 2 E-Commerce-Gesetz – ECG, BGBl. I Nr. 152/2001) sowie Einsatz technischer Mittel zur Lokalisierung von von diesen mitgeführten Endeinrichtungen einschließlich der Feststellung der dazugehörenden internationalen Mobilteilnehmerkennung, wenn die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre;Einholen von Auskünften nach Paragraphen 53, Absatz 3 a, Ziffer eins bis 3 und 53 Absatz 3 b, SPG zu einer Gruppierung nach Paragraph 6, Absatz eins, oder einem Betroffenen nach Paragraph 6, Absatz 2, sowie zu deren jeweiligen Kontakt- oder Begleitpersonen (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4,) von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer eins, Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,) und sonstigen Diensteanbietern (Paragraph 3, Ziffer 2, E-Commerce-Gesetz – ECG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,) sowie Einsatz technischer Mittel zur Lokalisierung von von diesen mitgeführten Endeinrichtungen einschließlich der Feststellung der dazugehörenden internationalen Mobilteilnehmerkennung, wenn die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre;
    6. 6.Ziffer 6Einholen von Auskünften zu Kontaktdaten, Nummer und Art des Reisedokuments sowie Zahlungsinformationen eines Betroffenen nach § 6 Abs. 2, Datum der Buchung, Reiseverlauf, Reisestatus, Flugscheindaten, Zahl und Namen von Mitreisenden im Rahmen von Buchungen von Dienstleistungsunternehmen im Sektor der Personenbeförderung zu einer von ihnen erbrachten Leistung;Einholen von Auskünften zu Kontaktdaten, Nummer und Art des Reisedokuments sowie Zahlungsinformationen eines Betroffenen nach Paragraph 6, Absatz 2,, Datum der Buchung, Reiseverlauf, Reisestatus, Flugscheindaten, Zahl und Namen von Mitreisenden im Rahmen von Buchungen von Dienstleistungsunternehmen im Sektor der Personenbeförderung zu einer von ihnen erbrachten Leistung;
    7. 7.Ziffer 7Einholen von Auskünften über Verkehrsdaten (§ 160 Abs. 3 Z 6 TKG 2021), Zugangsdaten (§ 160 Abs. 3 Z 7 TKG 2021) und Standortdaten (§ 160 Abs. 3 Z 9 TKG 2021), die nicht einer Auskunft nach Abs. 1 Z 5 unterliegen, zu einer Gruppierung nach § 6 Abs. 1 oder einem Betroffenen nach § 6 Abs. 2 von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (§ 160 Abs. 3 Z 1 TKG 2021) und sonstigen Diensteanbietern (§ 3 Z 2 ECG) sowie Einsatz technischer Mittel zur Erfassung von solchen Daten, wenn dies zur Vorbeugung eines verfassungsgefährdenden Angriffs, dessen Verwirklichung mit beträchtlicher Strafe (§ 17 SPG) bedroht ist, erforderlich erscheint und die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre.Einholen von Auskünften über Verkehrsdaten (Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer 6, TKG 2021), Zugangsdaten (Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer 7, TKG 2021) und Standortdaten (Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer 9, TKG 2021), die nicht einer Auskunft nach Absatz eins, Ziffer 5, unterliegen, zu einer Gruppierung nach Paragraph 6, Absatz eins, oder einem Betroffenen nach Paragraph 6, Absatz 2, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer eins, TKG 2021) und sonstigen Diensteanbietern (Paragraph 3, Ziffer 2, ECG) sowie Einsatz technischer Mittel zur Erfassung von solchen Daten, wenn dies zur Vorbeugung eines verfassungsgefährdenden Angriffs, dessen Verwirklichung mit beträchtlicher Strafe (Paragraph 17, SPG) bedroht ist, erforderlich erscheint und die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre.
    8. 8.Ziffer 8Überwachung von Nachrichten und Informationen eines Betroffenen nach § 6 Abs. 2, die über ein Kommunikationsnetz (§ 4 Z 1 TKG 2021) oder einen Dienst der Informationsgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Z 2 Notifikationsgesetz 1999 – NotifG 1999, BGBl. I Nr. 183/1999) gesendet, übermittelt oder empfangen werden, wenn dies zur Vorbeugung eines verfassungsgefährdenden Angriffs, dessen Verwirklichung mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens zehn Jahre beträgt, bedroht ist, oder nach § 256 StGB erforderlich erscheint und die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre oder dies zur Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme nach Z 9 unbedingt erforderlich ist;Überwachung von Nachrichten und Informationen eines Betroffenen nach Paragraph 6, Absatz 2,, die über ein Kommunikationsnetz (Paragraph 4, Ziffer eins, TKG 2021) oder einen Dienst der Informationsgesellschaft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Notifikationsgesetz 1999 – NotifG 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1999,) gesendet, übermittelt oder empfangen werden, wenn dies zur Vorbeugung eines verfassungsgefährdenden Angriffs, dessen Verwirklichung mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens zehn Jahre beträgt, bedroht ist, oder nach Paragraph 256, StGB erforderlich erscheint und die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre oder dies zur Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme nach Ziffer 9, unbedingt erforderlich ist;
    9. 9.Ziffer 9Überwachung von Nachrichten und Informationen (Z 8), die verschlüsselt gesendet, übermittelt oder empfangen werden, durch Einbringen eines Programms in ein Computersystem (§ 74 Abs. 1 Z 8 StGB) eines Betroffenen nach § 6 Abs. 2 unter Einsatz technischer Mittel und unter den Voraussetzungen der Z 8, wenn die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen mit Ausnahme von Z 8 ansonsten aussichtslos wäre.Überwachung von Nachrichten und Informationen (Ziffer 8,), die verschlüsselt gesendet, übermittelt oder empfangen werden, durch Einbringen eines Programms in ein Computersystem (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 8, StGB) eines Betroffenen nach Paragraph 6, Absatz 2, unter Einsatz technischer Mittel und unter den Voraussetzungen der Ziffer 8,, wenn die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen mit Ausnahme von Ziffer 8, ansonsten aussichtslos wäre.
    Die Ermittlung ist zu beenden, sobald ihre Voraussetzungen wegfallen.
  2. (1a)Absatz eins a,In der für den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zuständigen Organisationseinheit der Direktion können Ermittlungen gemäß Abs. 1 durch geeignete und besonders geschulte Bedienstete wahrgenommen werden.In der für den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zuständigen Organisationseinheit der Direktion können Ermittlungen gemäß Absatz eins, durch geeignete und besonders geschulte Bedienstete wahrgenommen werden.
  3. (2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 Z 5 bis 8 ist die ersuchte Stelle verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen und an der Überwachung von Nachrichten mitzuwirken. Der Ersatz von Kosten in den Fällen des Abs. 1 Z 5 hinsichtlich § 53 Abs. 3b SPG und des Abs. 1 Z 7 bis 8 richtet sich nach der Überwachungskostenverordnung – ÜKVO, BGBl. II Nr. 322/2004.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5 bis 8 ist die ersuchte Stelle verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen und an der Überwachung von Nachrichten mitzuwirken. Der Ersatz von Kosten in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, hinsichtlich Paragraph 53, Absatz 3 b, SPG und des Absatz eins, Ziffer 7 bis 8 richtet sich nach der Überwachungskostenverordnung – ÜKVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2004,.
  4. (3)Absatz 3,Beim Einholen von Auskünften nach Abs. 1 Z 5 und 7 und bei der Überwachung von Nachrichten nach Abs. 1 Z 8 hat die Direktion der ersuchten Stelle die Verpflichtung nach Abs. 2 und ihren Umfang sowie die Verpflichtung, mit der Ermächtigung oder gerichtlichen Bewilligung verbundene Tatsachen und Vorgänge gegenüber Dritten geheim zu halten, aufzutragen und die entsprechende Ermächtigung des Rechtsschutzsenats oder gerichtliche Bewilligung anzuführen.Beim Einholen von Auskünften nach Absatz eins, Ziffer 5 und 7 und bei der Überwachung von Nachrichten nach Absatz eins, Ziffer 8, hat die Direktion der ersuchten Stelle die Verpflichtung nach Absatz 2 und ihren Umfang sowie die Verpflichtung, mit der Ermächtigung oder gerichtlichen Bewilligung verbundene Tatsachen und Vorgänge gegenüber Dritten geheim zu halten, aufzutragen und die entsprechende Ermächtigung des Rechtsschutzsenats oder gerichtliche Bewilligung anzuführen.
In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
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