§ 4 SNG Direktion als Zentralstelle

SNG - Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Die Direktion erfüllt für den Bundesminister für Inneres folgende zentrale Funktionen:

  1. 1.Ziffer einsOperative Koordinierungsstelle für Meldungen über jede Form von Angriffen auf Computersysteme (§ 74 Abs. 1 Z 8 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) von verfassungsmäßigen Einrichtungen (§ 22 Abs. 1 Z 2 SPG) sowie kritischen Infrastrukturen (§ 22 Abs. 1 Z 6 SPG) nach den §§ 118a, 119, 119a, 126a, 126b und 126c StGB;Operative Koordinierungsstelle für Meldungen über jede Form von Angriffen auf Computersysteme (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 8, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) von verfassungsmäßigen Einrichtungen (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, SPG) sowie kritischen Infrastrukturen (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, SPG) nach den Paragraphen 118 a, 119, 119 a, 126 a, 126 b und 126 c StGB;
  2. 2.Ziffer 2Meldestelle für jede Form der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn nach dem Verbotsgesetz – VerbotsG, StGBl. Nr. 13/1945 (Meldestelle NS-Wiederbetätigung);Meldestelle für jede Form der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn nach dem Verbotsgesetz – VerbotsG, StGBl. Nr. 13 aus 1945, (Meldestelle NS-Wiederbetätigung);
  3. 2a.Ziffer 2 aMeldestelle für extremistisch oder terroristisch motivierte Inhalte elektronischer Medien (Meldestelle Extremismus und Terrorismus);
  4. 3.Ziffer 3die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen (§ 55 SPG) und Vertrauenswürdigkeitsprüfungen (§ 2a);die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen (Paragraph 55, SPG) und Vertrauenswürdigkeitsprüfungen (Paragraph 2 a,);
  5. 4.Ziffer 4die Organisation der Gebäudesicherheit der vom Bundesministerium für Inneres genutzten Gebäude;
  6. 5.Ziffer 5die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes; davon unberührt bleibt die Zusammenarbeit der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen mit benachbarten regionalen Sicherheitsdienststellen; die Koordinierung der Leistung von Amtshilfe an ausländische Sicherheitsbehörden (§ 2 Abs. 3 PolKG), denen ausschließlich Gefahrenerforschung obliegt, kommt ausschließlich der gemäß § 2 Abs. 1 als Informationsschnittstelle eingerichteten Organisationseinheit der Direktion zu.die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes; davon unberührt bleibt die Zusammenarbeit der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen mit benachbarten regionalen Sicherheitsdienststellen; die Koordinierung der Leistung von Amtshilfe an ausländische Sicherheitsbehörden (Paragraph 2, Absatz 3, PolKG), denen ausschließlich Gefahrenerforschung obliegt, kommt ausschließlich der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, als Informationsschnittstelle eingerichteten Organisationseinheit der Direktion zu.
In Kraft seit 01.12.2021 bis 31.12.9999
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