§ 9 SNG Verarbeiten personenbezogener Daten auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes

SNG - Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Allgemeines
  1. (1)Absatz eins,Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 haben beim Verarbeiten (§ 36 Abs. 2 Z 2 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (§ 29 SPG) zu beachten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des § 39 DSG ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben unbedingt erforderlich ist; dabei sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen. Bei Ermittlungen von personenbezogenen Daten nach diesem Bundesgesetz ist ein Eingriff in das Verbot gemäß § 155 Abs. 1 Z 1 sowie das von § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 Strafprozessordnung – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, geschützte Recht nicht zulässig. § 157 Abs. 2 StPO gilt sinngemäß.Die Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, haben beim Verarbeiten (Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29, SPG) zu beachten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Paragraph 39, DSG ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben unbedingt erforderlich ist; dabei sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen. Bei Ermittlungen von personenbezogenen Daten nach diesem Bundesgesetz ist ein Eingriff in das Verbot gemäß Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer eins, sowie das von Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Strafprozessordnung – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, geschützte Recht nicht zulässig. Paragraph 157, Absatz 2, StPO gilt sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2,Personenbezogene Daten dürfen von den Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 gemäß diesem Hauptstück nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Ermächtigungen nach anderen Bundesgesetzen, insbesondere die Bestimmungen des PolKG und des EU-Polizeikooperationsgesetzes – EU-PolKG, BGBl. I Nr. 132/2009, bleiben unberührt.Personenbezogene Daten dürfen von den Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, gemäß diesem Hauptstück nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Ermächtigungen nach anderen Bundesgesetzen, insbesondere die Bestimmungen des PolKG und des EU-Polizeikooperationsgesetzes – EU-PolKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009,, bleiben unberührt.
  3. (3)Absatz 3,Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.
  4. (4)Absatz 4,Die Unterrichtungspflicht des § 45 Abs. 4 DSG gilt nicht, wenn die Erteilung dieser Information einem der in § 43 Abs. 4 DSG genannten Zwecke zuwiderliefe.Die Unterrichtungspflicht des Paragraph 45, Absatz 4, DSG gilt nicht, wenn die Erteilung dieser Information einem der in Paragraph 43, Absatz 4, DSG genannten Zwecke zuwiderliefe.
In Kraft seit 30.09.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 SNG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 SNG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 SNG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 SNG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 SNG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SNG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8b SNG
§ 10 SNG