§ 15b SNG Besondere Bestimmungen für die Durchführung der Überwachung von Nachrichten

SNG - Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 ist technisch sicherzustellen, dassBei der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 9, ist technisch sicherzustellen, dass
    1. 1.Ziffer einsausschließlich innerhalb des Bewilligungsumfangs und -zeitraums (§ 15a Abs. 3) gesendete, übermittelte oder empfangene Nachrichten und Informationen aus den in der Bewilligung festgelegten Applikationen überwacht werden können,ausschließlich innerhalb des Bewilligungsumfangs und -zeitraums (Paragraph 15 a, Absatz 3,) gesendete, übermittelte oder empfangene Nachrichten und Informationen aus den in der Bewilligung festgelegten Applikationen überwacht werden können,
    2. 2.Ziffer 2an dem zu überwachenden Computersystem keine dauerhaften Beschädigungen eintreten und nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Nachrichtenüberwachung unerlässlich sind, und
    3. 3.Ziffer 3das eingebrachte Programm nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme entfernt oder funktionsunfähig wird.
    Das eingebrachte Programm ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Ermittelte Nachrichten und Informationen sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
  2. (2)Absatz 2,Bei jedem Einsatz gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 ist technisch sicherzustellen, dassBei jedem Einsatz gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 9, ist technisch sicherzustellen, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Art und der Zeitpunkt des Einsatzes technischer Mittel,
    2. 2.Ziffer 2der Zeitpunkt der Einbringung des Programms und
    3. 3.Ziffer 3die Angaben zur Identifizierung des zu überwachenden Computersystems und die daran vorgenommenen Veränderungen
    lückenlos dokumentiert werden; die Dokumentation ist nach dem Stand der Technik vor Veränderung, Verlust, Zerstörung oder Schädigung zu schützen. Die Protokollierungspflichten gemäß § 50 DSG bleiben unberührt.lückenlos dokumentiert werden; die Dokumentation ist nach dem Stand der Technik vor Veränderung, Verlust, Zerstörung oder Schädigung zu schützen. Die Protokollierungspflichten gemäß Paragraph 50, DSG bleiben unberührt.
  3. (3)Absatz 3,Die Direktion hat die nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 ermittelten Nachrichten und Informationen zu prüfen und diejenigen weiterzuverarbeiten, die für die Vorbeugung jenes verfassungsgefährdenden Angriffs, für den die Maßnahme bewilligt wurde, erforderlich sind (§ 9 Abs. 1) oder nach Abs. 4 weiterverarbeitet werden dürfen. Alle anderen Nachrichten und Informationen sind unverzüglich zu löschen (§ 63 SPG).Die Direktion hat die nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, oder 9 ermittelten Nachrichten und Informationen zu prüfen und diejenigen weiterzuverarbeiten, die für die Vorbeugung jenes verfassungsgefährdenden Angriffs, für den die Maßnahme bewilligt wurde, erforderlich sind (Paragraph 9, Absatz eins,) oder nach Absatz 4, weiterverarbeitet werden dürfen. Alle anderen Nachrichten und Informationen sind unverzüglich zu löschen (Paragraph 63, SPG).
  4. (4)Absatz 4,Ergeben sich aus den ermittelten Nachrichten und Informationen Hinweise auf
    1. 1.Ziffer einseinen begründeten Gefahrenverdacht für einen anderen verfassungsgefährdenden Angriff als jenen, für den die Maßnahme bewilligt wurde, oder eine Gruppierung nach § 6 Abs. 1, hat die Direktion unverzüglich die Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten für die Aufgabe nach § 6 Abs. 1 oder 2 einzuholen und diese Nachrichten und Informationen bis zum Vorliegen der Ermächtigung gesondert zu verwahren;einen begründeten Gefahrenverdacht für einen anderen verfassungsgefährdenden Angriff als jenen, für den die Maßnahme bewilligt wurde, oder eine Gruppierung nach Paragraph 6, Absatz eins,, hat die Direktion unverzüglich die Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten für die Aufgabe nach Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 einzuholen und diese Nachrichten und Informationen bis zum Vorliegen der Ermächtigung gesondert zu verwahren;
    2. 2.Ziffer 2ein geplantes (§ 16 Abs. 3 SPG) oder begangenes Verbrechen (§ 17 StGB), ausgenommen strafbare Handlungen nach dem sechsten Abschnitt des StGB, ist darüber die zuständige Sicherheitsbehörde oder Staatsanwaltschaft (§ 100 StPO) zu verständigen.ein geplantes (Paragraph 16, Absatz 3, SPG) oder begangenes Verbrechen (Paragraph 17, StGB), ausgenommen strafbare Handlungen nach dem sechsten Abschnitt des StGB, ist darüber die zuständige Sicherheitsbehörde oder Staatsanwaltschaft (Paragraph 100, StPO) zu verständigen.
    Erteilt der Rechtsschutzbeauftragte die Ermächtigung gemäß Z 1 nicht, sind diese Nachrichten und Informationen zu löschen.Erteilt der Rechtsschutzbeauftragte die Ermächtigung gemäß Ziffer eins, nicht, sind diese Nachrichten und Informationen zu löschen.
  5. (5)Absatz 5,Der Bund haftet für vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Durchführung einer Überwachung von Nachrichten nach diesem Bundesgesetz entstanden sind. Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme vorsätzlich herbeigeführt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Auf das Verfahren ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.Der Bund haftet für vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Durchführung einer Überwachung von Nachrichten nach diesem Bundesgesetz entstanden sind. Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme vorsätzlich herbeigeführt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Auf das Verfahren ist das Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, anzuwenden.
In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
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