§ 17e SNG Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

SNG - Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Verwaltungsübertretungen
  1. (1)Absatz eins,Wer
    1. 1.Ziffer einseiner Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten zuwiderhandelt,
    2. 2.Ziffer 2einer Gefährderansprache zur Deradikalisierung nach § 8a oder einer Meldeverpflichtung nach § 8b nicht nachkommt odereiner Gefährderansprache zur Deradikalisierung nach Paragraph 8 a, oder einer Meldeverpflichtung nach Paragraph 8 b, nicht nachkommt oder
    3. 3.Ziffer 3die amtliche Belehrung nach § 8a behindert oder stört,die amtliche Belehrung nach Paragraph 8 a, behindert oder stört,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. § 86 SPG gilt.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Paragraph 86, SPG gilt.

In Kraft seit 01.12.2021 bis 31.12.9999
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