Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 haben dem Rechtsschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jederzeit Einblick in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen sowie in die Datenverarbeitungen nach § 12 Abs. 1 und 1a zu gewähren, ihm auf Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen; insofern kann ihm gegenüber eine gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung nicht geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte über die Identität von Personen nach Maßgabe des § 162 StPO.Die Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, haben dem Rechtsschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jederzeit Einblick in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen sowie in die Datenverarbeitungen nach Paragraph 12, Absatz eins und eins a zu gewähren, ihm auf Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen; insofern kann ihm gegenüber eine gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung nicht geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte über die Identität von Personen nach Maßgabe des Paragraph 162, StPO.
(2)Absatz 2,Dem Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben, die Durchführung der in § 14 Abs. 2 und 5 genannten Maßnahmen zu überwachen und alle Räume zu betreten, in denen Aufnahmen oder sonstige Überwachungsergebnisse aufbewahrt werden. Darüber hinaus hat er im Rahmen seiner Aufgabenstellungen die Einhaltung der Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung nach § 13 zu überwachen.Dem Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben, die Durchführung der in Paragraph 14, Absatz 2 und 5 genannten Maßnahmen zu überwachen und alle Räume zu betreten, in denen Aufnahmen oder sonstige Überwachungsergebnisse aufbewahrt werden. Darüber hinaus hat er im Rahmen seiner Aufgabenstellungen die Einhaltung der Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung nach Paragraph 13, zu überwachen.
(3)Absatz 3,In Verfahren über Beschwerden von Betroffenen einer Aufgabe nach § 6 Abs. 1 oder 2 oder im Zusammenhang mit der Überwachung von Nachrichten ab Zustellung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 15a Abs. 3) vor der Datenschutzbehörde, den Verwaltungsgerichten sowie den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts kommt dem Rechtsschutzbeauftragten die Stellung einer mitbeteiligten Amtspartei zu.In Verfahren über Beschwerden von Betroffenen einer Aufgabe nach Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 oder im Zusammenhang mit der Überwachung von Nachrichten ab Zustellung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes (Paragraph 15 a, Absatz 3,) vor der Datenschutzbehörde, den Verwaltungsgerichten sowie den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts kommt dem Rechtsschutzbeauftragten die Stellung einer mitbeteiligten Amtspartei zu.
(4)Absatz 4,Der Rechtsschutzbeauftragte erstattet dem Bundesminister für Inneres jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Bericht über seine Tätigkeit und Wahrnehmungen im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung nach diesem Bundesgesetz.
In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
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