Wer zum Nachteil der Republik Österreich einen geheimen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
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De lege lata stellt § 256 StGB gegenwärtig ausschließlich die Spionage zum „Nachteil“ der Republik Österreich unter Strafe. Ein solcher Nachteil iSd § 256 StGB gegenüber der Republik Österreich ist nach höchstgerichtlicher Entscheidung (siehe h...
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2 Kommentare zu § 256 StGB
Kommentar zum § 256 StGB von miasandovalss
standart purpose
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Kommentar zum § 256 StGB von Dr. Marlon POSSARD
Spionage zum Nachteil der Republik Österreich
De lege lata stellt § 256 StGB gegenwärtig ausschließlich die Spionage zum „Nachteil“ der Republik Österreich unter Strafe. Ein solcher Nachteil iSd § 256 StGB gegenüber der Republik Österreich ist nach höchstgerichtlicher Entscheidung (siehe h... mehr lesen...