§ 4 VerwGesG 2016 Unabhängige Verwertungseinrichtungen

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999

Auf unabhängige Verwertungseinrichtungen sind die für Verwertungsgesellschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 6, 12 bis 22, 76 und 92 Abs. 2 anzuwenden. Auf unabhängige Verwertungseinrichtungen sind die für Verwertungsgesellschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Paragraphen 6, 12 bis 22, 76 und 92 Absatz 2, anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999

Auf unabhängige Verwertungseinrichtungen sind die für Verwertungsgesellschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 6, 12 bis 22, 76 und 92 Abs. 2 anzuwenden. Auf unabhängige Verwertungseinrichtungen sind die für Verwertungsgesellschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Paragraphen 6, 12 bis 22, 76 und 92 Absatz 2, anzuwenden.

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