§ 32 VerwGesG 2016 Abzüge

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Abzüge müssen im Verhältnis zu den Leistungen, die die Verwertungsgesellschaft gegenüber den Rechteinhabern erbringt, angemessen sein und anhand von objektiven Kriterien festgelegt werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Verwaltungskosten dürfen die sachlich gerechtfertigten und belegten Kosten, die der Verwertungsgesellschaft durch die Wahrnehmung der Rechte entstehen, nicht übersteigen.
  3. (3)Absatz 3,Von Einnahmen, die Verwertungsgesellschaften aus der Wahrnehmung von Rechten für andere Verwertungsgesellschaften zufließen, dürfen nur Verwaltungskosten und darüber hinaus solche Beträge abgezogen werden, für die die betroffene Verwertungsgesellschaft dem Abzug ausdrücklich zugestimmt hat.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Abzüge müssen im Verhältnis zu den Leistungen, die die Verwertungsgesellschaft gegenüber den Rechteinhabern erbringt, angemessen sein und anhand von objektiven Kriterien festgelegt werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Verwaltungskosten dürfen die sachlich gerechtfertigten und belegten Kosten, die der Verwertungsgesellschaft durch die Wahrnehmung der Rechte entstehen, nicht übersteigen.
  3. (3)Absatz 3,Von Einnahmen, die Verwertungsgesellschaften aus der Wahrnehmung von Rechten für andere Verwertungsgesellschaften zufließen, dürfen nur Verwaltungskosten und darüber hinaus solche Beträge abgezogen werden, für die die betroffene Verwertungsgesellschaft dem Abzug ausdrücklich zugestimmt hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten