§ 17e SNG Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2021 bis 31.12.9999
Verwaltungsübertretungen
  1. (1)Absatz eins,Wer
    1. 1.Ziffer einseiner Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten zuwiderhandelt,
    2. 2.Ziffer 2einer Gefährderansprache zur Deradikalisierung nach § 8a oder einer Meldeverpflichtung nach § 8b nicht nachkommt odereiner Gefährderansprache zur Deradikalisierung nach Paragraph 8 a, oder einer Meldeverpflichtung nach Paragraph 8 b, nicht nachkommt oder
    3. 3.Ziffer 3die amtliche Belehrung nach § 8a behindert oder stört,die amtliche Belehrung nach Paragraph 8 a, behindert oder stört,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. § 86 SPG gilt.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Paragraph 86, SPG gilt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2021 bis 31.12.9999
Verwaltungsübertretungen
  1. (1)Absatz eins,Wer
    1. 1.Ziffer einseiner Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten zuwiderhandelt,
    2. 2.Ziffer 2einer Gefährderansprache zur Deradikalisierung nach § 8a oder einer Meldeverpflichtung nach § 8b nicht nachkommt odereiner Gefährderansprache zur Deradikalisierung nach Paragraph 8 a, oder einer Meldeverpflichtung nach Paragraph 8 b, nicht nachkommt oder
    3. 3.Ziffer 3die amtliche Belehrung nach § 8a behindert oder stört,die amtliche Belehrung nach Paragraph 8 a, behindert oder stört,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. § 86 SPG gilt.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Paragraph 86, SPG gilt.

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