§ 6 StVfG Voraussetzungen

Sterbeverfügungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die sterbewillige Person muss sowohl im Zeitpunkt der Aufklärung (§ 7) als auch im Zeitpunkt der Errichtung der Sterbeverfügung(§ 8) oder Erneuerung (§ 8§ 8a) der Sterbeverfügung volljährig und entscheidungsfähig sein. Die Entscheidungsfähigkeit muss zweifelsfrei gegeben sein.Die sterbewillige Person muss sowohl im Zeitpunkt der Aufklärung (Paragraph 7,) als auch im Zeitpunkt der Errichtung der Sterbeverfügung (Paragraph 8,) oder Erneuerung (Paragraph 8 a,) der Sterbeverfügung volljährig und entscheidungsfähig sein. Die Entscheidungsfähigkeit muss zweifelsfrei gegeben sein.
  2. (2)Absatz 2,Der Entschluss der sterbewilligen Person, ihr Leben zu beenden, muss frei und selbstbestimmt, insbesondere frei von Irrtum, List, Täuschung, physischem oder psychischem Zwang und Beeinflussung durch Dritte gefasst werden.
  3. (3)Absatz 3,Eine Sterbeverfügung kann nur eine Person errichten, die
    1. 1.Ziffer einsan einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit (§ 120 Z 1 ASVG) oderan einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit (Paragraph 120, Ziffer eins, ASVG) oder
    2. 2.Ziffer 2an einer schweren, dauerhaften Krankheit (§ 120 Z 1 ASVG) mit anhaltenden Symptomen leidet, deren Folgen die betroffene Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen;an einer schweren, dauerhaften Krankheit (Paragraph 120, Ziffer eins, ASVG) mit anhaltenden Symptomen leidet, deren Folgen die betroffene Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen;
    wobei die Krankheit einen für die betroffene Person nicht anders abwendbaren Leidenszustand mit sich bringt.
  4. (4)Absatz 4,Die Hilfe leistende Person darf nicht mit der Person ident sein, die die Aufklärung (§ 7) leistet, eine Bestätigung nach § 8 Abs. 1 dritter Satz ausstellt oder die Sterbeverfügung oder ihre Erneuerung dokumentiert (§ 8).Die Hilfe leistende Person darf nicht mit der Person ident sein, die die Aufklärung (Paragraph 7,) leistet, eine Bestätigung nach Paragraph 8, Absatz eins, dritter Satz ausstellt oder die Sterbeverfügung oder ihre Erneuerung dokumentiert (Paragraph 8,).

Stand vor dem 29.07.2026

In Kraft vom 01.01.2022 bis 29.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Die sterbewillige Person muss sowohl im Zeitpunkt der Aufklärung (§ 7) als auch im Zeitpunkt der Errichtung der Sterbeverfügung(§ 8) oder Erneuerung (§ 8§ 8a) der Sterbeverfügung volljährig und entscheidungsfähig sein. Die Entscheidungsfähigkeit muss zweifelsfrei gegeben sein.Die sterbewillige Person muss sowohl im Zeitpunkt der Aufklärung (Paragraph 7,) als auch im Zeitpunkt der Errichtung der Sterbeverfügung (Paragraph 8,) oder Erneuerung (Paragraph 8 a,) der Sterbeverfügung volljährig und entscheidungsfähig sein. Die Entscheidungsfähigkeit muss zweifelsfrei gegeben sein.
  2. (2)Absatz 2,Der Entschluss der sterbewilligen Person, ihr Leben zu beenden, muss frei und selbstbestimmt, insbesondere frei von Irrtum, List, Täuschung, physischem oder psychischem Zwang und Beeinflussung durch Dritte gefasst werden.
  3. (3)Absatz 3,Eine Sterbeverfügung kann nur eine Person errichten, die
    1. 1.Ziffer einsan einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit (§ 120 Z 1 ASVG) oderan einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit (Paragraph 120, Ziffer eins, ASVG) oder
    2. 2.Ziffer 2an einer schweren, dauerhaften Krankheit (§ 120 Z 1 ASVG) mit anhaltenden Symptomen leidet, deren Folgen die betroffene Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen;an einer schweren, dauerhaften Krankheit (Paragraph 120, Ziffer eins, ASVG) mit anhaltenden Symptomen leidet, deren Folgen die betroffene Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen;
    wobei die Krankheit einen für die betroffene Person nicht anders abwendbaren Leidenszustand mit sich bringt.
  4. (4)Absatz 4,Die Hilfe leistende Person darf nicht mit der Person ident sein, die die Aufklärung (§ 7) leistet, eine Bestätigung nach § 8 Abs. 1 dritter Satz ausstellt oder die Sterbeverfügung oder ihre Erneuerung dokumentiert (§ 8).Die Hilfe leistende Person darf nicht mit der Person ident sein, die die Aufklärung (Paragraph 7,) leistet, eine Bestätigung nach Paragraph 8, Absatz eins, dritter Satz ausstellt oder die Sterbeverfügung oder ihre Erneuerung dokumentiert (Paragraph 8,).

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