§ 6 StVfG Voraussetzungen

StVfG - Sterbeverfügungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die sterbewillige Person muss sowohl im Zeitpunkt der Aufklärung (§ 7) als auch im Zeitpunkt der Errichtung (§ 8) oder Erneuerung (§ 8a) der Sterbeverfügung volljährig und entscheidungsfähig sein. Die Entscheidungsfähigkeit muss zweifelsfrei gegeben sein.Die sterbewillige Person muss sowohl im Zeitpunkt der Aufklärung (Paragraph 7,) als auch im Zeitpunkt der Errichtung (Paragraph 8,) oder Erneuerung (Paragraph 8 a,) der Sterbeverfügung volljährig und entscheidungsfähig sein. Die Entscheidungsfähigkeit muss zweifelsfrei gegeben sein.
  2. (2)Absatz 2,Der Entschluss der sterbewilligen Person, ihr Leben zu beenden, muss frei und selbstbestimmt, insbesondere frei von Irrtum, List, Täuschung, physischem oder psychischem Zwang und Beeinflussung durch Dritte gefasst werden.
  3. (3)Absatz 3,Eine Sterbeverfügung kann nur eine Person errichten, die
    1. 1.Ziffer einsan einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit (§ 120 Z 1 ASVG) oderan einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit (Paragraph 120, Ziffer eins, ASVG) oder
    2. 2.Ziffer 2an einer schweren, dauerhaften Krankheit (§ 120 Z 1 ASVG) mit anhaltenden Symptomen leidet, deren Folgen die betroffene Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen;an einer schweren, dauerhaften Krankheit (Paragraph 120, Ziffer eins, ASVG) mit anhaltenden Symptomen leidet, deren Folgen die betroffene Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen;
    wobei die Krankheit einen für die betroffene Person nicht anders abwendbaren Leidenszustand mit sich bringt.
  4. (4)Absatz 4,Die Hilfe leistende Person darf nicht mit der Person ident sein, die die Aufklärung (§ 7) leistet, eine Bestätigung nach § 8 Abs. 1 dritter Satz ausstellt oder die Sterbeverfügung oder ihre Erneuerung dokumentiert.Die Hilfe leistende Person darf nicht mit der Person ident sein, die die Aufklärung (Paragraph 7,) leistet, eine Bestätigung nach Paragraph 8, Absatz eins, dritter Satz ausstellt oder die Sterbeverfügung oder ihre Erneuerung dokumentiert.
In Kraft seit 30.07.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 StVfG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 StVfG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 StVfG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 StVfG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 StVfG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 StVfG
§ 7 StVfG