§ 2 StVfG Freiwilligkeit der Mitwirkung, Benachteiligungsverbot

StVfG - Sterbeverfügungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Keine natürliche oder juristische Person ist verpflichtet, eine Hilfeleistung (§ 3 Z 4), wie etwa die Abgabe des Präparats (§ 3 Z 9) durch eine Apothekerin bzw. einen Apotheker, zu erbringen, eine ärztliche Aufklärung (§ 7) durchzuführen oder an der Errichtung einer Sterbeverfügung mitzuwirken. Ein darauf gerichtetes vertragliches Leistungsversprechen kann nicht gerichtlich geltend gemacht werden.Keine natürliche oder juristische Person ist verpflichtet, eine Hilfeleistung (Paragraph 3, Ziffer 4,), wie etwa die Abgabe des Präparats (Paragraph 3, Ziffer 9,) durch eine Apothekerin bzw. einen Apotheker, zu erbringen, eine ärztliche Aufklärung (Paragraph 7,) durchzuführen oder an der Errichtung einer Sterbeverfügung mitzuwirken. Ein darauf gerichtetes vertragliches Leistungsversprechen kann nicht gerichtlich geltend gemacht werden.
  2. (2)Absatz 2,Keine natürliche oder juristische Person darf wegen einer solchen Hilfeleistung, einer ärztlichen Aufklärung oder der Mitwirkung an der Errichtung einer Sterbeverfügung oder der Weigerung, eine Hilfeleistung zu erbringen, eine ärztliche Aufklärung durchzuführen oder an der Errichtung einer Sterbeverfügung mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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