§ 1 StVfG Allgemeine Bestimmungen

StVfG - Sterbeverfügungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Anwendungsbereich, Zweck
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Wirksamkeit von Sterbeverfügungen zum Nachweis eines dauerhaften, freien und selbstbestimmten Entschlusses zur Selbsttötung.
  2. (2)Absatz 2,Eine Sterbeverfügung kann nur wirksam errichtet oder erneuert werden, wenn die sterbewillige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat oder österreichische Staatsangehörige ist.
  3. (3)Absatz 3,Die Voraussetzungen, die Wirkungen, die Erneuerung und die Beendigung einer Sterbeverfügung richten sich nach österreichischem Recht.
In Kraft seit 30.07.2026 bis 31.12.9999
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