§ 1 StVfG Allgemeine Bestimmungen

Sterbeverfügungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2026 bis 31.12.9999
Anwendungsbereich, Zweck
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Wirksamkeit von Sterbeverfügungen zum Nachweis eines dauerhaften, freien und selbstbestimmten Entschlusses zur Selbsttötung.
  2. (2)Absatz 2,Eine Sterbeverfügung kann nur wirksam errichtet oder erneuert werden, wenn die sterbewillige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat oder österreichische Staatsangehörige ist.
  3. (3)Absatz 3,Die Voraussetzungen, die Wirkungen, die Erneuerung und die Beendigung einer Sterbeverfügung richten sich nach österreichischem Recht.

Stand vor dem 29.07.2026

In Kraft vom 01.01.2022 bis 29.07.2026
Anwendungsbereich, Zweck
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Wirksamkeit von Sterbeverfügungen zum Nachweis eines dauerhaften, freien und selbstbestimmten Entschlusses zur Selbsttötung.
  2. (2)Absatz 2,Eine Sterbeverfügung kann nur wirksam errichtet oder erneuert werden, wenn die sterbewillige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat oder österreichische Staatsangehörige ist.
  3. (3)Absatz 3,Die Voraussetzungen, die Wirkungen, die Erneuerung und die Beendigung einer Sterbeverfügung richten sich nach österreichischem Recht.

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