Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 1 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 und 4, § 8 Abs. 1, § 8a samt Überschrift, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Sterbeverfügungs-Novelle 2026 – StVfG-Nov 2026, BGBl. I Nr. 69/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 8 Abs. 1 dritter und vierter Satz gilt für Bestätigungen, die nach diesem Zeitpunkt ausgestellt werden. § 8 Abs. 1 fünfter Satz gilt für Sterbeverfügungen, die nach diesem Zeitpunkt errichtet werden. § 8a und § 10 Abs. 2 und 3 gelten auch für Sterbeverfügungen, die vor dem Inkrafttreten der Sterbeverfügungsgesetz-Novelle 2026 errichtet wurden. Die Erneuerung von Sterbeverfügungen vor einer ärztlichen Person gemäß § 8a ist ab 1. Februar 2027 zulässig.Paragraph eins, Absatz 2 und 3, Paragraph 6, Absatz eins und 4, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 8 a, samt Überschrift, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 2 und 3 in der Fassung der Sterbeverfügungs-Novelle 2026 – StVfG-Nov 2026, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2026, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 8, Absatz eins, dritter und vierter Satz gilt für Bestätigungen, die nach diesem Zeitpunkt ausgestellt werden. Paragraph 8, Absatz eins, fünfter Satz gilt für Sterbeverfügungen, die nach diesem Zeitpunkt errichtet werden. Paragraph 8 a und Paragraph 10, Absatz 2 und 3 gelten auch für Sterbeverfügungen, die vor dem Inkrafttreten der Sterbeverfügungsgesetz-Novelle 2026 errichtet wurden. Die Erneuerung von Sterbeverfügungen vor einer ärztlichen Person gemäß Paragraph 8 a, ist ab 1. Februar 2027 zulässig.
In Kraft seit 30.07.2026 bis 31.12.9999
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