§ 1 FPRG 2021 Fiskalrat

Fiskalrat- und Produktivitätsratgesetz 2021

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.04.2026 bis 31.12.9999

Es wird ein Fiskalrat eingerichtet, dem folgende Aufgaben obliegen:

  1. 1.Ziffer einsEinschätzung der gegenwärtigen und zukünftigen finanzpolitischen Lage. Dabei sind insbesondere die fiskalpolitischen Ziele Österreichs im Sinne des Art. 13 Abs. 2 und 3 B-VG sowie § 2 Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009), und die Entwicklungstendenzen des Geld- und Kapitalmarktes zu berücksichtigen;Einschätzung der gegenwärtigen und zukünftigen finanzpolitischen Lage. Dabei sind insbesondere die fiskalpolitischen Ziele Österreichs im Sinne des Artikel 13, Absatz 2, und 3 B-VG sowie Paragraph 2, Absatz 3, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,), und die Entwicklungstendenzen des Geld- und Kapitalmarktes zu berücksichtigen;
  2. 2.Ziffer 2Analysen über die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Finanzoperationen im Zusammenhang mit der Finanzschuld der öffentlichen Haushalte auf Basis der Einschätzung gemäß Z 1;Analysen über die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Finanzoperationen im Zusammenhang mit der Finanzschuld der öffentlichen Haushalte auf Basis der Einschätzung gemäß Ziffer eins,;
  3. 3.Ziffer 3Analyse der Nachhaltigkeit und Qualität der Budgetpolitik der öffentlichen Haushalte unter Berücksichtigung der fiskalpolitischen Ziele Österreichs;
  4. 4.Ziffer 4Abgabe von schriftlichen Empfehlungen zur Finanzpolitik öffentlicher Haushalte in Österreich unter Berücksichtigung konjunktureller Rahmenbedingungen;
  5. 5.Ziffer 5Aufgaben gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion, BGBl. III Nr. 17/2013, gemäß des Art. 6 der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2011 S. 41, und gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 über die gemeinsame Bestimmung für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, ABl. Nr. L 140 vom 27.5.2013 S. 11 („Twopack“), insbesondere:Aufgaben gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2013,, gemäß des Artikel 6, der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, Amtsblatt Nummer L 306 vom 23.11.2011 Seite 41, und gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 473 aus 2013, über die gemeinsame Bestimmung für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, Amtsblatt Nummer L 140 vom 27.5.2013 Seite 11 („Twopack“), insbesondere:
    1. a)Litera aAbgabe von Empfehlungen zu den mittelfristigen Budgetzielen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken idF der Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2011 S. 12;Abgabe von Empfehlungen zu den mittelfristigen Budgetzielen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1175 aus 2011, Amtsblatt Nummer L 306 vom 23.11.2011 Seite 12;
    2. b)Litera bAbgabe von Empfehlungen zum Anpassungspfad zu den mittelfristigen Budgetzielen;
    3. c)Litera czeitnahe Beobachtung der Einhaltung der Regeln gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1466/97 idF der Verordnung (EU) Nr. 1175/2011;zeitnahe Beobachtung der Einhaltung der Regeln gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 1466/97 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1175 aus 2011,;
    4. d)Litera dBeobachtung des Vorliegens von Umständen und Abgabe von Empfehlungen, welche den Korrekturmechanismus gemäß Art. 7 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, BGBl. I Nr. 30/2013, aktivieren, verlängern oder beenden;Beobachtung des Vorliegens von Umständen und Abgabe von Empfehlungen, welche den Korrekturmechanismus gemäß Artikel 7, der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2013,, aktivieren, verlängern oder beenden;
  6. 5.Ziffer 5Aufgaben gemäß Art. 8a Abs. 5 lit. b und d der Richtlinie. 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2011, in der Fassung der Richtlinie. 2024/1265, ABl.Nr. L vom 30.4.2024 (im Folgenden: Haushaltsrahmenrichtlinie) und gemäß Art. 5 der Verordnung. (EU). Nr. 473/2013 über die gemeinsame Bestimmung für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro Währungsgebiet, ABl. Nr. L 140 vom 27.5.2013 („Twopack“). Diese Aufgaben sind insbesondere: Aufgaben gemäß Artikel 8 a, Absatz 5, Litera b, und d der Richtlinie. 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2011, in der Fassung der Richtlinie. 2024/1265, ABl.Nr. L vom 30.4.2024 (im Folgenden: Haushaltsrahmenrichtlinie) und gemäß Artikel 5, der Verordnung. (EU). Nr. 473 aus 2013, über die gemeinsame Bestimmung für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro Währungsgebiet, ABl. Nr. L 140 vom 27.5.2013 („Twopack“). Diese Aufgaben sind insbesondere:
    1. a)Litera aÜberwachung der Einhaltung der länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln im Einklang mit Art. 6 der Haushaltsrahmenrichtlinie;Überwachung der Einhaltung der länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln im Einklang mit Artikel 6, der Haushaltsrahmenrichtlinie;
    2. b)Litera bBewertung der Einheitlichkeit, Kohärenz und Wirksamkeit des nationalen Haushaltsrahmens;
  7. 6.Ziffer 6jährliche Erstattung eines Berichtes über die der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen gemäß Z 4 und 5 gegebenen Bewertungen und Empfehlungen unter Anschluss der Ergebnisse der Untersuchungen und Analysen gemäß Z 1 bis 3, den die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen dem Nationalrat und der Bundesregierung vorzulegen hat;jährliche Erstattung eines Berichtes über die der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen gemäß Ziffer 4, und 5 gegebenen Bewertungen und Empfehlungen unter Anschluss der Ergebnisse der Untersuchungen und Analysen gemäß Ziffer eins, bis 3, den die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen dem Nationalrat und der Bundesregierung vorzulegen hat;
  8. 7.Ziffer 7sonstige Aufgaben auf Ersuchen der Finanzausgleichspartner;
  9. 8.Ziffer 8Mitwirkung bei der öffentlichen Meinungsbildung im Zusammenhang mit den Aufgaben des Fiskalrates sowie Durchführung informativer Veranstaltungen;
  10. 9.Ziffer 9in regelmäßigen Abständen Erstellung und Veröffentlichung einer Analyse der Qualität der makroökonomischen und budgetären Prognosen;
  11. 9.Ziffer 9regelmäßige Durchführung von objektiven und umfassenden Ex-Post-Bewertungen von makroökonomischen und Haushaltsprognosen für die jährliche und mehrjährige Finanzplanung;
  12. 10.Ziffer 10Austausch von Expertisen und bewährten Verfahren mit ähnlichen Einrichtungen anderer Staaten und gegebenenfalls Erstellung gemeinsamer Analysen, insbesondere auch die Teilnahme an Präsentationen und vernetzten Treffen, sowie die Präsentation der eigenen Arbeiten in nationalen und internationalen Foren.;
  13. 11.Ziffer 11auf Einladung des Nationalrates, die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses des Nationalrates, in dem der dem Nationalrat vorzulegende Bericht gemäß Z 6 vorberaten wird, aufgrund eines Beschlusses dieses Ausschusses gemäß § 40 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410/1975.auf Einladung des Nationalrates, die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses des Nationalrates, in dem der dem Nationalrat vorzulegende Bericht gemäß Ziffer 6, vorberaten wird, aufgrund eines Beschlusses dieses Ausschusses gemäß Paragraph 40, des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,.

Stand vor dem 23.04.2026

In Kraft vom 01.01.2022 bis 23.04.2026

Es wird ein Fiskalrat eingerichtet, dem folgende Aufgaben obliegen:

  1. 1.Ziffer einsEinschätzung der gegenwärtigen und zukünftigen finanzpolitischen Lage. Dabei sind insbesondere die fiskalpolitischen Ziele Österreichs im Sinne des Art. 13 Abs. 2 und 3 B-VG sowie § 2 Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009), und die Entwicklungstendenzen des Geld- und Kapitalmarktes zu berücksichtigen;Einschätzung der gegenwärtigen und zukünftigen finanzpolitischen Lage. Dabei sind insbesondere die fiskalpolitischen Ziele Österreichs im Sinne des Artikel 13, Absatz 2, und 3 B-VG sowie Paragraph 2, Absatz 3, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,), und die Entwicklungstendenzen des Geld- und Kapitalmarktes zu berücksichtigen;
  2. 2.Ziffer 2Analysen über die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Finanzoperationen im Zusammenhang mit der Finanzschuld der öffentlichen Haushalte auf Basis der Einschätzung gemäß Z 1;Analysen über die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Finanzoperationen im Zusammenhang mit der Finanzschuld der öffentlichen Haushalte auf Basis der Einschätzung gemäß Ziffer eins,;
  3. 3.Ziffer 3Analyse der Nachhaltigkeit und Qualität der Budgetpolitik der öffentlichen Haushalte unter Berücksichtigung der fiskalpolitischen Ziele Österreichs;
  4. 4.Ziffer 4Abgabe von schriftlichen Empfehlungen zur Finanzpolitik öffentlicher Haushalte in Österreich unter Berücksichtigung konjunktureller Rahmenbedingungen;
  5. 5.Ziffer 5Aufgaben gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion, BGBl. III Nr. 17/2013, gemäß des Art. 6 der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2011 S. 41, und gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 über die gemeinsame Bestimmung für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, ABl. Nr. L 140 vom 27.5.2013 S. 11 („Twopack“), insbesondere:Aufgaben gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2013,, gemäß des Artikel 6, der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, Amtsblatt Nummer L 306 vom 23.11.2011 Seite 41, und gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 473 aus 2013, über die gemeinsame Bestimmung für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, Amtsblatt Nummer L 140 vom 27.5.2013 Seite 11 („Twopack“), insbesondere:
    1. a)Litera aAbgabe von Empfehlungen zu den mittelfristigen Budgetzielen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken idF der Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2011 S. 12;Abgabe von Empfehlungen zu den mittelfristigen Budgetzielen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1175 aus 2011, Amtsblatt Nummer L 306 vom 23.11.2011 Seite 12;
    2. b)Litera bAbgabe von Empfehlungen zum Anpassungspfad zu den mittelfristigen Budgetzielen;
    3. c)Litera czeitnahe Beobachtung der Einhaltung der Regeln gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1466/97 idF der Verordnung (EU) Nr. 1175/2011;zeitnahe Beobachtung der Einhaltung der Regeln gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 1466/97 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1175 aus 2011,;
    4. d)Litera dBeobachtung des Vorliegens von Umständen und Abgabe von Empfehlungen, welche den Korrekturmechanismus gemäß Art. 7 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, BGBl. I Nr. 30/2013, aktivieren, verlängern oder beenden;Beobachtung des Vorliegens von Umständen und Abgabe von Empfehlungen, welche den Korrekturmechanismus gemäß Artikel 7, der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2013,, aktivieren, verlängern oder beenden;
  6. 5.Ziffer 5Aufgaben gemäß Art. 8a Abs. 5 lit. b und d der Richtlinie. 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2011, in der Fassung der Richtlinie. 2024/1265, ABl.Nr. L vom 30.4.2024 (im Folgenden: Haushaltsrahmenrichtlinie) und gemäß Art. 5 der Verordnung. (EU). Nr. 473/2013 über die gemeinsame Bestimmung für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro Währungsgebiet, ABl. Nr. L 140 vom 27.5.2013 („Twopack“). Diese Aufgaben sind insbesondere: Aufgaben gemäß Artikel 8 a, Absatz 5, Litera b, und d der Richtlinie. 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2011, in der Fassung der Richtlinie. 2024/1265, ABl.Nr. L vom 30.4.2024 (im Folgenden: Haushaltsrahmenrichtlinie) und gemäß Artikel 5, der Verordnung. (EU). Nr. 473 aus 2013, über die gemeinsame Bestimmung für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro Währungsgebiet, ABl. Nr. L 140 vom 27.5.2013 („Twopack“). Diese Aufgaben sind insbesondere:
    1. a)Litera aÜberwachung der Einhaltung der länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln im Einklang mit Art. 6 der Haushaltsrahmenrichtlinie;Überwachung der Einhaltung der länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln im Einklang mit Artikel 6, der Haushaltsrahmenrichtlinie;
    2. b)Litera bBewertung der Einheitlichkeit, Kohärenz und Wirksamkeit des nationalen Haushaltsrahmens;
  7. 6.Ziffer 6jährliche Erstattung eines Berichtes über die der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen gemäß Z 4 und 5 gegebenen Bewertungen und Empfehlungen unter Anschluss der Ergebnisse der Untersuchungen und Analysen gemäß Z 1 bis 3, den die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen dem Nationalrat und der Bundesregierung vorzulegen hat;jährliche Erstattung eines Berichtes über die der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen gemäß Ziffer 4, und 5 gegebenen Bewertungen und Empfehlungen unter Anschluss der Ergebnisse der Untersuchungen und Analysen gemäß Ziffer eins, bis 3, den die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen dem Nationalrat und der Bundesregierung vorzulegen hat;
  8. 7.Ziffer 7sonstige Aufgaben auf Ersuchen der Finanzausgleichspartner;
  9. 8.Ziffer 8Mitwirkung bei der öffentlichen Meinungsbildung im Zusammenhang mit den Aufgaben des Fiskalrates sowie Durchführung informativer Veranstaltungen;
  10. 9.Ziffer 9in regelmäßigen Abständen Erstellung und Veröffentlichung einer Analyse der Qualität der makroökonomischen und budgetären Prognosen;
  11. 9.Ziffer 9regelmäßige Durchführung von objektiven und umfassenden Ex-Post-Bewertungen von makroökonomischen und Haushaltsprognosen für die jährliche und mehrjährige Finanzplanung;
  12. 10.Ziffer 10Austausch von Expertisen und bewährten Verfahren mit ähnlichen Einrichtungen anderer Staaten und gegebenenfalls Erstellung gemeinsamer Analysen, insbesondere auch die Teilnahme an Präsentationen und vernetzten Treffen, sowie die Präsentation der eigenen Arbeiten in nationalen und internationalen Foren.;
  13. 11.Ziffer 11auf Einladung des Nationalrates, die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses des Nationalrates, in dem der dem Nationalrat vorzulegende Bericht gemäß Z 6 vorberaten wird, aufgrund eines Beschlusses dieses Ausschusses gemäß § 40 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410/1975.auf Einladung des Nationalrates, die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses des Nationalrates, in dem der dem Nationalrat vorzulegende Bericht gemäß Ziffer 6, vorberaten wird, aufgrund eines Beschlusses dieses Ausschusses gemäß Paragraph 40, des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,.

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