§ 7 GESG Errichtung der Agentur

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
Grundsätze der Agentur
  1. (1)Absatz eins,Es wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH“ errichtet. Die Agentur entsteht unter Ausschluss des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, mit 1. Juni 2002. Auf diese Agentur sind die Bestimmungen des genannten Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die Agentur ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. Soweit in diesem Bundesgesetz die in § 4 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Agentur aufzunehmen.Es wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH“ errichtet. Die Agentur entsteht unter Ausschluss des Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, mit 1. Juni 2002. Auf diese Agentur sind die Bestimmungen des genannten Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die Agentur ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. Soweit in diesem Bundesgesetz die in Paragraph 4, des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Agentur aufzunehmen.
  2. (2)Absatz 2,Alleiniger Gründer und Eigentümer der Agentur ist zum Zeitpunkt der Errichtung der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die auch gemeinsam die Gesellschafterrechte wahrnehmen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sind ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Beteiligung der Länder im Wege der Kapitalerhöhung durchzuführen. Ab dem Zeitpunkt der Beteiligung der Länder findet § 39 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, Anwendung, wobei die Gesellschafterrechte des Bundes weiterhin vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus wahrgenommen werden.Alleiniger Gründer und Eigentümer der Agentur ist zum Zeitpunkt der Errichtung der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die auch gemeinsam die Gesellschafterrechte wahrnehmen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sind ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Beteiligung der Länder im Wege der Kapitalerhöhung durchzuführen. Ab dem Zeitpunkt der Beteiligung der Länder findet Paragraph 39, des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, Anwendung, wobei die Gesellschafterrechte des Bundes weiterhin vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus wahrgenommen werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Agentur hat zu 100 Prozent im Eigentum des Bundes und, im Falle deren Beteiligung, der Länder zu verbleiben.
  4. (4)Absatz 4,Die Erklärung über die Errichtung der Agentur ist vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben und bei der Anmeldung der Agentur zur Eintragung in das Firmenbuch vorzulegen. Erforderliche Änderungen der Erklärung haben in entsprechender Weise zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5,Der Sitz der Agentur ist Wien, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Agentur ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt. Die Agentur ist berechtigt, im Geschäftsverkehr zusätzlich zum Firmennamen die Kurzbezeichnung AGES zu verwenden. Das Stammkapital der Agentur beträgt 1 000 000 € und ist zur Gänze vor Anmeldung der Agentur je zur Hälfte vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen sowie vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzuzahlen.
  6. (6)Absatz 6,Erklärungen, einschließlich jener über die Errichtung der Agentur, Beschlüsse und Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und derdie Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Zusammenhang mit der Agentur bedürfen, sofern sie mit dem Amtssiegel versehen sind, keiner Beurkundung.
  7. (7)Absatz 7,Die Agentur ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erfüllung der Aufgaben notwendig oder nützlich erscheinen, so auch zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 16.12.2020 bis 31.12.2020
Grundsätze der Agentur
  1. (1)Absatz eins,Es wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH“ errichtet. Die Agentur entsteht unter Ausschluss des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, mit 1. Juni 2002. Auf diese Agentur sind die Bestimmungen des genannten Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die Agentur ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. Soweit in diesem Bundesgesetz die in § 4 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Agentur aufzunehmen.Es wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH“ errichtet. Die Agentur entsteht unter Ausschluss des Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, mit 1. Juni 2002. Auf diese Agentur sind die Bestimmungen des genannten Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die Agentur ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. Soweit in diesem Bundesgesetz die in Paragraph 4, des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Agentur aufzunehmen.
  2. (2)Absatz 2,Alleiniger Gründer und Eigentümer der Agentur ist zum Zeitpunkt der Errichtung der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die auch gemeinsam die Gesellschafterrechte wahrnehmen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sind ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Beteiligung der Länder im Wege der Kapitalerhöhung durchzuführen. Ab dem Zeitpunkt der Beteiligung der Länder findet § 39 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, Anwendung, wobei die Gesellschafterrechte des Bundes weiterhin vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus wahrgenommen werden.Alleiniger Gründer und Eigentümer der Agentur ist zum Zeitpunkt der Errichtung der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die auch gemeinsam die Gesellschafterrechte wahrnehmen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sind ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Beteiligung der Länder im Wege der Kapitalerhöhung durchzuführen. Ab dem Zeitpunkt der Beteiligung der Länder findet Paragraph 39, des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, Anwendung, wobei die Gesellschafterrechte des Bundes weiterhin vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus wahrgenommen werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Agentur hat zu 100 Prozent im Eigentum des Bundes und, im Falle deren Beteiligung, der Länder zu verbleiben.
  4. (4)Absatz 4,Die Erklärung über die Errichtung der Agentur ist vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben und bei der Anmeldung der Agentur zur Eintragung in das Firmenbuch vorzulegen. Erforderliche Änderungen der Erklärung haben in entsprechender Weise zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5,Der Sitz der Agentur ist Wien, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Agentur ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt. Die Agentur ist berechtigt, im Geschäftsverkehr zusätzlich zum Firmennamen die Kurzbezeichnung AGES zu verwenden. Das Stammkapital der Agentur beträgt 1 000 000 € und ist zur Gänze vor Anmeldung der Agentur je zur Hälfte vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen sowie vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzuzahlen.
  6. (6)Absatz 6,Erklärungen, einschließlich jener über die Errichtung der Agentur, Beschlüsse und Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und derdie Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Zusammenhang mit der Agentur bedürfen, sofern sie mit dem Amtssiegel versehen sind, keiner Beurkundung.
  7. (7)Absatz 7,Die Agentur ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erfüllung der Aufgaben notwendig oder nützlich erscheinen, so auch zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen.

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