§ 81 VerwGesG 2016 Verfahren vor dem Urheberrechtssenat

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Auf Verfahren vor dem Urheberrechtssenat ist, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthält, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden; sie sind möglichst rasch zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Der Urheberrechtssenat verhandelt und entscheidet unter der Leitung des Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat Verfahrensanordnungen zu treffen. Ferner hat der Vorsitzende die weiteren Mitglieder zu Verhandlungen und Sitzungen einzuberufen.
  3. (3)Absatz 3,Der Urheberrechtssenat entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist unzulässig.
  4. (4)Absatz 4,Ist ein Mitglied des Urheberrechtssenates verhindert, so tritt das für dieses Mitglied bestellte Ersatzmitglied, im Fall dessen Verhinderung das zweite Ersatzmitglied an seine Stelle.
  5. (5)Absatz 5,Die Mitglieder des Urheberrechtssenates können wegen Befangenheit (§ 7 Abs. 1 AVG) abgelehnt werden. Für die Ausübung des Ablehnungsrechts gelten die §§ 21 und 22 Abs. 1 bis 3 JN sinngemäß. Über die Ablehnung entscheidet der Urheberrechtssenat unter Ausschluss des abgelehnten Mitglieds.Die Mitglieder des Urheberrechtssenates können wegen Befangenheit (Paragraph 7, Absatz eins, AVG) abgelehnt werden. Für die Ausübung des Ablehnungsrechts gelten die Paragraphen 21 und 22 Absatz eins bis 3 JN sinngemäß. Über die Ablehnung entscheidet der Urheberrechtssenat unter Ausschluss des abgelehnten Mitglieds.
  6. (6)Absatz 6,Der Urheberrechtssenat hat Verfahren über die Erlassung von Satzungen, über deren Gegenstand die beteiligten Verwertungsgesellschaften im Sinn des § 47 Abs. 2 gemeinsam Gesamtverträge abzuschließen haben, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.Der Urheberrechtssenat hat Verfahren über die Erlassung von Satzungen, über deren Gegenstand die beteiligten Verwertungsgesellschaften im Sinn des Paragraph 47, Absatz 2, gemeinsam Gesamtverträge abzuschließen haben, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
  7. (7)Absatz 7,Rechtssachen, für die der Urheberrechtssenat zuständig ist, sind den ordentlichen Gerichten entzogen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Auf Verfahren vor dem Urheberrechtssenat ist, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthält, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden; sie sind möglichst rasch zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Der Urheberrechtssenat verhandelt und entscheidet unter der Leitung des Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat Verfahrensanordnungen zu treffen. Ferner hat der Vorsitzende die weiteren Mitglieder zu Verhandlungen und Sitzungen einzuberufen.
  3. (3)Absatz 3,Der Urheberrechtssenat entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist unzulässig.
  4. (4)Absatz 4,Ist ein Mitglied des Urheberrechtssenates verhindert, so tritt das für dieses Mitglied bestellte Ersatzmitglied, im Fall dessen Verhinderung das zweite Ersatzmitglied an seine Stelle.
  5. (5)Absatz 5,Die Mitglieder des Urheberrechtssenates können wegen Befangenheit (§ 7 Abs. 1 AVG) abgelehnt werden. Für die Ausübung des Ablehnungsrechts gelten die §§ 21 und 22 Abs. 1 bis 3 JN sinngemäß. Über die Ablehnung entscheidet der Urheberrechtssenat unter Ausschluss des abgelehnten Mitglieds.Die Mitglieder des Urheberrechtssenates können wegen Befangenheit (Paragraph 7, Absatz eins, AVG) abgelehnt werden. Für die Ausübung des Ablehnungsrechts gelten die Paragraphen 21 und 22 Absatz eins bis 3 JN sinngemäß. Über die Ablehnung entscheidet der Urheberrechtssenat unter Ausschluss des abgelehnten Mitglieds.
  6. (6)Absatz 6,Der Urheberrechtssenat hat Verfahren über die Erlassung von Satzungen, über deren Gegenstand die beteiligten Verwertungsgesellschaften im Sinn des § 47 Abs. 2 gemeinsam Gesamtverträge abzuschließen haben, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.Der Urheberrechtssenat hat Verfahren über die Erlassung von Satzungen, über deren Gegenstand die beteiligten Verwertungsgesellschaften im Sinn des Paragraph 47, Absatz 2, gemeinsam Gesamtverträge abzuschließen haben, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
  7. (7)Absatz 7,Rechtssachen, für die der Urheberrechtssenat zuständig ist, sind den ordentlichen Gerichten entzogen.

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