§ 15d SNG Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit und von Berufsgeheimnissen bei der Überwachung von Nachrichten

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Über die Bewilligung der Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 von nicht der Berufs- oder geistlichen Amtsausübung gewidmeten Computersystemen einer in § 155 Abs. 1 Z 1 oder § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 StPO angeführten Person hat der nach der Geschäftsverteilung zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 7 Abs. 1 BVwGG) zu entscheiden. § 15a Abs. 1 letzter Satz kommt nicht zur Anwendung. Sofern es sich um ein auch der Berufs- oder geistlichen Amtsausübung gewidmetes Computersystem handelt, darf die Überwachung überdies nur bewilligt werden, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen.Über die Bewilligung der Überwachung von Nachrichten nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, oder 9 von nicht der Berufs- oder geistlichen Amtsausübung gewidmeten Computersystemen einer in Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 StPO angeführten Person hat der nach der Geschäftsverteilung zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichtes (Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG) zu entscheiden. Paragraph 15 a, Absatz eins, letzter Satz kommt nicht zur Anwendung. Sofern es sich um ein auch der Berufs- oder geistlichen Amtsausübung gewidmetes Computersystem handelt, darf die Überwachung überdies nur bewilligt werden, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen.
  2. (2)Absatz 2,Nachrichten und Informationen, die gemäß § 9 Abs. 1 dritter Satz nicht verarbeitet werden dürfen, sind unverzüglich zu löschen. § 15b Abs. 4 kommt nicht zur Anwendung.Nachrichten und Informationen, die gemäß Paragraph 9, Absatz eins, dritter Satz nicht verarbeitet werden dürfen, sind unverzüglich zu löschen. Paragraph 15 b, Absatz 4, kommt nicht zur Anwendung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Über die Bewilligung der Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 von nicht der Berufs- oder geistlichen Amtsausübung gewidmeten Computersystemen einer in § 155 Abs. 1 Z 1 oder § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 StPO angeführten Person hat der nach der Geschäftsverteilung zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 7 Abs. 1 BVwGG) zu entscheiden. § 15a Abs. 1 letzter Satz kommt nicht zur Anwendung. Sofern es sich um ein auch der Berufs- oder geistlichen Amtsausübung gewidmetes Computersystem handelt, darf die Überwachung überdies nur bewilligt werden, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen.Über die Bewilligung der Überwachung von Nachrichten nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, oder 9 von nicht der Berufs- oder geistlichen Amtsausübung gewidmeten Computersystemen einer in Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 StPO angeführten Person hat der nach der Geschäftsverteilung zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichtes (Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG) zu entscheiden. Paragraph 15 a, Absatz eins, letzter Satz kommt nicht zur Anwendung. Sofern es sich um ein auch der Berufs- oder geistlichen Amtsausübung gewidmetes Computersystem handelt, darf die Überwachung überdies nur bewilligt werden, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen.
  2. (2)Absatz 2,Nachrichten und Informationen, die gemäß § 9 Abs. 1 dritter Satz nicht verarbeitet werden dürfen, sind unverzüglich zu löschen. § 15b Abs. 4 kommt nicht zur Anwendung.Nachrichten und Informationen, die gemäß Paragraph 9, Absatz eins, dritter Satz nicht verarbeitet werden dürfen, sind unverzüglich zu löschen. Paragraph 15 b, Absatz 4, kommt nicht zur Anwendung.

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