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Anm. 1: Art. 34 Z 2 des Budgetbegleitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 135/2020 lautet: „In den § 6a Abs. 5a und 6, § 6b Abs. 1, 2, 3 Z 1 sowie Abs. 4 bis 8, § 8a Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 14 sowie § 20 Abs. 7 werden das Wort „Gesundheit“, in den § 6 Abs. 4, § 6a Abs. 2 und 4, § 7 Abs. 2 2. und 3. Satz sowie Abs. 6, § 8 Abs. 3 Z 1 sowie Abs. 6 und 8, § 10 Abs. 2 und 3 Z 1 und 4 sowie Abs. 5, § 11 Abs. 2, 5a und 6 sowie 8, § 12 Abs. 4, § 16, § 20 Abs. 2 bis 4 die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ und in den §§ 6a Abs. 1 Z 8 die Wortfolge „Gesundheit, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.“ Der zu ersetzende Begriff ist in § 10 Abs. 3 Z 4 nicht enthalten.)Anmerkung eins, : Artikel 34, Ziffer 2, des Budgetbegleitsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, lautet: „In den Paragraph 6 a, Absatz 5 a und 6, Paragraph 6 b, Absatz eins, 2, 3, Ziffer eins, sowie Absatz 4 bis 8, Paragraph 8 a, Absatz eins und 2, Paragraph 12, Absatz 8,, Paragraph 13, Absatz 14, sowie Paragraph 20, Absatz 7, werden das Wort „Gesundheit“, in den Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 6 a, Absatz 2 und 4, Paragraph 7, Absatz 2, 2. und 3. Satz sowie Absatz 6,, Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, sowie Absatz 6 und 8, Paragraph 10, Absatz 2 und 3 Ziffer eins und 4 sowie Absatz 5,, Paragraph 11, Absatz 2, 5 a und 6 sowie 8, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 16,, Paragraph 20, Absatz 2 bis 4 die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ und in den Paragraphen 6 a, Absatz eins, Ziffer 8, die Wortfolge „Gesundheit, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.“ Der zu ersetzende Begriff ist in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, nicht enthalten.)
Anm. 1: Art. 34 Z 2 des Budgetbegleitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 135/2020 lautet: „In den § 6a Abs. 5a und 6, § 6b Abs. 1, 2, 3 Z 1 sowie Abs. 4 bis 8, § 8a Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 14 sowie § 20 Abs. 7 werden das Wort „Gesundheit“, in den § 6 Abs. 4, § 6a Abs. 2 und 4, § 7 Abs. 2 2. und 3. Satz sowie Abs. 6, § 8 Abs. 3 Z 1 sowie Abs. 6 und 8, § 10 Abs. 2 und 3 Z 1 und 4 sowie Abs. 5, § 11 Abs. 2, 5a und 6 sowie 8, § 12 Abs. 4, § 16, § 20 Abs. 2 bis 4 die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ und in den §§ 6a Abs. 1 Z 8 die Wortfolge „Gesundheit, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.“ Der zu ersetzende Begriff ist in § 10 Abs. 3 Z 4 nicht enthalten.)Anmerkung eins, : Artikel 34, Ziffer 2, des Budgetbegleitsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, lautet: „In den Paragraph 6 a, Absatz 5 a und 6, Paragraph 6 b, Absatz eins, 2, 3, Ziffer eins, sowie Absatz 4 bis 8, Paragraph 8 a, Absatz eins und 2, Paragraph 12, Absatz 8,, Paragraph 13, Absatz 14, sowie Paragraph 20, Absatz 7, werden das Wort „Gesundheit“, in den Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 6 a, Absatz 2 und 4, Paragraph 7, Absatz 2, 2. und 3. Satz sowie Absatz 6,, Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, sowie Absatz 6 und 8, Paragraph 10, Absatz 2 und 3 Ziffer eins und 4 sowie Absatz 5,, Paragraph 11, Absatz 2, 5 a und 6 sowie 8, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 16,, Paragraph 20, Absatz 2 bis 4 die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ und in den Paragraphen 6 a, Absatz eins, Ziffer 8, die Wortfolge „Gesundheit, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.“ Der zu ersetzende Begriff ist in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, nicht enthalten.)