§ 10 GESG Organe der Agentur

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Geschäftsführung der Agentur besteht aus bis zu drei Mitgliedern, die unter Anwendung der Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, zu bestellen sind. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre. Geht ein Bundesbeamter als Geschäftsführer ein Dienstverhältnis mit der Agentur ein, so ist dieser Bundesbeamte für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Geschäftsführung hat bis Mai 2003 ein Unternehmenskonzept vorzulegen, das der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedarf. Das Unternehmenskonzept hat insbesondere die von der Agentur angestrebten Strategien und die angestrebte Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten. Die Geschäftsführung hat regelmäßig mehrjährige Unternehmenskonzepte vorzulegen, die der Genehmigung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bedürfen.Die Geschäftsführung der Agentur besteht aus bis zu drei Mitgliedern, die unter Anwendung der Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, zu bestellen sind. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre. Geht ein Bundesbeamter als Geschäftsführer ein Dienstverhältnis mit der Agentur ein, so ist dieser Bundesbeamte für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Geschäftsführung hat bis Mai 2003 ein Unternehmenskonzept vorzulegen, das der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedarf. Das Unternehmenskonzept hat insbesondere die von der Agentur angestrebten Strategien und die angestrebte Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten. Die Geschäftsführung hat regelmäßig mehrjährige Unternehmenskonzepte vorzulegen, die der Genehmigung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bedürfen.
  2. (2)Absatz 2,In Bezug auf Angelegenheiten
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 6a Abs. 1, § 6b Abs. 2 sowie § 8 Abs. 2 Z 1 bis 7, Z 13 bis 17 und Z 23, einschließlich der diesbezüglichen gemäß § 8 Abs. 3, 6 und 7 wahrzunehmenden Aufgaben, odergemäß Paragraph 6 a, Absatz eins,, Paragraph 6 b, Absatz 2, sowie Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins bis 7, Ziffer 13 bis 17 und Ziffer 23,, einschließlich der diesbezüglichen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, 6 und 7 wahrzunehmenden Aufgaben, oder
    2. 2.Ziffer 2gemäß § 6 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 2 Z 8 bis 12, einschließlich der diesbezüglich gemäß § 8 Abs. 3, 6 und 7 wahrzunehmenden Aufgaben,gemäß Paragraph 6, Absatz eins, sowie Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 8 bis 12, einschließlich der diesbezüglich gemäß Paragraph 8, Absatz 3, 6 und 7 wahrzunehmenden Aufgaben,
    sind im Falle der Z 1 dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, im Falle der Z 2 von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf entsprechende Aufforderung alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. Im Falle des ersten Satzes Z 1 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Geschäftsführung, insbesondere in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes, allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Im Falle des ersten Satzes Z 2 kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus der Geschäftsführung, insbesondere in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes, allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Diese Weisungen sind schriftlich zu erteilen und zu begründen.sind im Falle der Ziffer eins, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, im Falle der Ziffer 2, von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf entsprechende Aufforderung alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. Im Falle des ersten Satzes Ziffer eins, kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Geschäftsführung, insbesondere in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes, allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Im Falle des ersten Satzes Ziffer 2, kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus der Geschäftsführung, insbesondere in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes, allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Diese Weisungen sind schriftlich zu erteilen und zu begründen.
  3. (2a)Absatz 2 a,Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann der Agentur oder einer Tochtergesellschaft gemäß § 6a Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes hinsichtlich ihrer Aufgaben gemäß § 8 Abs. 2 Z 17 zum Zweck der sicheren Gebarung mit den Cannabispflanzen und dem daraus gewonnenen Cannabis sowie zur Verhinderung deren Missbrauchs Auflagen erteilen oder den Anbau von Cannabispflanzen untersagen und die Vernichtung des Bestandes an Cannabispflanzen oder Cannabis anordnen, wennDie Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann der Agentur oder einer Tochtergesellschaft gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, des Suchtmittelgesetzes hinsichtlich ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 17, zum Zweck der sicheren Gebarung mit den Cannabispflanzen und dem daraus gewonnenen Cannabis sowie zur Verhinderung deren Missbrauchs Auflagen erteilen oder den Anbau von Cannabispflanzen untersagen und die Vernichtung des Bestandes an Cannabispflanzen oder Cannabis anordnen, wenn
    1. 1.Ziffer einskein Bedarf für die Cannabispflanzen oder das Cannabis gegeben ist oder
    2. 2.Ziffer 2dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit den Cannabispflanzen oder dem aus den Cannabispflanzen gewonnenen Cannabis oder wegen internationalen Suchtmittelübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen supranationaler oder zwischenstaatlicher Einrichtungen zur Kontrolle von Suchtgift geboten ist.
  4. (2a)Absatz 2 a,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann der Agentur oder einer Tochtergesellschaft gemäß § 6a Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes hinsichtlich ihrer Aufgaben gemäß § 8 Abs. 2 Z 17 zum Zweck der sicheren Gebarung mit den Cannabispflanzen und dem daraus gewonnenen Cannabis sowie zur Verhinderung deren Missbrauchs Auflagen erteilen oder den Anbau von Cannabispflanzen untersagen und die Vernichtung des Bestandes an Cannabispflanzen oder Cannabis anordnen, wenn dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit den Cannabispflanzen oder dem aus den Cannabispflanzen gewonnenen Cannabis oder wegen internationalen Suchtmittelübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen supranationaler oder zwischenstaatlicher Einrichtungen zur Kontrolle von Suchtgift geboten ist.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann der Agentur oder einer Tochtergesellschaft gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, des Suchtmittelgesetzes hinsichtlich ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 17, zum Zweck der sicheren Gebarung mit den Cannabispflanzen und dem daraus gewonnenen Cannabis sowie zur Verhinderung deren Missbrauchs Auflagen erteilen oder den Anbau von Cannabispflanzen untersagen und die Vernichtung des Bestandes an Cannabispflanzen oder Cannabis anordnen, wenn dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit den Cannabispflanzen oder dem aus den Cannabispflanzen gewonnenen Cannabis oder wegen internationalen Suchtmittelübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen supranationaler oder zwischenstaatlicher Einrichtungen zur Kontrolle von Suchtgift geboten ist.
  5. (3)Absatz 3,Es ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus elf Mitgliedern besteht, von denen
    1. 1.Ziffer einsdrei Mitglieder vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu bestellen sind,
    2. 2.Ziffer 2drei Mitglieder von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu bestellen sind,
    3. 3.Ziffer 3ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen zu bestellen ist,
    4. 4.Ziffer 4ein Mitglied vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu bestellen ist und(Anm. 1)
    5. 5.Ziffer 5drei Mitglieder von den nach der Betriebsverfassung vorgesehenen Vertretungskörpern der Dienstnehmer zu entsenden sind.
    Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem jeweils bestellenden Bundesminister zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.
  6. (4)Absatz 4,Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Mitglieder des Aufsichtsrates sind von der bestellenden oder entsendenden Stelle abzuberufen, wenn sie darum ersuchen oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellung oder Neuentsendung entsprechend Abs. 3 zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Mitglieder des Aufsichtsrates sind von der bestellenden oder entsendenden Stelle abzuberufen, wenn sie darum ersuchen oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellung oder Neuentsendung entsprechend Absatz 3, zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.
  7. (4)Absatz 4,Die gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 zu bestellenden Mitglieder des Aufsichtsrates werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Mitglieder des Aufsichtsrates können von der bestellenden oder entsendenden Stelle jederzeit abberufen werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellung oder Neuentsendung entsprechend Abs. 3 zu ergänzen.Die gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 4 zu bestellenden Mitglieder des Aufsichtsrates werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Mitglieder des Aufsichtsrates können von der bestellenden oder entsendenden Stelle jederzeit abberufen werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellung oder Neuentsendung entsprechend Absatz 3, zu ergänzen.
  8. (5)Absatz 5,In der Erklärung über die Errichtung der Agentur können Regelungen für die Geschäftsordnung der Geschäftsführung, insbesondere für Maßnahmen bei Gefahr im Verzug, und des Aufsichtsrates sowie Regelungen, dass bestimmte Maßnahmen, die Geschäftsordnung der Geschäftsführung oder die Geschäftsordnung des Aufsichtrates der Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bedürfen, enthalten sein. Das Recht des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, den Geschäftsführern Weisungen zu erteilen, bleibt unberührt.(__________________Anm. 1: Art. 34 Z 2 des Budgetbegleitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 135/2020 lautet: „In den § 6a Abs. 5a und 6, § 6b Abs. 1, 2, 3 Z 1 sowie Abs. 4 bis 8, § 8a Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 14 sowie § 20 Abs. 7 werden das Wort „Gesundheit“, in den § 6 Abs. 4, § 6a Abs. 2 und 4, § 7 Abs. 2 2. und 3. Satz sowie Abs. 6, § 8 Abs. 3 Z 1 sowie Abs. 6 und 8, § 10 Abs. 2 und 3 Z 1 und 4 sowie Abs. 5, § 11 Abs. 2, 5a und 6 sowie 8, § 12 Abs. 4, § 16, § 20 Abs. 2 bis 4 die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ und in den §§ 6a Abs. 1 Z 8 die Wortfolge „Gesundheit, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.“ Der zu ersetzende Begriff ist in § 10 Abs. 3 Z 4 nicht enthalten.)Anmerkung eins, : Artikel 34, Ziffer 2, des Budgetbegleitsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, lautet: „In den Paragraph 6 a, Absatz 5 a und 6, Paragraph 6 b, Absatz eins, 2, 3, Ziffer eins, sowie Absatz 4 bis 8, Paragraph 8 a, Absatz eins und 2, Paragraph 12, Absatz 8,, Paragraph 13, Absatz 14, sowie Paragraph 20, Absatz 7, werden das Wort „Gesundheit“, in den Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 6 a, Absatz 2 und 4, Paragraph 7, Absatz 2, 2. und 3. Satz sowie Absatz 6,, Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, sowie Absatz 6 und 8, Paragraph 10, Absatz 2 und 3 Ziffer eins und 4 sowie Absatz 5,, Paragraph 11, Absatz 2, 5 a und 6 sowie 8, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 16,, Paragraph 20, Absatz 2 bis 4 die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ und in den Paragraphen 6 a, Absatz eins, Ziffer 8, die Wortfolge „Gesundheit, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.“ Der zu ersetzende Begriff ist in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, nicht enthalten.)

Anm. 1: Art. 34 Z 2 des Budgetbegleitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 135/2020 lautet: „In den § 6a Abs. 5a und 6, § 6b Abs. 1, 2, 3 Z 1 sowie Abs. 4 bis 8, § 8a Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 14 sowie § 20 Abs. 7 werden das Wort „Gesundheit“, in den § 6 Abs. 4, § 6a Abs. 2 und 4, § 7 Abs. 2 2. und 3. Satz sowie Abs. 6, § 8 Abs. 3 Z 1 sowie Abs. 6 und 8, § 10 Abs. 2 und 3 Z 1 und 4 sowie Abs. 5, § 11 Abs. 2, 5a und 6 sowie 8, § 12 Abs. 4, § 16, § 20 Abs. 2 bis 4 die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ und in den §§ 6a Abs. 1 Z 8 die Wortfolge „Gesundheit, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.“ Der zu ersetzende Begriff ist in § 10 Abs. 3 Z 4 nicht enthalten.)Anmerkung eins, : Artikel 34, Ziffer 2, des Budgetbegleitsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, lautet: „In den Paragraph 6 a, Absatz 5 a und 6, Paragraph 6 b, Absatz eins, 2, 3, Ziffer eins, sowie Absatz 4 bis 8, Paragraph 8 a, Absatz eins und 2, Paragraph 12, Absatz 8,, Paragraph 13, Absatz 14, sowie Paragraph 20, Absatz 7, werden das Wort „Gesundheit“, in den Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 6 a, Absatz 2 und 4, Paragraph 7, Absatz 2, 2. und 3. Satz sowie Absatz 6,, Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, sowie Absatz 6 und 8, Paragraph 10, Absatz 2 und 3 Ziffer eins und 4 sowie Absatz 5,, Paragraph 11, Absatz 2, 5 a und 6 sowie 8, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 16,, Paragraph 20, Absatz 2 bis 4 die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ und in den Paragraphen 6 a, Absatz eins, Ziffer 8, die Wortfolge „Gesundheit, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.“ Der zu ersetzende Begriff ist in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, nicht enthalten.)

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 16.12.2020 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz eins,Die Geschäftsführung der Agentur besteht aus bis zu drei Mitgliedern, die unter Anwendung der Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, zu bestellen sind. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre. Geht ein Bundesbeamter als Geschäftsführer ein Dienstverhältnis mit der Agentur ein, so ist dieser Bundesbeamte für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Geschäftsführung hat bis Mai 2003 ein Unternehmenskonzept vorzulegen, das der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedarf. Das Unternehmenskonzept hat insbesondere die von der Agentur angestrebten Strategien und die angestrebte Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten. Die Geschäftsführung hat regelmäßig mehrjährige Unternehmenskonzepte vorzulegen, die der Genehmigung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bedürfen.Die Geschäftsführung der Agentur besteht aus bis zu drei Mitgliedern, die unter Anwendung der Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, zu bestellen sind. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre. Geht ein Bundesbeamter als Geschäftsführer ein Dienstverhältnis mit der Agentur ein, so ist dieser Bundesbeamte für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Geschäftsführung hat bis Mai 2003 ein Unternehmenskonzept vorzulegen, das der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedarf. Das Unternehmenskonzept hat insbesondere die von der Agentur angestrebten Strategien und die angestrebte Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten. Die Geschäftsführung hat regelmäßig mehrjährige Unternehmenskonzepte vorzulegen, die der Genehmigung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bedürfen.
  2. (2)Absatz 2,In Bezug auf Angelegenheiten
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 6a Abs. 1, § 6b Abs. 2 sowie § 8 Abs. 2 Z 1 bis 7, Z 13 bis 17 und Z 23, einschließlich der diesbezüglichen gemäß § 8 Abs. 3, 6 und 7 wahrzunehmenden Aufgaben, odergemäß Paragraph 6 a, Absatz eins,, Paragraph 6 b, Absatz 2, sowie Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins bis 7, Ziffer 13 bis 17 und Ziffer 23,, einschließlich der diesbezüglichen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, 6 und 7 wahrzunehmenden Aufgaben, oder
    2. 2.Ziffer 2gemäß § 6 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 2 Z 8 bis 12, einschließlich der diesbezüglich gemäß § 8 Abs. 3, 6 und 7 wahrzunehmenden Aufgaben,gemäß Paragraph 6, Absatz eins, sowie Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 8 bis 12, einschließlich der diesbezüglich gemäß Paragraph 8, Absatz 3, 6 und 7 wahrzunehmenden Aufgaben,
    sind im Falle der Z 1 dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, im Falle der Z 2 von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf entsprechende Aufforderung alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. Im Falle des ersten Satzes Z 1 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Geschäftsführung, insbesondere in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes, allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Im Falle des ersten Satzes Z 2 kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus der Geschäftsführung, insbesondere in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes, allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Diese Weisungen sind schriftlich zu erteilen und zu begründen.sind im Falle der Ziffer eins, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, im Falle der Ziffer 2, von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf entsprechende Aufforderung alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. Im Falle des ersten Satzes Ziffer eins, kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Geschäftsführung, insbesondere in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes, allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Im Falle des ersten Satzes Ziffer 2, kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus der Geschäftsführung, insbesondere in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes, allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Diese Weisungen sind schriftlich zu erteilen und zu begründen.
  3. (2a)Absatz 2 a,Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann der Agentur oder einer Tochtergesellschaft gemäß § 6a Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes hinsichtlich ihrer Aufgaben gemäß § 8 Abs. 2 Z 17 zum Zweck der sicheren Gebarung mit den Cannabispflanzen und dem daraus gewonnenen Cannabis sowie zur Verhinderung deren Missbrauchs Auflagen erteilen oder den Anbau von Cannabispflanzen untersagen und die Vernichtung des Bestandes an Cannabispflanzen oder Cannabis anordnen, wennDie Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann der Agentur oder einer Tochtergesellschaft gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, des Suchtmittelgesetzes hinsichtlich ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 17, zum Zweck der sicheren Gebarung mit den Cannabispflanzen und dem daraus gewonnenen Cannabis sowie zur Verhinderung deren Missbrauchs Auflagen erteilen oder den Anbau von Cannabispflanzen untersagen und die Vernichtung des Bestandes an Cannabispflanzen oder Cannabis anordnen, wenn
    1. 1.Ziffer einskein Bedarf für die Cannabispflanzen oder das Cannabis gegeben ist oder
    2. 2.Ziffer 2dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit den Cannabispflanzen oder dem aus den Cannabispflanzen gewonnenen Cannabis oder wegen internationalen Suchtmittelübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen supranationaler oder zwischenstaatlicher Einrichtungen zur Kontrolle von Suchtgift geboten ist.
  4. (2a)Absatz 2 a,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann der Agentur oder einer Tochtergesellschaft gemäß § 6a Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes hinsichtlich ihrer Aufgaben gemäß § 8 Abs. 2 Z 17 zum Zweck der sicheren Gebarung mit den Cannabispflanzen und dem daraus gewonnenen Cannabis sowie zur Verhinderung deren Missbrauchs Auflagen erteilen oder den Anbau von Cannabispflanzen untersagen und die Vernichtung des Bestandes an Cannabispflanzen oder Cannabis anordnen, wenn dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit den Cannabispflanzen oder dem aus den Cannabispflanzen gewonnenen Cannabis oder wegen internationalen Suchtmittelübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen supranationaler oder zwischenstaatlicher Einrichtungen zur Kontrolle von Suchtgift geboten ist.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann der Agentur oder einer Tochtergesellschaft gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, des Suchtmittelgesetzes hinsichtlich ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 17, zum Zweck der sicheren Gebarung mit den Cannabispflanzen und dem daraus gewonnenen Cannabis sowie zur Verhinderung deren Missbrauchs Auflagen erteilen oder den Anbau von Cannabispflanzen untersagen und die Vernichtung des Bestandes an Cannabispflanzen oder Cannabis anordnen, wenn dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit den Cannabispflanzen oder dem aus den Cannabispflanzen gewonnenen Cannabis oder wegen internationalen Suchtmittelübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen supranationaler oder zwischenstaatlicher Einrichtungen zur Kontrolle von Suchtgift geboten ist.
  5. (3)Absatz 3,Es ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus elf Mitgliedern besteht, von denen
    1. 1.Ziffer einsdrei Mitglieder vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu bestellen sind,
    2. 2.Ziffer 2drei Mitglieder von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu bestellen sind,
    3. 3.Ziffer 3ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen zu bestellen ist,
    4. 4.Ziffer 4ein Mitglied vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu bestellen ist und(Anm. 1)
    5. 5.Ziffer 5drei Mitglieder von den nach der Betriebsverfassung vorgesehenen Vertretungskörpern der Dienstnehmer zu entsenden sind.
    Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem jeweils bestellenden Bundesminister zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.
  6. (4)Absatz 4,Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Mitglieder des Aufsichtsrates sind von der bestellenden oder entsendenden Stelle abzuberufen, wenn sie darum ersuchen oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellung oder Neuentsendung entsprechend Abs. 3 zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Mitglieder des Aufsichtsrates sind von der bestellenden oder entsendenden Stelle abzuberufen, wenn sie darum ersuchen oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellung oder Neuentsendung entsprechend Absatz 3, zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.
  7. (4)Absatz 4,Die gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 zu bestellenden Mitglieder des Aufsichtsrates werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Mitglieder des Aufsichtsrates können von der bestellenden oder entsendenden Stelle jederzeit abberufen werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellung oder Neuentsendung entsprechend Abs. 3 zu ergänzen.Die gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 4 zu bestellenden Mitglieder des Aufsichtsrates werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Mitglieder des Aufsichtsrates können von der bestellenden oder entsendenden Stelle jederzeit abberufen werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellung oder Neuentsendung entsprechend Absatz 3, zu ergänzen.
  8. (5)Absatz 5,In der Erklärung über die Errichtung der Agentur können Regelungen für die Geschäftsordnung der Geschäftsführung, insbesondere für Maßnahmen bei Gefahr im Verzug, und des Aufsichtsrates sowie Regelungen, dass bestimmte Maßnahmen, die Geschäftsordnung der Geschäftsführung oder die Geschäftsordnung des Aufsichtrates der Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bedürfen, enthalten sein. Das Recht des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, den Geschäftsführern Weisungen zu erteilen, bleibt unberührt.(__________________Anm. 1: Art. 34 Z 2 des Budgetbegleitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 135/2020 lautet: „In den § 6a Abs. 5a und 6, § 6b Abs. 1, 2, 3 Z 1 sowie Abs. 4 bis 8, § 8a Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 14 sowie § 20 Abs. 7 werden das Wort „Gesundheit“, in den § 6 Abs. 4, § 6a Abs. 2 und 4, § 7 Abs. 2 2. und 3. Satz sowie Abs. 6, § 8 Abs. 3 Z 1 sowie Abs. 6 und 8, § 10 Abs. 2 und 3 Z 1 und 4 sowie Abs. 5, § 11 Abs. 2, 5a und 6 sowie 8, § 12 Abs. 4, § 16, § 20 Abs. 2 bis 4 die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ und in den §§ 6a Abs. 1 Z 8 die Wortfolge „Gesundheit, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.“ Der zu ersetzende Begriff ist in § 10 Abs. 3 Z 4 nicht enthalten.)Anmerkung eins, : Artikel 34, Ziffer 2, des Budgetbegleitsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, lautet: „In den Paragraph 6 a, Absatz 5 a und 6, Paragraph 6 b, Absatz eins, 2, 3, Ziffer eins, sowie Absatz 4 bis 8, Paragraph 8 a, Absatz eins und 2, Paragraph 12, Absatz 8,, Paragraph 13, Absatz 14, sowie Paragraph 20, Absatz 7, werden das Wort „Gesundheit“, in den Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 6 a, Absatz 2 und 4, Paragraph 7, Absatz 2, 2. und 3. Satz sowie Absatz 6,, Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, sowie Absatz 6 und 8, Paragraph 10, Absatz 2 und 3 Ziffer eins und 4 sowie Absatz 5,, Paragraph 11, Absatz 2, 5 a und 6 sowie 8, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 16,, Paragraph 20, Absatz 2 bis 4 die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ und in den Paragraphen 6 a, Absatz eins, Ziffer 8, die Wortfolge „Gesundheit, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.“ Der zu ersetzende Begriff ist in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, nicht enthalten.)

Anm. 1: Art. 34 Z 2 des Budgetbegleitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 135/2020 lautet: „In den § 6a Abs. 5a und 6, § 6b Abs. 1, 2, 3 Z 1 sowie Abs. 4 bis 8, § 8a Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 14 sowie § 20 Abs. 7 werden das Wort „Gesundheit“, in den § 6 Abs. 4, § 6a Abs. 2 und 4, § 7 Abs. 2 2. und 3. Satz sowie Abs. 6, § 8 Abs. 3 Z 1 sowie Abs. 6 und 8, § 10 Abs. 2 und 3 Z 1 und 4 sowie Abs. 5, § 11 Abs. 2, 5a und 6 sowie 8, § 12 Abs. 4, § 16, § 20 Abs. 2 bis 4 die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ und in den §§ 6a Abs. 1 Z 8 die Wortfolge „Gesundheit, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.“ Der zu ersetzende Begriff ist in § 10 Abs. 3 Z 4 nicht enthalten.)Anmerkung eins, : Artikel 34, Ziffer 2, des Budgetbegleitsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, lautet: „In den Paragraph 6 a, Absatz 5 a und 6, Paragraph 6 b, Absatz eins, 2, 3, Ziffer eins, sowie Absatz 4 bis 8, Paragraph 8 a, Absatz eins und 2, Paragraph 12, Absatz 8,, Paragraph 13, Absatz 14, sowie Paragraph 20, Absatz 7, werden das Wort „Gesundheit“, in den Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 6 a, Absatz 2 und 4, Paragraph 7, Absatz 2, 2. und 3. Satz sowie Absatz 6,, Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, sowie Absatz 6 und 8, Paragraph 10, Absatz 2 und 3 Ziffer eins und 4 sowie Absatz 5,, Paragraph 11, Absatz 2, 5 a und 6 sowie 8, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 16,, Paragraph 20, Absatz 2 bis 4 die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ und in den Paragraphen 6 a, Absatz eins, Ziffer 8, die Wortfolge „Gesundheit, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.“ Der zu ersetzende Begriff ist in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, nicht enthalten.)

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