§ 65 VerwGesG 2016 Streitbeilegung durch den Schlichtungsausschuss

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Schlichtungsausschuss kann in Streitigkeiten angerufen werden zwischen
    1. 1.Ziffer einseiner in Österreich ansässigen Verwertungsgesellschaft nach § 54 Abs. 1,einer in Österreich ansässigen Verwertungsgesellschaft nach Paragraph 54, Absatz eins,,
      1. a)Litera amit Unternehmern, die Online-Dienste anbieten bzw. anbieten wollen, über die Anwendung der §§ 36, 37 und 40, §§ 56 bis 58;mit Unternehmern, die Online-Dienste anbieten bzw. anbieten wollen, über die Anwendung der Paragraphen 36, 37 und 40, Paragraphen 56 bis 58;
      2. b)Litera bmit Rechteinhabern oder anderen Verwertungsgesellschaften über die Anwendung der §§ 56 bis 61; sowiemit Rechteinhabern oder anderen Verwertungsgesellschaften über die Anwendung der Paragraphen 56 bis 61; sowie
    2. 2.Ziffer 2einer Verwertungsgesellschaft und einem Nutzer über Bedingungen für Nutzungsbewilligungen (§ 37);einer Verwertungsgesellschaft und einem Nutzer über Bedingungen für Nutzungsbewilligungen (Paragraph 37,);
    3. 3.Ziffer 3zwischen Verwertungsgesellschaften über die Verteilung der Erträge aus einem gemeinsamen Gesamtvertrag und der darauf gestützten Einzelverträge.
  2. (2)Absatz 2,Der Schlichtungsausschuss hat den Parteien Vergleichsvorschläge zu unterbreiten. Ein solcher Vergleich gilt als von den Parteien angenommen, wenn keine der Parteien binnen drei Monaten dagegen Einwände erhebt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Schlichtungsausschuss kann in Streitigkeiten angerufen werden zwischen
    1. 1.Ziffer einseiner in Österreich ansässigen Verwertungsgesellschaft nach § 54 Abs. 1,einer in Österreich ansässigen Verwertungsgesellschaft nach Paragraph 54, Absatz eins,,
      1. a)Litera amit Unternehmern, die Online-Dienste anbieten bzw. anbieten wollen, über die Anwendung der §§ 36, 37 und 40, §§ 56 bis 58;mit Unternehmern, die Online-Dienste anbieten bzw. anbieten wollen, über die Anwendung der Paragraphen 36, 37 und 40, Paragraphen 56 bis 58;
      2. b)Litera bmit Rechteinhabern oder anderen Verwertungsgesellschaften über die Anwendung der §§ 56 bis 61; sowiemit Rechteinhabern oder anderen Verwertungsgesellschaften über die Anwendung der Paragraphen 56 bis 61; sowie
    2. 2.Ziffer 2einer Verwertungsgesellschaft und einem Nutzer über Bedingungen für Nutzungsbewilligungen (§ 37);einer Verwertungsgesellschaft und einem Nutzer über Bedingungen für Nutzungsbewilligungen (Paragraph 37,);
    3. 3.Ziffer 3zwischen Verwertungsgesellschaften über die Verteilung der Erträge aus einem gemeinsamen Gesamtvertrag und der darauf gestützten Einzelverträge.
  2. (2)Absatz 2,Der Schlichtungsausschuss hat den Parteien Vergleichsvorschläge zu unterbreiten. Ein solcher Vergleich gilt als von den Parteien angenommen, wenn keine der Parteien binnen drei Monaten dagegen Einwände erhebt.

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