§ 1 ANB-V Allgemeine Vorschriften und Datenschutz

Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Form, den Inhalt und das Verfahren für den automationsunterstützten Nachweis der Behinderung durch die Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gemäß §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung (im Folgenden: Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass), im Rahmen des Vollzuges der Befreiung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133/1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 und der Zurverfügungstellung einer kostenlosen digitalen Vignette gemäß § 13 Abs. 32 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2019BGBl. I Nr. 142/2023.Diese Verordnung regelt die Form, den Inhalt und das Verfahren für den automationsunterstützten Nachweis der Behinderung durch die Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gemäß Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der geltenden Fassung (im Folgenden: Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass), im Rahmen des Vollzuges der Befreiung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, des Versicherungssteuergesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, und der Zurverfügungstellung einer kostenlosen digitalen Vignette gemäß Paragraph 13, Absatz 32 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45142 aus 20192023,.
  2. (2)Absatz 2,Die an der Datenverarbeitung Beteiligten, das sind
    • Strichaufzählungdas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden „Sozialministeriumservice“),
    • Strichaufzählungdie Versicherer, die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen für bestimmte im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge abschließen und deshalb die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß § 6 Abs. 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953 einheben (im Folgenden „Versicherer“),die Versicherer, die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen für bestimmte im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge abschließen und deshalb die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des Versicherungssteuergesetzes 1953 einheben (im Folgenden „Versicherer“),
    • Strichaufzählungdie Zulassungsstellen gemäß § 40a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967 (im Folgenden „Zulassungsstelle“),die Zulassungsstellen gemäß Paragraph 40 a, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, (im Folgenden „Zulassungsstelle“),
    • Strichaufzählungdie Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer (im Folgenden „Gemeinschaftseinrichtung“) sowie
    • Strichaufzählungdie Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden „ASFINAG“),
    tragen für die technischen und organisatorischen Voraussetzungen Vorsorge, dass die Verpflichtungen, insbesondere Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungspflichten, nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, erfüllt werden können.tragen für die technischen und organisatorischen Voraussetzungen Vorsorge, dass die Verpflichtungen, insbesondere Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungspflichten, nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016, Seite 1, erfüllt werden können.
  3. (3)Absatz 3,Die jeweils zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten sind von der Gemeinschaftseinrichtung, den Versicherern, den Zulassungsstellen und der ASFINAG ausschließlich für den Zweck des Vollzuges der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 und der Zurverfügungstellung einer kostenlosen digitalen Vignette gemäß § 13 Abs. 32 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu verarbeiten.Die jeweils zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten sind von der Gemeinschaftseinrichtung, den Versicherern, den Zulassungsstellen und der ASFINAG ausschließlich für den Zweck des Vollzuges der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, des Versicherungssteuergesetzes 1953 und der Zurverfügungstellung einer kostenlosen digitalen Vignette gemäß Paragraph 13, Absatz 32 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu verarbeiten.

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 01.12.2019 bis 30.11.2023
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Form, den Inhalt und das Verfahren für den automationsunterstützten Nachweis der Behinderung durch die Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gemäß §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung (im Folgenden: Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass), im Rahmen des Vollzuges der Befreiung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133/1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 und der Zurverfügungstellung einer kostenlosen digitalen Vignette gemäß § 13 Abs. 32 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2019BGBl. I Nr. 142/2023.Diese Verordnung regelt die Form, den Inhalt und das Verfahren für den automationsunterstützten Nachweis der Behinderung durch die Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gemäß Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der geltenden Fassung (im Folgenden: Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass), im Rahmen des Vollzuges der Befreiung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, des Versicherungssteuergesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, und der Zurverfügungstellung einer kostenlosen digitalen Vignette gemäß Paragraph 13, Absatz 32 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45142 aus 20192023,.
  2. (2)Absatz 2,Die an der Datenverarbeitung Beteiligten, das sind
    • Strichaufzählungdas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden „Sozialministeriumservice“),
    • Strichaufzählungdie Versicherer, die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen für bestimmte im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge abschließen und deshalb die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß § 6 Abs. 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953 einheben (im Folgenden „Versicherer“),die Versicherer, die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen für bestimmte im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge abschließen und deshalb die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des Versicherungssteuergesetzes 1953 einheben (im Folgenden „Versicherer“),
    • Strichaufzählungdie Zulassungsstellen gemäß § 40a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967 (im Folgenden „Zulassungsstelle“),die Zulassungsstellen gemäß Paragraph 40 a, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, (im Folgenden „Zulassungsstelle“),
    • Strichaufzählungdie Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer (im Folgenden „Gemeinschaftseinrichtung“) sowie
    • Strichaufzählungdie Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden „ASFINAG“),
    tragen für die technischen und organisatorischen Voraussetzungen Vorsorge, dass die Verpflichtungen, insbesondere Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungspflichten, nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, erfüllt werden können.tragen für die technischen und organisatorischen Voraussetzungen Vorsorge, dass die Verpflichtungen, insbesondere Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungspflichten, nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016, Seite 1, erfüllt werden können.
  3. (3)Absatz 3,Die jeweils zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten sind von der Gemeinschaftseinrichtung, den Versicherern, den Zulassungsstellen und der ASFINAG ausschließlich für den Zweck des Vollzuges der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 und der Zurverfügungstellung einer kostenlosen digitalen Vignette gemäß § 13 Abs. 32 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu verarbeiten.Die jeweils zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten sind von der Gemeinschaftseinrichtung, den Versicherern, den Zulassungsstellen und der ASFINAG ausschließlich für den Zweck des Vollzuges der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, des Versicherungssteuergesetzes 1953 und der Zurverfügungstellung einer kostenlosen digitalen Vignette gemäß Paragraph 13, Absatz 32 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu verarbeiten.

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