§ 4 ANB-V Ansuchen in der örtlich zuständigen Zulassungsstelle

ANB-V - Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Ansuchen gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 lit. f des Versicherungssteuergesetzes 1953 ist in schriftlicher Form zu stellen und hat folgende Daten zu enthalten:Das Ansuchen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, Litera f, des Versicherungssteuergesetzes 1953 ist in schriftlicher Form zu stellen und hat folgende Daten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsDen Hinweis, dass je nach Nachweisdokument oder Art des Kraftfahrzeuges
      1. a)Litera abei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen und Vorliegen der Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass, um Gewährung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 und einer kostenlosen digitalen Vignette gemäß § 13 Abs. 2 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 angesucht wird oderbei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen und Vorliegen der Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass, um Gewährung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, des Versicherungssteuergesetzes 1953 und einer kostenlosen digitalen Vignette gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 angesucht wird oder
      2. b)Litera bbei
        • Strichaufzählungmehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen sowie Vorliegen der Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass,
        • Strichaufzählungeinspurigen Kraftfahrzeugen oder
        • StrichaufzählungVorliegen eines sonstigen Nachweisdokumentes
      um Gewährung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 angesucht wird.um Gewährung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, des Versicherungssteuergesetzes 1953 angesucht wird.
    2. 2.Ziffer 2Personen- und kraftfahrzeugbezogene Daten:
      • StrichaufzählungName, Geburtsdatum und Anschrift des Menschen mit Behinderung;
      • StrichaufzählungMarke, Klasse, Fahrzeugart, Handelsbezeichnung, behördliches Kennzeichen und Fahrzeugidentifikationsnummer des Kraftfahrzeuges;
      • StrichaufzählungHaftpflichtversicherer
    3. 3.Ziffer 3Folgende Erklärung, die der Zulassungsbesitzer durch Unterschrift und Beisetzung des Datums zu bestätigen hat:„Ich erkläre hiermit, dass das bezeichnete Kraftfahrzeug ausschließlich auf mich zugelassen ist, vorwiegend zu meiner persönlichen Fortbewegung und für Fahrten, die meinen Zwecken und meiner Haushaltsführung dienen, verwendet wird und dass ich für kein anderes Kraftfahrzeug (ausgenommen Wechselkennzeichen) die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie die kostenlose digitale Vignette beansprucht habe. Fallen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigung weg, werde ich eine örtlich zuständige Zulassungsstelle unverzüglich in Kenntnis setzen.“
    4. 4.Ziffer 4Abweichend von Z 3 folgende Erklärung, die alle Zulassungsbesitzer durch Unterschrift und Beisetzung des Datums zu bestätigen haben, wenn mehrere Kraftfahrzeuge unter einem Wechselkennzeichen zugelassen oder mehrere Personen in einer Zulassungsbesitzgemeinschaft die Begünstigungen in Anspruch nehmen:Abweichend von Ziffer 3, folgende Erklärung, die alle Zulassungsbesitzer durch Unterschrift und Beisetzung des Datums zu bestätigen haben, wenn mehrere Kraftfahrzeuge unter einem Wechselkennzeichen zugelassen oder mehrere Personen in einer Zulassungsbesitzgemeinschaft die Begünstigungen in Anspruch nehmen:„Es wird hiermit erklärt, dass die bezeichneten Kraftfahrzeuge ausschließlich auf berechtigte Personen (Menschen mit Behinderung) zugelassen sind, vorwiegend zur persönlichen Fortbewegung und für Fahrten, die den Zwecken und der Haushaltsführung der berechtigten Personen dienen, verwendet werden und dass für kein anderes Kraftfahrzeug, welches unter einem anderen Kennzeichen zugelassen ist, die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie die kostenlose digitale Vignette in Anspruch genommen werden. Fallen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigungen weg, wird eine örtlich zuständige Zulassungsstelle unverzüglich von den berechtigen Personen in Kenntnis gesetzt.“
  2. (2)Absatz 2,Wird das Ansuchen in den Antrag auf Zulassung integriert und gehen die Daten gemäß Abs. 1 Z 2 aus dem Antrag auf Zulassung hervor, kann die zusätzliche Anführung der Daten gemäß Abs. 1 Z 2 beim Ansuchen unterbleiben. Für dieses Ansuchen und für sämtliche anderen Ansuchen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Begünstigung, die in der Zulassungsevidenz erfasst werden, gilt die Aufbewahrungsfrist des § 8 Abs. 4 der Zulassungsstellenverordnung, BGBl. II Nr. 464/1998, in der jeweils geltenden Fassung.Wird das Ansuchen in den Antrag auf Zulassung integriert und gehen die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aus dem Antrag auf Zulassung hervor, kann die zusätzliche Anführung der Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, beim Ansuchen unterbleiben. Für dieses Ansuchen und für sämtliche anderen Ansuchen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Begünstigung, die in der Zulassungsevidenz erfasst werden, gilt die Aufbewahrungsfrist des Paragraph 8, Absatz 4, der Zulassungsstellenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung.
  3. (3)Absatz 3,Wird das Ansuchen für mehrere Kraftfahrzeuge gestellt, die unter einem Wechselkennzeichen zugelassen sind, sind die kraftfahrzeugbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 2 für alle unter dem Wechselkennzeichen zugelassenen und dem Anwendungsbereich der motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegenden Kraftfahrzeuge zu erfassen. Davon abweichend ist es zulässig, für jedes Kraftfahrzeug, das unter einem Wechselkennzeichen zugelassen ist, ein eigenes Ansuchen zu stellen. Im Rahmen des Ansuchens ist der Mensch mit Behinderung darauf hinzuweisen, dass die kostenlose digitale Vignette gemäß § 13 Abs. 2 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 nur für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, zusteht.Wird das Ansuchen für mehrere Kraftfahrzeuge gestellt, die unter einem Wechselkennzeichen zugelassen sind, sind die kraftfahrzeugbezogenen Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, für alle unter dem Wechselkennzeichen zugelassenen und dem Anwendungsbereich der motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegenden Kraftfahrzeuge zu erfassen. Davon abweichend ist es zulässig, für jedes Kraftfahrzeug, das unter einem Wechselkennzeichen zugelassen ist, ein eigenes Ansuchen zu stellen. Im Rahmen des Ansuchens ist der Mensch mit Behinderung darauf hinzuweisen, dass die kostenlose digitale Vignette gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 nur für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, zusteht.
  4. (4)Absatz 4,Im Fall einer Zulassungsbesitzgemeinschaft sind die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 2 für alle in der Zulassungsbesitzgemeinschaft erfassten Menschen mit Behinderung zu erfassen. Es kann für jeden Menschen mit Behinderung der Zulassungsbesitzgemeinschaft ein eigenes Ansuchen gestellt werden.Im Fall einer Zulassungsbesitzgemeinschaft sind die personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, für alle in der Zulassungsbesitzgemeinschaft erfassten Menschen mit Behinderung zu erfassen. Es kann für jeden Menschen mit Behinderung der Zulassungsbesitzgemeinschaft ein eigenes Ansuchen gestellt werden.
  5. (5)Absatz 5,Bei jeder Anmeldung ist ein neues Ansuchen zu stellen. Wird hingegen bei aufrechter Zulassung lediglich ein anderes Kennzeichen zugewiesen, bedarf es keines neuen Ansuchens; die Gemeinschaftseinrichtung hat die ASFINAG über die Zuweisung des neuen Kennzeichens im Rahmen der Datenübermittlung (§ 5 Abs. 3) zu informieren.Bei jeder Anmeldung ist ein neues Ansuchen zu stellen. Wird hingegen bei aufrechter Zulassung lediglich ein anderes Kennzeichen zugewiesen, bedarf es keines neuen Ansuchens; die Gemeinschaftseinrichtung hat die ASFINAG über die Zuweisung des neuen Kennzeichens im Rahmen der Datenübermittlung (Paragraph 5, Absatz 3,) zu informieren.
  6. (6)Absatz 6,Wurde die Behinderung durch ein sonstiges Nachweisdokument (§ 2 Abs. 4 Z 3) nachgewiesen, kann auf Ansuchen dieses Nachweisdokument nachträglich durch die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass ersetzt werden. In diesem Fall ist der Nachweis der Behinderung durch das sonstige Nachweisdokument nicht mehr zulässig. Der Mensch mit Behinderung ist hiervon im Rahmen des Ansuchens in Kenntnis zu setzen.Wurde die Behinderung durch ein sonstiges Nachweisdokument (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) nachgewiesen, kann auf Ansuchen dieses Nachweisdokument nachträglich durch die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass ersetzt werden. In diesem Fall ist der Nachweis der Behinderung durch das sonstige Nachweisdokument nicht mehr zulässig. Der Mensch mit Behinderung ist hiervon im Rahmen des Ansuchens in Kenntnis zu setzen.
In Kraft seit 01.12.2023 bis 31.12.9999
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