§ 6 ANB-V (Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung), Zurverfügungstellung der Daten durch die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer - JUSLINE Österreich
§ 6 ANB-V Zurverfügungstellung der Daten durch die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer
ANB-V - Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Ab 1. Dezember 2019 hat die Gemeinschaftseinrichtung den Versicherern folgende Daten in geeigneter technischer Form im Wege der Zulassungsevidenz laufend zur Verfügung zu stellen:
–StrichaufzählungName, Geburtsdatum und Anschrift des befreiten Menschen mit Behinderung;
–StrichaufzählungBehördliches Kennzeichen des befreiten Kraftfahrzeuges;
–StrichaufzählungDatum, ab dem die Befreiung zusteht;
–StrichaufzählungArt des Datensatzes (Neu, Änderung, Beendigung, Stornierung) und
–StrichaufzählungGültigkeitszeitpunkt des übermittelten Datensatzes.
(2)Absatz 2,Ab 1. Dezember 2019 hat die Gemeinschaftseinrichtung der ASFINAG folgende Daten in geeigneter technischer Form unverzüglich zur Verfügung zu stellen:
–StrichaufzählungBehördliches Kennzeichen des befreiten Kraftfahrzeuges;
–StrichaufzählungDatum, ab dem die kostenlose digitale Vignette zusteht;
–StrichaufzählungDatum bis zu dem die kostenlose digitale Vignette zusteht;
–StrichaufzählungArt des Datensatzes (Neu, Änderung, Befristung, Stornierung) und
–StrichaufzählungGültigkeitszeitpunkt des übermittelten Datensatzes.
(3)Absatz 3,Wird die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer bei einem Versicherer in Anspruch genommen, der nicht am Datenaustausch im Wege der Datenfernverarbeitung mit der Gemeinschaftseinrichtung teilnimmt, sind diesem Versicherer die Daten gemäß § 6 Abs. 2 in anderer geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.Wird die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer bei einem Versicherer in Anspruch genommen, der nicht am Datenaustausch im Wege der Datenfernverarbeitung mit der Gemeinschaftseinrichtung teilnimmt, sind diesem Versicherer die Daten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, in anderer geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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