Wurden die Daten gemäß Abs. 3 für Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderung, denen die Befreiung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 vor dem 1. Dezember 2019 zustehen würde, nicht im Rahmen des Datenabgleichs zur Verfügung gestellt, weil das Kraftfahrzeug auf Grund von § 4 Abs. 3 Z 1 bis 8 oder 10 des Versicherungssteuergesetzes 1953 ebenfalls befreit war, sind die Daten gemäß Abs. 3 auf Ansuchen nachzuerfassen; die Gemeinschaftseinrichtung hat die ASFINAG über die Nacherfassung im Rahmen der Datenübermittlung (§ 6 Abs. 3) in Kenntnis zu setzen.Wurden die Daten gemäß Absatz 3, für Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderung, denen die Befreiung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, des Versicherungssteuergesetzes 1953 vor dem 1. Dezember 2019 zustehen würde, nicht im Rahmen des Datenabgleichs zur Verfügung gestellt, weil das Kraftfahrzeug auf Grund von Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 oder 10 des Versicherungssteuergesetzes 1953 ebenfalls befreit war, sind die Daten gemäß Absatz 3, auf Ansuchen nachzuerfassen; die Gemeinschaftseinrichtung hat die ASFINAG über die Nacherfassung im Rahmen der Datenübermittlung (Paragraph 6, Absatz 3,) in Kenntnis zu setzen.
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