§ 7 ANB-V (Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung), Fahrzeugwechsel und Fristablauf - JUSLINE Österreich
§ 7 ANB-V Fahrzeugwechsel und Fristablauf
ANB-V - Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Wird auf die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer für ein Kraftfahrzeug verzichtet und an diesem Tag für ein anderes Kraftfahrzeug in Anspruch genommen, gilt die Befreiung an diesem Tag für beide Kraftfahrzeuge.
(2)Absatz 2,Wird die Behinderung durch die Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass nachgewiesen und der Behindertenpass befristet ausgestellt, steht die Befreiung zu
–Strichaufzählungab Beginn jenes Tages, der im Datenaustausch gemäß § 3 als „gültig ab“ übermittelt wird,ab Beginn jenes Tages, der im Datenaustausch gemäß Paragraph 3, als „gültig ab“ übermittelt wird,
–Strichaufzählungbis zum Ablauf jenes Tages, der im Datenaustausch gemäß § 3 als „gültig bis“ übermittelt wird.bis zum Ablauf jenes Tages, der im Datenaustausch gemäß Paragraph 3, als „gültig bis“ übermittelt wird.
(3)Absatz 3,Läuft ein befristeter Behindertenpass ab, hat die Gemeinschaftseinrichtung im Zeitpunkt des Ablaufes selbsttätig automationsunterstützt ein Ansuchen gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 lit. f des Versicherungssteuergesetzes 1953 zu veranlassen. Dabei sind die Daten gemäß § 4 Abs. 1 zum Zeitpunkt des Ablaufes des Behindertenpasses zu übernehmen. Für dieses automationsunterstützte Ansuchen gilt § 4 Abs. 3 Z 9 lit. b letzter Satz des Versicherungssteuergesetzes 1953 sinngemäß. Für die Gültigkeit der kostenlosen digitalen Vignette ist § 13 Abs. 6 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu beachten.Läuft ein befristeter Behindertenpass ab, hat die Gemeinschaftseinrichtung im Zeitpunkt des Ablaufes selbsttätig automationsunterstützt ein Ansuchen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, Litera f, des Versicherungssteuergesetzes 1953 zu veranlassen. Dabei sind die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zum Zeitpunkt des Ablaufes des Behindertenpasses zu übernehmen. Für dieses automationsunterstützte Ansuchen gilt Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, Litera b, letzter Satz des Versicherungssteuergesetzes 1953 sinngemäß. Für die Gültigkeit der kostenlosen digitalen Vignette ist Paragraph 13, Absatz 6, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu beachten.
In Kraft seit 29.11.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 ANB-V
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 ANB-V selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 ANB-V