§ 8 VerwGesG 2016 Verfahren

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999

Vor der Erteilung einer Wahrnehmungsgenehmigung sind zu hören:

  1. 1.Ziffer einsdie gesamtvertragsfähigen Rechtsträger, soweit sie nach dem Tätigkeitsbereich der Verwertungsgesellschaft als Gesamtvertragspartner in Frage kommen, und
  2. 2.Ziffer 2die übrigen österreichischen Verwertungsgesellschaften.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999

Vor der Erteilung einer Wahrnehmungsgenehmigung sind zu hören:

  1. 1.Ziffer einsdie gesamtvertragsfähigen Rechtsträger, soweit sie nach dem Tätigkeitsbereich der Verwertungsgesellschaft als Gesamtvertragspartner in Frage kommen, und
  2. 2.Ziffer 2die übrigen österreichischen Verwertungsgesellschaften.

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