§ 55 VerwGesG 2016 Befassung der Aufsichtsbehörde

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Beabsichtigt eine in Österreich ansässige Verwertungsgesellschaft, Bewilligungen im Sinn des § 54 zu erteilen, so hat sie dies vor Aufnahme dieser Tätigkeit der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. In der Anzeige ist die Erfüllung der Anforderungen nach § 54 darzulegen.Beabsichtigt eine in Österreich ansässige Verwertungsgesellschaft, Bewilligungen im Sinn des Paragraph 54, zu erteilen, so hat sie dies vor Aufnahme dieser Tätigkeit der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. In der Anzeige ist die Erfüllung der Anforderungen nach Paragraph 54, darzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Die Aufsichtsbehörde kann binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige oder der Behebung eines Mangels der Anzeige die beabsichtigte Aufnahme der Tätigkeit untersagen, wenn aufgrund der Anzeige zu erwarten ist, dass die Verwertungsgesellschaft die Voraussetzungen nach § 54 nicht erfüllt oder die Aufnahme der Tätigkeit die Erfüllung der Aufgaben der Verwertungsgesellschaft beeinträchtigt.Die Aufsichtsbehörde kann binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige oder der Behebung eines Mangels der Anzeige die beabsichtigte Aufnahme der Tätigkeit untersagen, wenn aufgrund der Anzeige zu erwarten ist, dass die Verwertungsgesellschaft die Voraussetzungen nach Paragraph 54, nicht erfüllt oder die Aufnahme der Tätigkeit die Erfüllung der Aufgaben der Verwertungsgesellschaft beeinträchtigt.
  3. (3)Absatz 3,Sie hat eine solche Tätigkeit auch dann zu untersagen, wenn sie ohne Anzeige aufgenommen wurde oder wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Verwertungsgesellschaft die Voraussetzungen nach § 54 nicht erfüllt oder dass die Aufnahme der Tätigkeit die Erfüllung der Aufgaben der Verwertungsgesellschaften beeinträchtigt.Sie hat eine solche Tätigkeit auch dann zu untersagen, wenn sie ohne Anzeige aufgenommen wurde oder wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Verwertungsgesellschaft die Voraussetzungen nach Paragraph 54, nicht erfüllt oder dass die Aufnahme der Tätigkeit die Erfüllung der Aufgaben der Verwertungsgesellschaften beeinträchtigt.
  4. (4)Absatz 4,Die Aufsichtsbehörde hat die Nichtuntersagung oder eine nachträgliche Untersagung auf ihrer Website kundzumachen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Beabsichtigt eine in Österreich ansässige Verwertungsgesellschaft, Bewilligungen im Sinn des § 54 zu erteilen, so hat sie dies vor Aufnahme dieser Tätigkeit der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. In der Anzeige ist die Erfüllung der Anforderungen nach § 54 darzulegen.Beabsichtigt eine in Österreich ansässige Verwertungsgesellschaft, Bewilligungen im Sinn des Paragraph 54, zu erteilen, so hat sie dies vor Aufnahme dieser Tätigkeit der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. In der Anzeige ist die Erfüllung der Anforderungen nach Paragraph 54, darzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Die Aufsichtsbehörde kann binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige oder der Behebung eines Mangels der Anzeige die beabsichtigte Aufnahme der Tätigkeit untersagen, wenn aufgrund der Anzeige zu erwarten ist, dass die Verwertungsgesellschaft die Voraussetzungen nach § 54 nicht erfüllt oder die Aufnahme der Tätigkeit die Erfüllung der Aufgaben der Verwertungsgesellschaft beeinträchtigt.Die Aufsichtsbehörde kann binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige oder der Behebung eines Mangels der Anzeige die beabsichtigte Aufnahme der Tätigkeit untersagen, wenn aufgrund der Anzeige zu erwarten ist, dass die Verwertungsgesellschaft die Voraussetzungen nach Paragraph 54, nicht erfüllt oder die Aufnahme der Tätigkeit die Erfüllung der Aufgaben der Verwertungsgesellschaft beeinträchtigt.
  3. (3)Absatz 3,Sie hat eine solche Tätigkeit auch dann zu untersagen, wenn sie ohne Anzeige aufgenommen wurde oder wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Verwertungsgesellschaft die Voraussetzungen nach § 54 nicht erfüllt oder dass die Aufnahme der Tätigkeit die Erfüllung der Aufgaben der Verwertungsgesellschaften beeinträchtigt.Sie hat eine solche Tätigkeit auch dann zu untersagen, wenn sie ohne Anzeige aufgenommen wurde oder wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Verwertungsgesellschaft die Voraussetzungen nach Paragraph 54, nicht erfüllt oder dass die Aufnahme der Tätigkeit die Erfüllung der Aufgaben der Verwertungsgesellschaften beeinträchtigt.
  4. (4)Absatz 4,Die Aufsichtsbehörde hat die Nichtuntersagung oder eine nachträgliche Untersagung auf ihrer Website kundzumachen.

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