§ 28 VerwGesG 2016 Informationsverpflichtungen vor Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften haben die Rechteinhaber über ihre Rechte nach §§ 23, 24, 26 und 27 und die Bedingungen für die Ausübung des Rechts nach § 26 vor Abschluss des Wahrnehmungsvertrags zu informieren; hiefür reicht es aus, die Rechteinhaber auf die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge hinzuweisen.Verwertungsgesellschaften haben die Rechteinhaber über ihre Rechte nach Paragraphen 23, 24, 26 und 27 und die Bedingungen für die Ausübung des Rechts nach Paragraph 26, vor Abschluss des Wahrnehmungsvertrags zu informieren; hiefür reicht es aus, die Rechteinhaber auf die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge hinzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Ferner haben sie Rechteinhaber vor Abschluss des Wahrnehmungsvertrags über Verwaltungskosten und andere Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten und über Abzüge von Erträgen aus den Anlagen der Einnahmen aus den Rechten aufzuklären.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften haben die Rechteinhaber über ihre Rechte nach §§ 23, 24, 26 und 27 und die Bedingungen für die Ausübung des Rechts nach § 26 vor Abschluss des Wahrnehmungsvertrags zu informieren; hiefür reicht es aus, die Rechteinhaber auf die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge hinzuweisen.Verwertungsgesellschaften haben die Rechteinhaber über ihre Rechte nach Paragraphen 23, 24, 26 und 27 und die Bedingungen für die Ausübung des Rechts nach Paragraph 26, vor Abschluss des Wahrnehmungsvertrags zu informieren; hiefür reicht es aus, die Rechteinhaber auf die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge hinzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Ferner haben sie Rechteinhaber vor Abschluss des Wahrnehmungsvertrags über Verwaltungskosten und andere Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten und über Abzüge von Erträgen aus den Anlagen der Einnahmen aus den Rechten aufzuklären.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten