§ 89 VerwGesG 2016 Informationspflichten über die Rechtewahrnehmung

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999

Verwertungsgesellschaften haben ihre Bezugsberechtigen bis zum 10. Oktober 2016 über ihre Rechte nach §§ 23, 24, 26 und 27 und die Bedingungen für die Ausübung des Rechts nach § 26 zu informieren; hiefür reicht es aus, dass die geänderten Bedingungen für Wahrnehmungsverträge auf ihren Websites zur Verfügung gestellt werden. Verwertungsgesellschaften haben ihre Bezugsberechtigen bis zum 10. Oktober 2016 über ihre Rechte nach Paragraphen 23, 24, 26 und 27 und die Bedingungen für die Ausübung des Rechts nach Paragraph 26, zu informieren; hiefür reicht es aus, dass die geänderten Bedingungen für Wahrnehmungsverträge auf ihren Websites zur Verfügung gestellt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999

Verwertungsgesellschaften haben ihre Bezugsberechtigen bis zum 10. Oktober 2016 über ihre Rechte nach §§ 23, 24, 26 und 27 und die Bedingungen für die Ausübung des Rechts nach § 26 zu informieren; hiefür reicht es aus, dass die geänderten Bedingungen für Wahrnehmungsverträge auf ihren Websites zur Verfügung gestellt werden. Verwertungsgesellschaften haben ihre Bezugsberechtigen bis zum 10. Oktober 2016 über ihre Rechte nach Paragraphen 23, 24, 26 und 27 und die Bedingungen für die Ausübung des Rechts nach Paragraph 26, zu informieren; hiefür reicht es aus, dass die geänderten Bedingungen für Wahrnehmungsverträge auf ihren Websites zur Verfügung gestellt werden.

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