§ 31 VerwGesG 2016 Nichtdiskriminierung von Bezugsberechtigten anderer Verwertungsgesellschaften

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999

Verwertungsgesellschaften dürfen Rechteinhaber, deren Rechte sie auf der Grundlage einer Vereinbarung mit anderen Verwertungsgesellschaften wahrnehmen, nicht diskriminieren. Dies gilt insbesondere für die anwendbaren Tarife, die Verwaltungskosten und die Bedingungen für die Einziehung und Verteilung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999

Verwertungsgesellschaften dürfen Rechteinhaber, deren Rechte sie auf der Grundlage einer Vereinbarung mit anderen Verwertungsgesellschaften wahrnehmen, nicht diskriminieren. Dies gilt insbesondere für die anwendbaren Tarife, die Verwaltungskosten und die Bedingungen für die Einziehung und Verteilung.

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