§ 14 ERV 2021 In-Kraft-Treten

Elektronischer Rechtsverkehr

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 1 Abs. 3 Z 3 sechster Fall mit dem 24. Dezember 2021 in Kraft. Die Verpflichtung zur strukturierten Übermittlung von Firmenbuchgesuchen (§ 1 Abs. 3 Z 3 sechster Fall) tritt mit dem 1. Juli 2022 in Kraft.Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, sechster Fall mit dem 24. Dezember 2021 in Kraft. Die Verpflichtung zur strukturierten Übermittlung von Firmenbuchgesuchen (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, sechster Fall) tritt mit dem 1. Juli 2022 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), BGBl. II Nr. 481/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 503/2012 wird mit Ablauf des 23. Dezember 2021 aufgehoben.Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 503 aus 2012, wird mit Ablauf des 23. Dezember 2021 aufgehoben.
  3. (3)Absatz 3,Der Inhalt dieser Vorschriften wurde nach den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft zur Notifizierungsnummer 2021/532/A notfiziert.
  4. (4)Absatz 4,§§ 1 Abs. 4, 2 Abs. 2 und 3, 5 Abs. 1, 3 und 4, 6, 8 Abs. 4, 12 und 13 Abs. 1, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2025, treten mit 1. März 2025 in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 4 und § 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft; die Änderungen in § 1 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.Paragraphen eins, Absatz 4, 2, Absatz 2 und 3, 5 Absatz eins, 3 und 4, 6, 8 Absatz 4, 12 und 13 Absatz eins,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2025,, treten mit 1. März 2025 in Kraft. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 4, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft; die Änderungen in Paragraph eins, Absatz eins, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Stand vor dem 28.02.2025

In Kraft vom 24.12.2021 bis 28.02.2025
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 1 Abs. 3 Z 3 sechster Fall mit dem 24. Dezember 2021 in Kraft. Die Verpflichtung zur strukturierten Übermittlung von Firmenbuchgesuchen (§ 1 Abs. 3 Z 3 sechster Fall) tritt mit dem 1. Juli 2022 in Kraft.Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, sechster Fall mit dem 24. Dezember 2021 in Kraft. Die Verpflichtung zur strukturierten Übermittlung von Firmenbuchgesuchen (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, sechster Fall) tritt mit dem 1. Juli 2022 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), BGBl. II Nr. 481/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 503/2012 wird mit Ablauf des 23. Dezember 2021 aufgehoben.Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 503 aus 2012, wird mit Ablauf des 23. Dezember 2021 aufgehoben.
  3. (3)Absatz 3,Der Inhalt dieser Vorschriften wurde nach den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft zur Notifizierungsnummer 2021/532/A notfiziert.
  4. (4)Absatz 4,§§ 1 Abs. 4, 2 Abs. 2 und 3, 5 Abs. 1, 3 und 4, 6, 8 Abs. 4, 12 und 13 Abs. 1, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2025, treten mit 1. März 2025 in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 4 und § 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft; die Änderungen in § 1 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.Paragraphen eins, Absatz 4, 2, Absatz 2 und 3, 5 Absatz eins, 3 und 4, 6, 8 Absatz 4, 12 und 13 Absatz eins,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2025,, treten mit 1. März 2025 in Kraft. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 4, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft; die Änderungen in Paragraph eins, Absatz eins, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

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