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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Angelegenheiten des § 5 Z 6 5 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für DigitalisierungWirtschaft, Energie und WirtschaftsstandortTourismus betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Angelegenheiten des Paragraph 5, Ziffer 65, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für DigitalisierungWirtschaft, Energie und WirtschaftsstandortTourismus betraut.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Angelegenheiten des § 5 Z 6 5 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für DigitalisierungWirtschaft, Energie und WirtschaftsstandortTourismus betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Angelegenheiten des Paragraph 5, Ziffer 65, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für DigitalisierungWirtschaft, Energie und WirtschaftsstandortTourismus betraut.