§ 10 FPRG 2021 Vollziehung

Fiskalrat- und Produktivitätsratgesetz 2021

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.04.2026 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Angelegenheiten des § 5 Z 6 5 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für DigitalisierungWirtschaft, Energie und WirtschaftsstandortTourismus betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Angelegenheiten des Paragraph 5, Ziffer 65, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für DigitalisierungWirtschaft, Energie und WirtschaftsstandortTourismus betraut.

Stand vor dem 23.04.2026

In Kraft vom 01.01.2022 bis 23.04.2026

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Angelegenheiten des § 5 Z 6 5 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für DigitalisierungWirtschaft, Energie und WirtschaftsstandortTourismus betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Angelegenheiten des Paragraph 5, Ziffer 65, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für DigitalisierungWirtschaft, Energie und WirtschaftsstandortTourismus betraut.

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