§ 77 VerwGesG 2016 Zusammenarbeit mit der Kommission

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Aufsichtsbehörde vertritt Österreich als für die Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Mehrgebietslizenzen nach Artikel 38 der Richtlinie 2014/26/EU zuständige Behörde und nimmt für Österreich an der Sachverständigengruppe nach Artikel 41 der Richtlinie 2014/26/EU teil. Sie hat dem Bundesminister für Justiz über die Zusammenarbeit und die Sitzungen der Sachverständigengruppe zu berichten.
  2. (2)Absatz 2,Die Aufsichtsbehörde hat der Kommission Änderungen gegenüber der am 10. April 2016 bestehenden Aufstellung in Österreich ansässiger Verwertungsgesellschaften zu melden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Aufsichtsbehörde vertritt Österreich als für die Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Mehrgebietslizenzen nach Artikel 38 der Richtlinie 2014/26/EU zuständige Behörde und nimmt für Österreich an der Sachverständigengruppe nach Artikel 41 der Richtlinie 2014/26/EU teil. Sie hat dem Bundesminister für Justiz über die Zusammenarbeit und die Sitzungen der Sachverständigengruppe zu berichten.
  2. (2)Absatz 2,Die Aufsichtsbehörde hat der Kommission Änderungen gegenüber der am 10. April 2016 bestehenden Aufstellung in Österreich ansässiger Verwertungsgesellschaften zu melden.

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